Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
O4V 21 5 • OG AR O4V 21 5 KI-generiert

License Condition Appeal Dismissed as Moot with Fee Awards

Geschäftsnummer O4V 21 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A review proceeding challenging the requirement to add code 101 to a driving license following a suspension was dismissed as moot because the appellant was released from the underlying supervision requirement, rendering the code entry obsolete. The court reasoned that since the administrative action causing the appeal—the conditional reissuance with restrictions—was no longer applicable, the appeal itself was moot, leading to a dismissal without court fees, but mandated the administrative authority to pay the appellant full costs for the appeal and half the costs for the prior administrative appeal, as the appeal would likely have succeeded on the grounds that warning-based license revocations should not be coupled with such conditional reissuance requirements.

Legislator-Regeste

Amtlich

Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter Verfügung vom 1. Oktober 2021 Verfahren Nr. O4V 21 5 Ort des Entscheids Trogen Beschwerdeführer A. RA AA. Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Vorvorinstanz Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen Gegenstand Eintrag des Codes 101 im Führerausweis Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Inneres un

Schlagwörter

KI-generiert
administrative Entlassung Verwaltungsgebühr Entzug der Konzession Ertrag Eintrittsgebühr Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 19 Abs. 3 i.V.m
4.1 Im Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 19 Abs. 3 i.V.m.
Art. 53 Abs. 1 Gesetz
Art. 53 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; VRPG, bGS 143.1).
Art. 53 Abs. 1 VRPG
4.2 Die obsiegende Partei hat im Beschwerdeverfahren in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs.
Art. 22 Abs. 4 i.V.m
Ist eine Amtshandlung nur mit geringem Aufwand verbunden, bei Nichteintretensund Abschreibungsbeschlüssen sowie aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 22 Abs. 4 i.V.m.
Art. 53 Abs. 2 VRPG
Cited regarding the right to compensation for necessary costs and expenses for the prevailing party in the appeal proceedings.
Art. 24 Abs. 3 i.V.m
An Behörden wird grundsätzlich keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 24 Abs. 3 i.V.m.
Art. 59 Abs. 1 VRPG
Art. 13 Abs. 1 lit. c AT
Das Honorar wird pauschal bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt CHF 1‘000.00 bis CHF 10‘000.00 bzw.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Justizgesetz; bGS 145.31

Cited as the basis for the Single Judge to decide on the discontinuation of the proceedings and the determination of costs and compensation.

Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; VRPG, bGS 143.1

Cited to establish that costs are payable by the party that partially loses or whose appeal is not admitted.

Art. 22 Abs. 4 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 VRPG

Cited as the basis for waiving the collection of procedural costs due to the discontinuation of the proceedings.

Art. 53 Abs. 2 VRPG

Cited regarding the right to compensation for necessary costs and expenses for the prevailing party in the appeal proceedings.

Art. 24 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 VRPG

Cited to establish that generally no party compensation is awarded to authorities.

Art. 56 Abs. 3 VRPG

Cited to affirm the Obergericht's full power of review regarding the re-determination of appeal proceedings costs.

Art. 24 Abs. 1 und 2 VRPG

Cited regarding the criteria for assessing party compensation in the appeal proceedings.

Art. 42 BGG

Cited in the procedural instructions for lodging an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 103 BGG

Cited as the general rule that the appeal typically has no suspensive effect.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter

Verfügung vom 1. Oktober 2021

Verfahren Nr. O4V 21 5

Ort des Entscheids Trogen

Beschwerdeführer A.

RA AA.

Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau

Vorvorinstanz Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen

Gegenstand Eintrag des Codes 101 im Führerausweis Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 27. Januar 2021

Erwägungen

1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 entzog das Strassenverkehrsamt A. den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Gleichzeitig verfügte es, den Führerausweis mit mehreren Auflagen zu versehen und diese mit dem Code 101 im Führerausweis einzutragen. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 10. November 2020 beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs, unter anderem mit dem Antrag, auf eine Eintragung des Codes 101 zu verzichten. Das Departement Inneres und Sicherheit wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. Januar 2021 ab. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 1. März 2021 Beschwerde beim Obergericht, unter anderem mit den Anträgen, den Rekursentscheid aufzuheben und nach vollzogenem Führerausweisentzug den Führerausweis ohne Eintragung des Codes 101 wiederzuerteilen.

2. Am 27. August 2021 teilte das Strassenverkehrsamt mit, dass A. aus der Auflagenkontrolle entlassen werden konnte. In der Folge hielt die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 31. August 2021 fest, dass vorgesehen sei, das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, innert zehn Tagen zur Abschreibung sowie zur Kostenregelung Stellung zu nehmen. Dazu liess sich A. mit Schreiben vom 13. September 2021 vernehmen.

3. Da die Eintragung des Codes 101 durch die Entlassung von A. aus der Auflagenkontrolle obsolet wurde, kann das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. Der Einzelrichter des Obergerichts entscheidet über die Abschreibung des Verfahrens und beurteilt die Kostenund Entschädigungsfolgen (Art. 32 Justizgesetz; bGS 145.31).

4. 4.1 Im Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; VRPG, bGS 143.1). Dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden sowie anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten im Kanton werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 22. Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 VRPG). Ist eine Amtshandlung nur mit geringem Aufwand verbunden, bei Nichteintretensund Abschreibungsbeschlüssen sowie aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 22 Abs. 4 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 VRPG).

Aufgrund der Abschreibung des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2 Die obsiegende Partei hat im Beschwerdeverfahren in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs. 2 VRPG). An Behörden wird grundsätzlich keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 24 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 VRPG). Wird das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, sind die Entschädigungsfolgen nach Ermessen zu regeln. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wer die Gegenstandlosigkeit verursacht hat und welche Partei mutmasslich obsiegt hätte, wobei lediglich eine summarische Prüfung der Rechtslage vorzunehmen ist. Die vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung bleibt dabei in der Regel unangetastet, wenn sich der angefochtene Entscheid im Rahmen der summarischen Prüfung der Prozessaussichten nicht als offensichtlich falsch herausstellt (vgl. dazu KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 77 zu § 13 VRG und N. 31 zu § 17 VRG).

Durch die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Auflagenkontrolle hat das Strassenverkehrsamt die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verursacht. Zu beurteilen war ein Warnungsentzug des Führerausweises gemäss Art. 16cbis Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01). Aus der Rechtsprechung und Lehre ergibt sich klar, dass bei einem Warnungsentzug (im Gegensatz zum Sicherungsentzug) die Wiedererteilung des Führerausweises (ausser bei der vorzeitigen Wiedererteilung) nicht mit Auflagen verbunden werden darf (Art. 17 Abs. 2 und 3 SVG e contrario, BGE 130 II 25 E. 3; JÜRG BICKEL, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, SVG, 2014, N. 18 zu Art. 15 b SVG). Damit wäre die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen gewesen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Parteientschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif; AT; bGS 145.53). Das Honorar wird pauschal bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt CHF 1‘000.00 bis CHF 10‘000.00 bzw. in aussergewöhnlich aufwendigen Verfahren bis CHF 15‘000.00 (Art. 16 Abs. 1 und 2 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen

namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden in

a) einfache, unterdurchschnittlich aufwendige Verfahren, in denen ein Honorar von CHF 1‘000.00 bis zu CHF 4‘000.00 zu sprechen ist;

b) mittlere Verfahren, die durchschnittlich schwierige Rechtsund/oder Sachverhaltsfragen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von CHF 4‘000.00 bis CHF 7‘000.00 angemessen erscheint; und

c) schwierige Verfahren sowohl bezüglich Sachverhaltsund/oder Rechtsfragen, in denen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von CHF 7‘000.00 bis CHF 10‘000.00 bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu CHF 15‘000.00 rechtfertigt. Vorliegend ist von einem einfachen Verfahren mit unterdurchschnittlichen Aufwand auszugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers diesen bereits im Rekursverfahren vertreten hat. In Anbetracht dieser Umstände erscheint ein Honorar im untersten Bereich von CHF 1‘000.00 als angemessen. Dazu kommen 4 % Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer, was eine Parteientschädigung von CHF 1‘120.10 ergibt.

4.3 Vorliegend besteht aufgrund des klaren Resultats der summarischen Prüfung der Prozessaussichten ausnahmsweise Anlass, die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen. Das Obergericht hat diesbezüglich volle Überprüfungsbefugnis (Art. 56 Abs. 3 VRPG).

Der Rekurs richtete sich einerseits gegen die verfügte Entzugsdauer und andererseits gegen die Eintragung des Codes 101, womit der Beschwerdeführer nachträglich etwa zur Hälfte obsiegt hätte. Demzufolge rechtfertigt es sich, für das Rekursverfahren nachträglich die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer hälftig aufzuerlegen und ihm eine hälftige Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Parteientschädigung beträgt in der Regel höchstens CHF 7‘000.00, wobei bei der Bemessung der Parteientschädigung insbesondere der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen sind (Art. 24 Abs. 1 und 2 VRPG). Auch für das Rekursverfahren erscheint eine Entschädigung im untersten Bereich als angemessen, mithin CHF 1‘000.00. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zuzusprechen. Die Barauslagen

und Mehrwertsteuer sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind, da der Anwaltstarif für das Rekursverfahren keine Anwendung findet (Art. 1 AT).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter des Obergerichts:

1. Die Beschwerde von A. wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von CHF 1‘500.00 zurückzuerstatten.

Die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens von CHF 500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer vom Kostenvorschuss CHF 250.00 zurückzuerstatten.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘120.10 und für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden – beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz, die Vorvorinstanz und nach Rechtskraft an die Gerichtskasse (im Dispositiv).

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Daniel Hofmann

versandt am: 5. Oktober 2021