O2V 19 4
An individual appealed the denial of insolvency compensation for unpaid wages after their employer was declared bankrupt, arguing they were unaware of financial issues before issuing a formal demand in April 2018 for February and March wages, which led to the termination of their employment. The court found that the claimant acted appropriately by issuing the formal demand and terminating the employment when faced with non-payment, and his subsequent inaction for approximately ten weeks before the bankruptcy filing did not constitute gross negligence regarding the duty to mitigate losses, as case law permits a waiting period of two to three months; therefore, the initial denial was overturned, and the case was returned to the unemployment insurance fund for reassessment.
- Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG Cited in the dispositive to determine that no court costs are to be levied because the procedure is gratuitous by law.
- Art. 42 BGG Cited in the dispositive to specify the formal requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
- Art. 82 ff. BGG Cited in the dispositive to define the admissibility requirements for an appeal in public law matters to the Federal Supreme Court.
- Art. 103 BGG Cited in the dispositive stating that the appeal generally does not have suspensive effect.
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung
Urteil vom 11. Februar 2020
Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, P. Louis Obergerichtsschreiberin M. Epprecht
Verfahren Nr. O2V 19 4
Sitzungsort Trogen
Beschwerdeführer A. _______
Vorinstanz Kantonale Arbeitslosenkasse Appenzell Ausserrhoden, Obstmarkt 1, 9102 Herisau
Gegenstand Insolvenzentschädigung Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Arbeitslosenkasse vom 9. Januar 2019 Rechtsbegehren
Sachverhalt
Seite 2 G. Am 28. September 2018 reichte A. ______ beim Konkursamt eine Forderung aus Ar- beitsvertrag über Fr. 24‘277.-- (Löhne Februar, März, April 2018) ein (act. 5.11).
J. A. ______ verzichtete stillschweigend auf eine Replik.
K. Auf weitere Einzelheiten in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen
Seite 3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Seite 4 2.2 Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich nach dem Wortlaut auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminde- rungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurser- öffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 329 mit Hinweis auf ARV 2002 N 30 S. 192 E. 1b).
Machen Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstal- ten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversiche- rung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1).
Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungs- pflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätz- liches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 4.5). Dem Erfordernis der Ver- hältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkeh- rungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1; 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1).
Wurde die Schadenminderungspflicht in einem bestimmten Zeitraum in schwerem Masse verletzt, ist ein Leistungsanspruch abzulehnen; ist eine eventuelle Pflichtverletzung als we- niger schwer einzustufen, ist von einer Sanktion abzusehen. Es besteht keine rechtliche Möglichkeit für eine der Schwere des Verschuldens entsprechend abgestufte Insolvenzent- schädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3).
Das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2). Nach konstanter Rechtsprechung genügt es in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3). Gefordert wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in einem der vom Ge-
Seite 5 setz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadium münden müssen, damit An- spruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteil des Bundesge- richts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.2).
Danach, d.h. nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Eröffnung des Konkurses über die B. ______ am 10. Juli 2018, mithin während 2 Monaten und 10 Tagen, unternahm der Beschwerdeführer keine weiteren Schritte. Wobei nach der Konkurseröffnung dem Beschwerdeführer keine Inkassomassnahmen mehr möglich waren (vgl. Art. 206 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR
Seite 6 281.1]). Es stellt sich somit konkret die Frage, ob der Beschwerdeführer während der oben erwähnten Zeitspanne von 2 Monaten und 10 Tagen untätig bleiben durfte.
Aufgrund der Rechtsprechung, welche im Einzelfall mehrfach ein Zuwarten von zwei oder drei Monaten bis zum nächsten Schritt als zulässig erachtete, kann diese Frage ohne wei- teres bejaht werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_643/2008 vom 4. November 2008 E. 3.3 und E. 4, 8C_898/2011 E. 2.2 und E. 3.4; Urteile des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts C 163/06 vom 19. Oktober 2006 E. 4.2, C 63/05 vom 21. Dezember 2005 E. 3.1, C 91/01 vom 4. September 2001, in: ARV 2002, Nr. 8 S. 62; Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.4). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann aus dem Umstand der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht eine erhöhte Pflicht zur unverzüglichen Einleitung weiterer Schritte gegen die ehemalige Arbeitgeberin zum Erhalt der ausstehenden Löhne abgeleitet werden. Auch ergibt sich nicht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer Kenntnis über die schlechte finanzielle Situation der Firma hatte und demzufolge um die Gefährdung seines Anspruchs wissen musste. Gemäss Arbeitsvertrag war der Monatslohn bis spätestens am 5. des folgenden Monats auszubezahlen (act. 5.9). Den in den Akten liegenden Kontoauszügen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass Postvergütungen beziehungsweise Gutschriften der B. ______ sowohl zu Beginn des Monats als auch am Ende des Monats eingingen (act. 5.12/S. 2, 3 und S. 1,2). Insofern liegen zwar Belege vor, dass im Dezember 2017 und Februar 2018 verzögerte Lohnzahlungen erfolgten. Allein daraus lässt sich aber keine Kenntnis über die finanzielle Situation einer Firma ableiten, zumal der Beschwerdeführer als Handwerker für Spengler- sowie Sanitär- und Dachdeckerarbeiten eingesetzt wurde und nicht im Büro der Firma (act. 5.9). Daher geht der an den Beschwerdeführer gerichtete Vorwurf fehl. Ferner gilt auch zu beachten, dass es um drei ausstehende Monatslöhne geht und damit nicht um ein be- trächtliches Ausmass an angewachsenen Lohnausständen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 144/06 vom 19. Oktober 2006 E. 3.1; BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O, S. 330 mit Hinweis auf ARV 2007 N 4 S. 54f E. 4.1 und E. 4.4). Zudem hat sich der Beschwerdeführer innerhalb der Frist, welche er der Arbeitgeberin bis zur fristlosen Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses ansetzte, um eine neue Arbeitsstelle bemüht und trat diese unmittelbar nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses auch an (Urteil des Bun- desgerichts 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.5 mit Hinweisen). Angesichts dieser Um- stände und insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass keine Hinweise vorliegen, dass dem Beschwerdeführer die Gefährdung seiner Lohnansprüche klar sein musste, kann das Zuwarten des Beschwerdeführers während 2 Monaten und 10 Tagen nicht als grob- fahrlässig qualifiziert werden.
Seite 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorzuwerfen ist und die Beschwerde daher gutzuheissen ist. Im Übrigen würde, selbst wenn eine Verletzung der Schadenminderungspflicht anzunehmen wäre, diese jedenfalls nach den gesamten Umständen nicht derart schwer wiegen, dass sie mit einer Leistungsverweigerung zu sanktionieren wäre.
Seite 8 Demnach erkennt das Obergericht:
Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts
Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Monika Epprecht
versandt am: 13. Mai 2020
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