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OG O2S 19 6 ARGVP 20 • KG AR OG O2S 19 6 ARGVP 20 KI-generiert

State Prosecutor Counsel Denial and Improper Appeal of Penal Order

Geschäftsnummer OG O2S 19 6 ARGVP 20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, convicted by an unchallenged penal order for attempted sexual acts with children and pornography, filed a supervisory and denial of justice appeal, primarily alleging the state prosecutor unlawfully denied legal counsel during the proceedings. The court determined it lacked jurisdiction to hear the supervisory appeal because the relevant cantonal law assigns supervision of the public prosecutor to the executive council, and furthermore, such an appeal is precluded when the alleged error could have been raised via appeal of the penal order, which was not done. The court further dismissed the denial of justice appeal because a final penal order cannot be challenged by appeal; the proper remedy against a penal order is an objection, and since no objection was filed, only revision under specific statutory grounds, which the appellant did not invoke, would be available.

Legislator-Regeste

Amtlich

AR GVP 31/2019, Nr. 3770 Aufsichts-/Rechtsverweigerungsbeschwerde in einer Strafsache. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden wird die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft vom Regierungsrat ausgeübt (Art. 41 Abs. 1 JG). Die Aufsichtsbe- schwerd

Schlagwörter

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Aufsichtszuständigkeit sachliche Unzuständigkeit Opportunitätsprinzip sexuelle Handlungen gesetzliche Voraussetzungen Revisionsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Abs. 1 JG

Cited in the reasoning to establish that the Cantonal Council exercises supervision over the Public Prosecutor's Office, which indirectly affects the decision on inadmissibility of the appeal.

Art. 354 StPO

Cited to confirm that the proper remedy against a penalty order is an objection (Einsprache), not an appeal, leading to the inadmissibility of the Rechtsverweigerungsbeschwerde.

Art. 410 Abs. 1 StPO

Cited to explain that only revision would be possible, but since no ground for revision was asserted, the appeal remains inadmissible.

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Volltext

AR GVP 31/2019, Nr. 3770

Aufsichts-/Rechtsverweigerungsbeschwerde in einer Strafsache. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden wird die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft vom Regierungsrat ausgeübt (Art. 41 Abs. 1 JG). Die Aufsichtsbeschwerde steht nicht zur Verfügung, wenn ein Verfahrensfehler mit einem Rechtsmittel der StPO gerügt werden kann. Gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl steht die Beschwerde nicht zur Verfügung. Es könnte höchstens die Revision geführt werden, ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht.

Beschluss des Obergerichts, 1. Abteilung, 12.11.2019, O2S 19 6

Sachverhalt:

1. Der in A. wohnhafte X. wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 12. Februar 2019 (U 18 329) wegen mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher Pornographie zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 100.00, verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Eingabe vom 17. April 2019 hat X. beim Obergericht „Aufsichtsund Rechtsverweigerungsbeschwerde“ erhoben und sinngemäss folgenden Antrag gestellt: „War betreffend fehlendem Rechtsbeistand das Verhalten des Staatsanwaltes korrekt?“ Ausserdem beantragte X. für das vorliegende Verfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

3. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden hat am 29. April 2019 zur Beschwerde Stellung genommen und folgende Begehren gestellt: „1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.“ Eine Vernehmlassung des Beschwerdeführers ging am 7. Mai 2019 beim Obergericht ein. Mit Verfügung des Abteilungsvorsitzenden vom

24. Juli 2019 wies dieser das Gesuch um amtliche Verteidigung im vorliegenden Verfahren ab.

4. X. begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihm seitens der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren U 18 329 gesetzeswidrig ein Anwalt verwehrt worden sei.

Aus den Erwägungen:

5. Aufsichtsbeschwerde Zu prüfen ist, ob eine Aufsichtsbeschwerde gegen das vom Beschwerdeführer gerügte Verhalten der Staatsanwaltschaft zur Verfügung steht.

Die StPO sieht keine Aufsichtsbeschwerde vor. Die Regelung ist den Kantonen überlassen (ANDREAS J. KEL- LER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 3 zu Art. 393 StPO). Im Justizgesetz (JG, bGS 145.31) bestehen keine Normen zur Aufsichtsbeschwerde. Einzig im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ist in Art. 43 die Aufsichts-

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beschwerde erwähnt. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden wird die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft vom Regierungsrat ausgeübt (Art. 41 Abs. 1 JG). Dies hat zur Folge, dass das Obergericht mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eintreten kann. Sowohl das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 2 Abs. 2) als auch das Justizgesetz (Art. 53 Abs. 1) sehen bei Eingaben an das unzuständige Gericht die Überweisung an die zuständige Behörde vor. Vorliegend kann jedoch eine Weiterleitung an den Regierungsrat als zuständige Aufsichtsbehörde unterbleiben, da die Aufsichtsbeschwerde nicht zur Verfügung steht, wenn ein Verfahrensfehler mit einem Rechtsmittel der StPO gerügt werden kann (derselbe, a.a.O., N. 4 zu Art. 393 StPO). Der Beschwerdeführer hätte die fehlende Verteidigung im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl geltend machen können und müssen. Der gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Regierungsrat könnte somit im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde den behaupteten Verfahrensfehler nicht prüfen.

6. Rechtsverweigerungsbeschwerde Gegen einen Strafbefehl steht (als Rechtsbehelf) die Einsprache zur Verfügung (Art. 354 StPO). Es kann keine Beschwerde erhoben werden (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 141). Wenn gegen einen Strafbefehl keine Einsprache erhoben wird, wird der Strafbefehl zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde steht gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl nicht zur Verfügung. Alles, was zu dem mit dem Strafbefehl abgeschlossenen Strafverfahren gehört, kann deshalb nicht nachträglich zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden. Zum Strafverfahren gehört auch die Verteidigung des Beschuldigten. Über diese kann somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Es könnte höchstens die Revision geführt werden (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 9 zu Art. 354 StPO). Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO wird jedoch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

7. Zusammenfassend ist festhalten, dass aus den vorgenannten Gründen auf die vorliegende Aufsichtsund Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten ist.

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