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O2V 19 10 • OG AR O2V 19 10 KI-generiert

Land Sale Capital Gain Replacement Acquisition Qualification

Geschäftsnummer O2V 19 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Kanton Appenzell Ausserrhoden · Kantonale Gerichte (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought to deduct a provision for replacement acquisition amounting to a capital gain realized from the 2016 sale of a parcel of land, claiming it was intended for reinvestment in necessary operating assets. The court dismissed the appeal, reasoning that for a tax-neutral replacement acquisition under the relevant statute, the asset sold must qualify as necessary operating fixed assets, which strictly requires the asset to be directly used in the business's production process at the time of the transaction. Since the sold land had remained undeveloped and was never used for any business activity, it was deemed a mere land reserve, not necessary operating property, and therefore, the gain realized upon its sale was fully taxable, regardless of the intention to reinvest the proceeds in a future operational asset.

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 74 Abs. 3 StG

The appeal was dismissed because the asset sold was deemed not to be necessary for the operation according to this article.

Art. 42 BGG

Cited as a procedural requirement for filing a complaint to the Federal Supreme Court.

Art. 103 BGG

Cited regarding the usual lack of suspensive effect for a complaint to the Federal Supreme Court.

Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2)

Used to determine the amount of court fees applicable in this administrative court matter.

Art. 20 VRPG

Used to establish the criteria for determining the amount of the court fee within the specified range.

Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG

Applied to impose court costs on the appellant who partially lost the case.

Art. 24 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 53 Abs. 3 VRPG

Applied to deny cost indemnification to the prevailing authority (Vorinstanz).

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Volltext

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung

Zirkular-Urteil vom 2. November 2020

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin J. Lanker Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger Obergerichtsschreiber M. Giger

Verfahren Nr. O2V 19 10

Beschwerdeführerin A.

vertreten durch: RA AA.

Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau

Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern 2016 / Rückstellung für Er- satzbeschaffung Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 27. März 2019 Rechtsbegehren

a) der Beschwerdeführerin: 1. Es seien der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung von Appenzell Ausserrhoden vom 27. März 2019 aufzuheben und die in der Jahresrechnung 2016 der A. vorgenommene Rückstellung für die Ersatzbeschaffung über Fr. 474‘900.-- im vollen Umfang zum Abzug zuzulassen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung von Appen- zell Ausserrhoden vom 27. März 2019 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurtei- lung an die Beschwerdegegnerin/Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin/Vorinstanz.

b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Sachverhalt

A. Die im Jahr 1998 gegründete A. betreibt ein Laser-Center und ist im Bereich der Ausfüh- rung allgemeiner Blech- und Metallbearbeitungen sowie im Handel mit Immobilien tätig (Handelsregisterauszug, act. 7.2). Das Unternehmen führte seinen Produktionsbetrieb zu- nächst an der B., in C., auf einer Gewerbefläche von rund 500 m2. Im November 2004 er- warb es an der B. in C. Gewerbebauland in der Grösse von 3‘553 m2, mit dem Ziel, darauf einen Neubau für seinen Betrieb zu realisieren. Der Kaufpreis belief sich auf Fr. 532‘950.-- (act. 2.5). Nach einer weiteren Vergrösserung des für den Neubau geplanten Baulands um 673 m2 im Dezember 2007 (act. 2.6) reichte das Unternehmen im August 2008 ein Bauge- such für die betreffende Liegenschaft ein (act. 2.7), welches am 22. April 2010 bewilligt wurde (act. 2.11). Auf Antrag der A. wurde die Bewilligung im November 2011 noch bis zum 22. April 2013 verlängert (act. 2.13). Das Unternehmen verzichtete schliesslich auf eine Realisierung des bewilligten Projekts und verkaufte die betreffende Liegenschaft im Sep- tember 2016, wobei ein Gewinn von Fr. 474‘900.-- resultierte (Kaufvertrag nicht bei den Akten). Dafür erwarb die A. ebenfalls im September 2016 das Grundstück Nr. 0001, D., in C. mit einer Fläche von 15‘295 m2, zu einem Kaufpreis von 4,2 Millionen Franken (act. 2.15).

Seite 2 B. In der Jahresrechnung 2016 als Basis der Steuererklärung 2016 verbuchte die A. in der Höhe des für den Verkauf der Liegenschaft B. erzielten Gewinns von Fr. 474‘900.-- eine Rückstellung für Ersatzbeschaffung, mit darauf folgender Übertragung im Jahr 2017 auf die neue Liegenschaft D.. In der Veranlagungsverfügung vom 5. Februar 2019 betreffend die Steuerperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2016 lehnte die Steuerverwaltung die betref- fende Rückstellung jedoch ab und verfügte die volle Besteuerung des erzielten Gewinns für die Liegenschaft B.. In Abweichung von der Selbstdeklaration ging sie nicht von einer Er- satzbeschaffung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen aus (act. 2.16). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 27. März 2019 abgewiesen (act. 2.1).

C. Gegen den nämlichen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der durch Rechts- anwalt RA AA. vertretenen A. (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) vom 25. April 2019 mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der kantonalen Steuerverwaltung (nachfolgend: Vorinstanz) mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung folgte am 22. Mai 2019 (act. 6). In ihrer Replik vom 9. Juli 2019 hielt die Beschwerdeführe- rin an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 9), des Gleichen die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 26. Juli 2019 (act. 11).

D. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung.

Erwägungen

1. 1.1 Nach Art. 188 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG, bGS 621.11) kann der Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Obergericht schriftlich mit Be- schwerde angefochten werden. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der Direkten Bundessteuer als auch der Staats- und Gemeindesteuern betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechts- grundlagen in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig behandelte Verfahren aufgeteilt (O2V 19 10 und O2V 19 12). Das vorliegende Verfahren O2V 19 10 betrifft die Staats- und Gemeindesteuern 2016.

Seite 3 1.3 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2) kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Ent- scheide, die auf dem Zirkularweg gefällt werden, bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52 Abs. 2 JG). Da vorliegend keine Durchführung einer Verhandlung vorgeschrieben ist und die Parteien auf die Durchführung einer solchen verzichteten, hat das Obergericht den vor- liegenden Entscheid im Zirkularverfahren gefällt.

2. 2.1 Streitig ist, ob die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Rückstellung für Ersatzbeschaffung zurecht nicht zum Abzug zugelassen hat. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Beweislast dafür trägt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der zur Diskussion stehenden Rückstellung (steuerneutrale Ersatzbe- schaffung) erfüllt sind. Es handelt sich ja dabei um eine steuermindernde Tatsache (vgl. Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts Freiburg 604 2014 47 vom 15. Juni 2015 E. 4a).

2.2 Gemäss Art. 74 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; bGS 621.11) können beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen die stillen Reserven auf ein Ersatz- objekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung stiller Reserven von Grundstücken auf Gegenstände des beweglichen Vermögens und auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung ge- bildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen (Abs. 2). Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausge- schlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögens- anlage oder nur durch ihren Ertrag dienen (Abs. 3).

2.3 Das Anlagevermögen besteht aus immateriellen Anlagen, Finanz- und Sachanlagen, inso- weit auch aus Grundstücken. Es dient dem Unternehmen zu dauernder oder mehrmaliger Nutzung. Anlagegüter werden somit nicht zum Zweck der Veräusserung, sondern zur wie- derholten Nutzung und zum Verbrauch beschafft. Wirtschaftsgüter, die demgegenüber lau-

Seite 4 fend angeschafft und wieder veräussert werden, bilden Umlaufvermögen (Urteil des Bun- desgerichts 2A.122/2015 vom 16. September 2005 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Literatur).

2.4 Betriebsnotwendige Vermögenswerte dienen nach ihrer Zweckbestimmung unmittelbar der Leistungserstellung des Betriebs (Fabrikation, Handel, Dienstleistungsgewerbe oder Urpro- duktion; vgl. ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, S. 101, Rz. 385) und können ohne Beeinträchtigung des betrieblichen Leistungserstellungsprozes- ses nicht veräussert werden. Die betriebsnotwendigen Vermögenswerte bilden unerlässli- che Bestandteile der betrieblichen Einheit; ihre Veräusserung würde zu einer substanziellen Veränderung des Betriebs führen. Ausgeschlossen ist somit die Ersatzbeschaffung von Vermögenswerten, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder durch ihren Ertrag dienen (Urteil des Bundesgerichts 2C_176/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.1, mit Hinwei- sen; REICH/ZÜGER/BETSCHART, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 30 DBG). Beurteilungsgrundlage der Betriebsnot- wendigkeit bilden immer die betrieblichen Verhältnisse des steuerpflichtigen Unternehmens (REICH/VON AH, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmo- nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, N. 71 zu Art. 8 StHG; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_176/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.1). An die Betriebsnotwendigkeit eines Grundstücks für die Anerkennung einer steuer- neutralen Ersatzbeschaffung ist ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesge- richts 2C_107/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1).

2.5 Um Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens handelt es sich, wenn jene dem Un- ternehmen nicht nur mit ihrem Geldwert dienen, sondern direkt für den Betrieb verwendet werden (BGE 108 Ib E. 5a S. 329). Es wird unterschieden zwischen Wirtschaftsgütern, die unmittelbar im betrieblichen Leistungserstellungsprozess integriert, mithin betriebsnotwen- dig sind, und solchen, die nur mittelbar zu unternehmerischer Leistungserstellung beitragen, indem sie lediglich die finanzielle Situation des Unternehmens verbessern und stärken. Letztere können dem Unternehmen entzogen werden, ohne den betrieblichen Leistungser- stellungsprozess direkt zu beeinträchtigen (MARKUS REICH, Die Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen im Einkommenssteuerrecht, in: SJZ 80/1984 S. 223). Entscheidend ist nicht das Erwerbsmotiv, sondern die technisch-wirtschaftliche Funktion des Wirtschaftsguts im Geschäft (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Oktober 1995, aus- zugsweise wiedergegeben in: BVR 1996, S. 350 ff.). Wenn ein Vermögenswert im Beurtei- lungszeitpunkt objektiv erkennbar für Geschäftszwecke verwendet wird, so bildet es – unab- hängig von der Herkunft der Mittel oder vom Erwerbsmotiv – Geschäftsvermögen. Der Ent-

Seite 5 scheid darüber, ob ein Vermögensobjekt dem Geschäft tatsächlich dient, ist unter Würdi- gung der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse zu fällen (MARKUS REICH, Abgrenzung, a.a.O., S. 224). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Betriebsnotwendigkeit aus objektiven Merkmalen erkennbar sein muss.

2.6 Vorliegend steht unzweifelhaft fest, dass die Liegenschaft Nr. 0002 in C. bis zum Verkauf durch die Beschwerdeführerin unbebaut geblieben und von der Beschwerdeführerin zu kei- nem Zeitpunkt für die gewerbliche Leistungserbringung eingesetzt worden ist. Beim Verkauf wurde der in jenem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin gepflegte betriebliche Leistungs- herstellungsprozess weder direkt noch indirekt beeinträchtigt. Technisch-wirtschaftlich hatte die Liegenschaft Nr. 0002 keine Funktion im Betrieb der Beschwerdeführerin (auch nicht als Lagerstätte oder Parkplatz). Es wurde mit oder auf ihr weder direkt noch indirekt etwas er- zeugt. Bis zum Bezug der neuen Räumlichkeiten am neuen Standort in der D. in C. wurde der Betrieb im gleichen Umfang und in der gleichen Art weitergeführt wie vor dem Verkauf der Parzelle Nr. 0002. Dabei ist es aus steuerrechtlicher Sicht irrelevant, ob die Betriebsab- läufe damals optimal waren oder nicht. Entscheidend ist, dass das Bauland dieser Parzelle zu keinem Zeitpunkt unmittelbar dem Betrieb gedient hat. Folglich war es nicht betriebsnot- wendig im Sinne von Art. 74 Abs. 3 StG.

Keine Rolle spielt, dass die Beschwerdeführerin die Parzelle Nr. 0002 eigenen Angaben zufolge für eine Betriebserweiterung oder -verlegung gekauft hat (PETER LOCHER, Kom- mentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Aufl. 2019, N. 10 S. 918 Mitte zu Art. 30 DBG; LEUCH/STRAHM, in: Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2014, N. 26 zu Art. 23 StG BE). Auf das Erwerbsmotiv ist, wie bereits oben dargelegt, nicht abzustellen. Ohne Bedeutung ist deshalb auch, dass die Beschwerdeführerin einen Neubau projektiert und dafür 2010 eine Baubewilligung erhal- ten hat. Massgebend ist vielmehr, dass dieser Neubau nicht realisiert und der Betrieb in den neuen Räumlichkeiten demzufolge nicht aufgenommen werden konnte. Die Parzelle Nr. 0002 hatte faktisch während der ganzen Zeit allein die Funktion einer Landreserve. Für die tatsächlichen betrieblichen Abläufe spielte sie keine Rolle. Es mag sein, dass die Beschwer- deführerin die Parzelle Nr. 0003 nicht als Kapitalanlage gekauft hat. Aus der Verneinung der Funktion einer Kapitalanlage kann aber nicht zwingend auf Betriebsnotwendigkeit geschlos- sen werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Oktober 1995, auszugsweise wiedergegeben in: BVR 1996, S. 350 ff.). Das Verb „dienen“ in Art. 74 Abs. 3 StG steht im Präsens und es heisst dort nicht „dienen soll“ oder „dienen wird“.

Seite 6 Die Mittel aus dem Verkauf eines nicht betriebsnotwendigen Wirtschaftsgutes können nicht steuerneutral in betriebsnotwendiges Anlagevermögen reinvestiert werden (REICH/ZÜGER/ BETSCHART, a.a.O. N. 5 zu Art. 30 DBG). Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.

3. 3.1 Die 2. Abteilung des Obergerichts hat in der vorliegenden Sache in der Funktion als Verwal- tungsgericht entschieden. Vor Verwaltungsgericht betragen die Verfahrenskosten gemäss Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) grundsätzlich bis zu Fr. 5‘000.--. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Ge- mäss ständiger Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen üb- licherweise eine Gebühr von Fr. 1‘500.-- festgelegt, was auch im vorliegenden Fall ange- messen erscheint.

Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unter- liegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist unterlegen, weshalb sie ausgangsgemäss für die volle Entscheidgebühr im Betrag von Fr. 1‘500.-- aufzukommen hat. Der von ihr bereits geleistete Kostenvorschuss ist daran anzurechnen.

3.2 Der obsiegenden Vorinstanz steht als Behörde kein Entschädigungsanspruch zu (Art. 24 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 53 Abs. 3 VRPG).

Seite 7 Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde der A. wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘500.-- auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Rechtsvertreter sowie die Vorinstanz.

Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident: Der Obergerichtsschreiber:

lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Marc Giger

versandt am: 6. November 2020

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