O2V 17 12Taxpayer Appeal Regarding Taxation of Board Meeting Fees and Deductibility of Expenses
Zusammenfassung KI-generiert
Taxpayers appealed their income tax assessment for 2014, challenging the inclusion of board meeting fees (CHF 5,760) as taxable income and the refusal to allow corresponding business expense deductions, arguing for equal treatment with voluntary public officials who receive expense lump sums. The court upheld that board fees are taxable income from employment and rejected the argument for equal treatment with public officials because the administrative board activity does not involve sovereign authority, thus denying the right to the lump-sum deduction, but partially granted the appeal by allowing a deduction of CHF 112 for substantiated travel costs related to the board meetings, ordering a revised tax assessment accordingly.
Angewandte Bestimmungen (3)
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Art. 19 Abs. 3 VRPG
Cited in conjunction with Art. 53 Abs. 1 VRPG to determine that the appealing parties must pay the court fee because they partially lost the case. -
Art. 53 Abs. 1 VRPG
Cited to establish the general rule that costs are borne by the party that partially loses the appeal. -
Art. 53 Abs. 3 VRPG
Cited to establish that no compensation is awarded to the successful respondent authority.
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung
Urteil vom 6. Februar 2018
Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin M. Epprecht
Verfahren Nr. O2V 17 12
Sitzungsort Trogen
Beschwerdeführer A1___ und A2___
vertreten durch: B___
Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau
Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern 2014 Rechtsbegehren
Staats- und Gemeindesteuern 2014 Steuerbares Einkommen CHF 197'500 Satzbestimmendes Einkommen CHF 217'800 Steuerbares Vermögen (unverändert wie Veranlagung) CHF 8'236'000 Satzbestimmendes Vermögen (unverändert wie Veranlagung) CHF 9'307'000
Sachverhalt
Seite 2 C. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von A1___ und A2___ am 21. Juni 2017 erhobene Beschwerde an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Im Wesentlichen bringen sie vor, dass bei Hinzurechnung der Sitzungsgelder zum Einkommen auch die im Zusammenhang mit der Verwaltungsratstätigkeit entstandenen Berufsaufwendungen zum Abzug zuzulassen seien. In den vorangegangen Jahren seien die Sitzungsgelder auch nicht zum Einkommen hinzugerechnet worden. Die erwachsenen Kosten seien im Schreiben vom 27. April 2017 der Art nach beschrieben worden. Eine Verwaltungsratstätigkeit sei mit einer Behördentätigkeit vergleichbar, weshalb eine steuerliche Gleichbehandlung in Bezug auf den Abzug von Berufskosten gelten müsse.6
Erwägungen
Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen. Die Beschwerdeführer haben mit Vollmacht vom 12. Juni 2017 die B___ beauftragt, gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014
Seite 3 Beschwerde beim Obergericht zu erheben.9 Die B___ ist als handlungsfähige juristische Person grundsätzlich befugt, die Beschwerdeführer in Steuersachen vor Obergericht zu vertreten.10 Der im vorliegenden Verfahren für die B___ handelnde C___ ist als Präsident mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (Zuständigkeit sowie Form- und Fristerfordernisse) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.11
Strittig ist im Wesentlichen die Abzugsfähigkeit von Auslagen, welche die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verwaltungsratstätigkeit des Ehemannes geltend machen.
Gemäss Art. 20 StG sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile steuerbar.12
In obenerwähnter (kantonaler) Bestimmung geht es um die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Als solche Tätigkeit gilt gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Verwaltungsratstätigkeit.13 Somit sind Verwaltungsratshonorare und Sitzungsgelder als Einkünfte steuerbar.14
Seite 4 Die vorliegend interessierenden Sitzungsgelder in Höhe von insgesamt Fr. 5‘760 sind im Lohnausweis der F___ Bank AG, im Lohnausweis des D___ und in der Bescheinigung der E___ AG ausgewiesen.15 Sie sind den Beschwerdeführern als steuerbares Einkommen anzurechnen. Dass die Sitzungsgelder allenfalls früher – wie die Beschwerdeführer vorbringen – nicht angerechnet worden waren, hindert die Vorinstanz nicht daran, die Aufrechnung im Rahmen einer neuen Veranlagung erneut zu prüfen.16
Die Staatssteuerkommission von Appenzell Ausserrhoden kann nach Art. 151 Abs. 1 StG Weisungen über den Vollzug des Steuergesetzes erlassen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 StV17 kann die Staatssteuerkommission für ausserberufliche öffentliche Tätigkeiten und andere unselbständige Nebenerwerbstätigkeiten Gewinnungskostenpauschalen festlegen.
Die Staatssteuerkommission hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Weisung über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativ-, Exekutiv-, Judikativ- und Verwaltungsbehörden, Schulbehörden des Kantons und der Gemeinden sowie der staatlich anerkannten Kirchen vom 27. November 2012 erlassen.18 Die Staatssteuerkommission und deren Weisungsbefugnis beruht auf einer
Departement_Finanzen/Steuerverwaltung/Bibliothek/2014/Formulare/Wegleitung.pdf> (besucht am 30. April 2018) 15 Act. 7.6, act. 7.7 und act. 7.10 16 RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 59 zu Vorbemerkungen zu Art. 109-121 DBG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.581/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3 17 Verordnung vom 8. August 2000 zum Steuergesetz (Steuerverordnung, StV, bGS 621.111) 18 https://www.ar.ch/verwaltung/departement-finanzen/steuerverwaltung/gesetze-und-weisungen/
Seite 5 gesetzlichen Grundlage und ist auch auf Verordnungsstufe legitimiert. Die Weisung bezieht sich indessen ausschliesslich auf ausserberufliche öffentliche Tätigkeiten, nicht jedoch auf andere unselbständige Nebenerwerbstätigkeiten. Vergleichbare Regelungen für 19 nebenamtliche Behördentätigkeiten haben auch andere Kantone getroffen. Nach der Rechtsprechung kann der Begriff der Behörde eng gefasst werden und es ist nicht zu beanstanden, dass der zusätzliche Abzug nur für Tätigkeiten bei Behörden gewährt wird, welche unmittelbar hoheitliche Befugnisse ausüben.20 Eine öffentliche nebenamtliche Tätigkeit ist daher nicht vergleichbar mit anderen (privatrechtlich) unselbständigen Nebenerwerbstätigkeiten. Somit geht die von den Beschwerdeführern geforderte Gleichbehandlung mangels Vergleichbarkeit fehl.21 Es liegt zudem auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Aus dem Einspracheentscheid geht die Ansicht der Steuerverwaltung, wonach die Staatssteuerkommission nur für ausserberufliche öffentliche Tätigkeiten Gewinnungskostenpauschalen festgelegt habe, vorliegend aber keine solche Entschädigung für nebenamtliche Behördentätigkeit – sondern Einkünfte aus Verwaltungsratstätigkeit sowie Sitzungsgelder – in Frage stehe, weshalb die diesbezügliche Regelung nicht in Frage komme, deutlich hervor. Damit hat sich die Steuerverwaltung mit dem Standpunkt der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und in die Entscheidbegründung einfliessen lassen.22 Die Begründungspflicht bzw. Art. 29 Abs. 2 BV23 ist demnach nicht verletzt.
Seite 6 Fr. 8‘000: Anteil Büromiete Fr. 3‘300, Anteilige Nebenkosten für Elektrisch/Wasser Fr. 500, Aufwendungen für EDV und Telekommunikation, mtl. pauschal Fr. 200 und damit Fr. 2‘400, Fahrspesen zu den Sitzungen in St. Gallen Fr. 500, Allgemeine Repräsentationsauslagen Fr. 1‘800. Somit entständen im Rahmen der Verwaltungsratstätigkeit mindestens Berufsauslagen in der Höhe der vereinnahmten Sitzungsgelder von Fr. 5'760.
Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden nach Art. 29 Abs. 1 StG als Berufskosten unter anderem abgezogen die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a) sowie die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (lit. c).25 Nach Art. 19 Abs. 1 StV werden bei unselbständigen Nebenerwerbstätigkeiten die notwendigen Berufskosten nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen abgezogen. Für die direkte Bundessteuer regelt die Berufskostenverordnung Näheres.26
Gewinnungskosten sind von den Lebenshaltungskosten abzugrenzen. Mischausgaben sind in einen Gewinnungskosten- und einen privaten Anteil aufzuteilen, sei es anhand sachlich vorgegebener Abgrenzungskriterien, sei es anhand einer Schätzung.27 Der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen, zu denen auch das Anfallen von Berufskosten gehört, obliegt der steuerpflichtigen Person. Diese hat die steuermindernde Tatsache nicht zur zu behaupten, sondern auch zu belegen.28
Seite 7 Abzugsfähigkeit von Kosten für ein privates Arbeitszimmer besonders streng sind. Bloss gelegentliche berufliche Arbeiten in der Privatwohnung verursachen keine Mehrkosten und geben daher keinen Anspruch auf einen Abzug.29 Eine gemischte Nutzung wäre grundsätzlich zwar denkbar, jedoch fehlen vorliegend Ausführungen des Beschwerdeführers zum Umfang der beruflichen Arbeiten in der Privatwohnung. Angesichts der geltend gemachten 10 Sitzungen pro Jahr und den hierfür erforderlichen Vorarbeiten ist davon auszugehen, dass das Ausmass der Tätigkeit insgesamt zu gering ist, als dass ein Anspruch auf einen Abzug bestehen könnte.
Die Aufwendungen für EDV und Telekommunikation sind Auslagen für Gegenstände, über die ein normaler Haushalt sowie verfügt und daher nicht abzugsfähig.30 Ebenfalls nicht abzugsfähig sind die geltend gemachten allgemeinen Repräsentationsauslagen, da diese von den Beschwerdeführern lediglich behauptet, jedoch nicht nachgewiesen wurden.31 Im Übrigen werden gemäss Praxis der Steuerverwaltung bei Vergütungen für Verwaltungsratsmandate keine pauschalen Berufskosten gewährt.
Der Beschwerdeführer hat als Fahrspesen insgesamt 10 Fahrten zu Sitzungen in St. Gallen geltend gemacht plus Fahrspesen zu allgemeinen repräsentativen Veranstaltungen. Letztere wurden vom Beschwerdeführer lediglich behauptet, jedoch nicht belegt, weshalb diese Fahrspesen nicht abzugsfähig sind. Abzugsfähig sind jedoch die Fahrten zu den Sitzungen, wobei deren Anzahl aufgrund der belegten Anzahl Mandate als ausgewiesen erscheint. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Berufskostenverordnung sind bei Benützung privater Fahrzeuge als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden. Der Beschwerdeführer hat mehrere Mandate inne und die Sitzungen finden irgendwo in St. Gallen statt, weshalb nebst den Kosten für die Appenzeller Bahnen allenfalls auch noch Kosten für die Verkehrsbetriebe St. Gallen anfallen könnten. Der Einfachheit halber ist somit von Fahrtkosten von Fr. 112 (10 Fahrten Teufen - St. Gallen und zurück, 10 x 2 x 8km x Fr. 0.70) auszugehen, welche als Berufskosten zum Abzug zuzulassen sind.
Seite 8 2.4 Zusammenfassend ist demnach die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als im Zusammenhang mit der Verwaltungsratstätigkeit des Beschwerdeführers Fr. 112 Fahrtkosten als Berufskosten zum Abzug zuzulassen sind. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung oben erwähnter Berufskosten eine neue Veranlagungsverfügung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 zu erlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Obergericht erhebt für seine Urteile in Verwaltungssachen Gebühren bis Fr. 5’000.33 Nach Art. 20 VRPG sind innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren nach dem Zeit und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen. In Berücksichtigung dieser Umstände erscheint vorliegend eine Entscheidgebühr von Fr. 800 als angemessen. Der bei den Beschwerdeführern erhobene Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren von Fr. 800 ist daran anzurechnen.
Seite 9 Demnach erkennt das Obergericht:
Fr. 112.-- Fahrtkosten (10 Fahrten Teufen - St. Gallen und zurück, 10 x 2 x 8km x Fr. 0.70)
Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts
Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Monika Epprecht
versandt am: 07.05.18
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