Appeal Against Criminal Penalty Order Dismissed Due to Improper Recourse and Finality
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a criminal penalty order for attempted sexual acts with minors and pornography, which had become final due to not being appealed, by filing a supervisory and right-denial complaint alleging unlawful denial of legal counsel by the prosecutor. The court dismissed both parts of the appeal because the supervisory complaint was outside its jurisdiction, as supervision of the public prosecutor rests with the cantonal government council, and the right-denial complaint was inadmissible as the correct recourse against a penalty order is opposition, and once the order becomes final, subsequent complaints concerning procedural issues like defense counsel are barred, with only a petition for revision being a theoretical, though here uninvoked, possibility.
Legislator-Regeste
AmtlichObergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 12. November 2019 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2
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KI-generiertThis article is cited in the reasoning section (Point 8) and its effect (costs imposed on the appellant) is reflected in Order 2.
This article is cited in the reasoning section (Point 8) regarding the non-award of compensation, which is reflected in Order 3.
Cited in Order 4 to specify the formal requirements for a subsequent appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in Order 4 as the rule determining that the appeal generally has no suspensive effect.
Volltext
Obergericht Appenzell Ausserrhoden
2. Abteilung
Beschluss vom 12. November 2019
Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch Obergerichtsschreiberin B. Widmer
Verfahren Nr. O2S 19 6
Sitzungsort Trogen
Beschwerdeführer X___ Beschuldigter
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin
Gegenstand Aufsichtsund Rechtsverweigerungsbeschwerde Das Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest:
1. Der in Heiden wohnhafte X___ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 12. Februar 2019 (U 18 329) wegen mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher Pornographie zu einer bedingten Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 100.00, verurteilt (act. B 2/1). Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act. B 6).
2. Mit Eingabe vom 17. April 2019 hat X___ beim Obergericht „Aufsichtsund Rechtsverweigerungsbeschwerde“ erhoben und sinngemäss folgenden Antrag gestellt:
„War betreffend fehlendem Rechtsbeistand das Verhalten des Staatsanwaltes korrekt?“ Ausserdem beantragte X___ für das vorliegende Verfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. B 1).
3. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden hat am 29. April 2019 zur Beschwerde Stellung genommen und folgende Begehren gestellt (act. B 5): „1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.“ Eine Vernehmlassung des Beschwerdeführers ging am 7. Mai 2019 beim Obergericht ein (act. B 8). Mit Verfügung des Abteilungsvorsitzenden vom 24. Juli 2019 wies dieser das Gesuch um amtliche Verteidigung im vorliegenden Verfahren ab (act. B 12).
4. X___ begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihm seitens der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren U 18 329 gesetzeswidrig ein Anwalt verwehrt worden sei (act. B 1)
5. Aufsichtsbeschwerde Zu prüfen ist, ob eine Aufsichtsbeschwerde gegen das vom Beschwerdeführer gerügte Verhalten der Staatsanwaltschaft zur Verfügung steht.
Die StPO sieht keine Aufsichtsbeschwerde vor. Die Regelung ist den Kantonen überlassen (ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 393 StPO). Im Justizgesetz (JG, bGS 145.31) bestehen keine Normen zur Aufsichtsbeschwerde. Einzig im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ist in Art. 43 die Aufsichtsbeschwerde erwähnt. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden wird die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft vom Regierungsrat ausgeübt (Art. 41 Abs. 1 JG). Dies hat zur Folge, dass das Obergericht mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eintreten kann. Sowohl das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 2 Abs. 2) als auch das Justizgesetz (Art. 53 Abs. 1) sehen bei Eingaben an das unzuständige Gericht die Überweisung an die zuständige Behörde vor. Vorliegend kann jedoch eine Weiterleitung an den Regierungsrat als zuständige Aufsichtsbehörde unterbleiben, da die Aufsichtsbeschwerde nicht zur Verfügung steht, wenn ein Verfahrensfehler mit einem Rechtsmittel der StPO gerügt werden kann (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 393 StPO). Der Beschwerdeführer hätte die fehlende Verteidigung im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl geltend machen können und müssen. Der gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Regierungsrat könnte somit im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde den behaupteten Verfahrensfehler nicht prüfen.
6. Rechtsverweigerungsbeschwerde Gegen einen Strafbefehl steht (als Rechtsbehelf) die Einsprache zur Verfügung (Art. 354 StPO). Es kann keine Beschwerde erhoben werden (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 141). Wenn gegen einen Strafbefehl keine Einsprache erhoben wird, wird der Strafbefehl zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde steht gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl nicht zur Verfügung. Alles, was zu dem mit dem Strafbefehl abgeschlossenen Strafverfahren gehört, kann deshalb nicht nachträglich zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden. Zum Strafverfahren gehört auch die Verteidigung des Beschuldigten. Über diese kann somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Es könnte höchstens die Revision geführt werden (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 354 StPO). Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO wird jedoch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
7. Zusammenfassend ist festhalten, dass aus den vorgenannten Gründen auf die vorliegende Aufsichtsund Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten ist.
8. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung (bGS 233.3) wird die Gebühr auf CHF 250.00 festgesetzt. Sie ist vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf eine Entschädigung besteht nicht (Art. 436 StPO).
Das Obergericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 250.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Rechtsmittel:
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art.
78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
5. Zustellung am 7. Februar 2020 an:
- den Beschwerdeführer, eingeschrieben
- die Staatsanwaltschaft (U 18 329), intern
Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin