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O2V 17 12 ARGVP 2018 • OG AR O2V 17 12 ARGVP 2018 KI-generiert

Taxpayer Deduction for Secondary Board Membership Expenses Denied

Geschäftsnummer O2V 17 12 ARGVP 2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Taxpayers sought to deduct professional expenses incurred from a board membership exercised as a secondary occupation, arguing for tax parity with those holding ancillary public official positions who benefit from a flat-rate deduction for such costs. The court held that a secondary board membership is not comparable to other auxiliary, non-self-employed secondary occupations because the existing regulation allowing for flat-rate expense deductions is specifically tied to ancillary activities within public authorities exercising sovereign powers, a distinction justified by the legal basis for such rulings; consequently, the expenses related to the board membership must be specifically substantiated by the taxpayer.

Legislator-Regeste

Amtlich

AR GVP 30/2018, Nr. 3721 Staats- und Gemeindesteuern. Nachweis von Berufsauslagen bei einer in Nebenbeschäftigung ausgeübten Verwaltungsratstätigkeit. Eine öffentliche nebenamtliche Tätigkeit ist nicht vergleichbar mit anderen (privat- rechtlich) unselbständigen Nebenerwerbstätigkeiten. Die Berufsauslagen im Zusammenhang mit der in Ne- benbeschäftigung ausgeübten Verwaltungsratstätigkeit müssen von der steuerpflichtigen Person belegt wer- den. Urteil des Obergerichts, 2. Abteilung, 06.02.2018

Schlagwörter

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Abzug von Berufskosten Steuerbehörde Mitgliedschaft Staatsorgane Steuersatz selbständige Erwerbstätigkeit

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

AR GVP 30/2018, Nr. 3721

Staatsund Gemeindesteuern. Nachweis von Berufsauslagen bei einer in Nebenbeschäftigung ausgeübten Verwaltungsratstätigkeit. Eine öffentliche nebenamtliche Tätigkeit ist nicht vergleichbar mit anderen (privatrechtlich) unselbständigen Nebenerwerbstätigkeiten. Die Berufsauslagen im Zusammenhang mit der in Nebenbeschäftigung ausgeübten Verwaltungsratstätigkeit müssen von der steuerpflichtigen Person belegt werden.

Urteil des Obergerichts, 2. Abteilung, 06.02.2018, O2V 17 12

Sachverhalt: Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung. Sie brachten u.a. vor, dass auch die im Zusammenhang mit der Verwaltungsratstätigkeit entstandenen Berufsaufwendungen zum Abzug zuzulassen seien. Die erwachsenen Kosten seien im Schreiben vom X.X.XX der Art nach beschrieben worden. Eine Verwaltungsratstätigkeit sei mit einer Behördentätigkeit vergleichbar, weshalb eine steuerliche Gleichbehandlung in Bezug auf den Abzug von Berufskosten gelten müsse.

Aus den Erwägungen:

2.2 Die Beschwerdeführer fordern sodann die steuerliche Gleichbehandlung der in Nebenbeschäftigung ausgeübten Verwaltungsratstätigkeit mit der nebenamtlichen Behördentätigkeit in Bezug auf die Berufsauslagen. Diese Tätigkeiten seien in den wesentlichen Strukturen und Elementen – bezüglich Vorbereitung, Aktenstudium und Vornahme von Analysen und Abklärungen, die Beanspruchung von eigener Infrastruktur sowie auch Fahrund andere Spesen – vergleichbar. Es sei daher unverhältnismässig und rechtsungleich, wenn für eine Verwaltungsratstätigkeit ein detaillierter Nachweis der Kostenauslagen eingefordert bzw. dessen Darstellung der Berufskosten zurückgewiesen werde, währenddem einem nebenamtlichen Behördenmitglied ohne besonderen Nachweis Berufsauslagen pauschaliert zugebilligt werden. […]. Die Staatssteuerkommission von Appenzell Ausserrhoden kann nach Art. 151 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, bGS 621.11) Weisungen über den Vollzug des Steuergesetzes erlassen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung, StV, bGS 621.111) kann die Staatssteuerkommission für ausserberufliche öffentliche Tätigkeiten und andere unselbständige Nebenerwerbstätigkeiten Gewinnungskostenpauschalen festlegen. Die Staatssteuerkommission hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Weisung über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativ-, Exekutiv-, Judikativund Verwaltungsbehörden, Schulbehörden des Kantons und der Gemeinden sowie der staatlich anerkannten Kirchen vom

27. November 2012 erlassen (https://www.ar.ch/verwaltung/departement-finanzen/steuerverwaltung/gesetzeund-weisungen/). Die Staatssteuerkommission und deren Weisungsbefugnis beruht auf einer gesetzlichen Grundlage und ist auch auf Verordnungsstufe legitimiert. Die Weisung bezieht sich indessen ausschliesslich auf ausserberufliche öffentliche Tätigkeiten, nicht jedoch auf andere unselbständige Nebenerwerbstätigkeiten. Vergleichbare Regelungen für nebenamtliche Behördentätigkeiten haben auch andere Kantone getroffen (vgl. St. Galler Steuerbuch StB 39 Nr. 4; Zürcher Steuerbuch Nr. 17.3). Nach der Rechtsprechung kann der Begriff der Behörde eng gefasst werden und es ist nicht zu beanstanden, dass der zusätzliche Abzug nur für Tätigkeiten bei Behörden gewährt wird, welche unmittelbar hoheitliche Befugnisse ausüben (Urteil des Bundesgerichts

Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3721

2A.581/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3 mit Hinweis). Eine öffentliche nebenamtliche Tätigkeit ist daher nicht vergleichbar mit anderen (privatrechtlich) unselbständigen Nebenerwerbstätigkeiten. Somit geht die von den Beschwerdeführern geforderte Gleichbehandlung mangels Vergleichbarkeit fehl (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 99f zu Vorbemerkungen zu Art. 109-

121 DBG). […].

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