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O2V 16 40 ARGVP 2017 • OG AR O2V 16 40 ARGVP 2017 KI-generiert

Tax Submission Timeliness in Administrative Mailbox Deposit Without Proof of Exact Time

Geschäftsnummer O2V 16 40 ARGVP 2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the timeliness of a submission placed in the mailbox of the cantonal tax administration during internal administrative proceedings, where proof of the exact time of deposit is lacking. The court reasoned that the administration's practice of generally deeming submissions deposited in the mailbox on the day before the official retrieval, absent contrary proof, is reasonable for internal administrative appeal procedures, as it allows taxpayers an uncomplicated method for submitting remedies. This lenient standard is considered acceptable in the pre-judicial administrative stage, unlike court proceedings where the taxpayer bears the burden of proving timeliness, supporting the assumption in favor of the taxpayer when the deposit time cannot be definitively proven.

Legislator-Regeste

Amtlich

AR GVP 29/2017, Nr. 3703 Steuerrecht: Rechtzeitigkeit einer Eingabe im verwaltungsinternen Verfahren bei Einwurf der Eingabe in den Briefkasten der kantonalen Steuerverwaltung. Urteil des Obergerichts, 2. Abteilung, 31.10.2017, O2V 16 40 und O2V 16 42 Aus den Erwägungen: 1.3 [Die kantonale Steuerverwaltung] hat im Rahmen des Schriftenwechsel ihre Praxis erläutert, wonach Ein- gaben, welche direkt in [ihren] Briefkasten [...] eingeworfen werden und nicht noch am Einwurfstag selbst aus dem

Schlagwörter

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Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Beweislast der steuerpflichtigen Person verspätete Steuererklärung Verspätungsausschluss banklagernd mangelhafte Postzustellung
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Volltext

AR GVP 29/2017, Nr. 3703

Steuerrecht: Rechtzeitigkeit einer Eingabe im verwaltungsinternen Verfahren bei Einwurf der Eingabe in den Briefkasten der kantonalen Steuerverwaltung.

Urteil des Obergerichts, 2. Abteilung, 31.10.2017, O2V 16 40 und O2V 16 42

Aus den Erwägungen:

1.3 [Die kantonale Steuerverwaltung] hat im Rahmen des Schriftenwechsel ihre Praxis erläutert, wonach Eingaben, welche direkt in [ihren] Briefkasten [...] eingeworfen werden und nicht noch am Einwurfstag selbst aus dem Briefkasten genommen werden, in der Regel als am Vortag eingeworfen betrachtet werden, auch wenn diese Annahme nicht zwingend ist, da ein konkreter Nachweis, dass der Einwurf vor Mitternacht stattgefunden hat, naturgemäss fehlt. [...]. Es wird [...] darauf hingewiesen, dass die Praxis der Vorinstanz durchaus vernünftig erscheint, vorausgesetzt, dass diese Praxis für alle Steuerpflichtigen gleich angewendet wird.

Beim Einspracheverfahren vor der Steuerverwaltung handelt es sich um ein verwaltungsinternes Rechtsmittelverfahren, in dem es durchaus angezeigt ist, einem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einzuräumen, seine Rechtsmittel und Eingaben unkompliziert und ohne zusätzlichen Aufwand direkt bei der Verwaltung in den Briefkasten zu werfen. Anders als im Gerichtsverfahren, wo einem Steuerpflichtigen bewusst sein muss, dass er die Rechtzeitigkeit einer Eingabe im Streitfall zwingend belegen können muss, erscheint es durchaus vertretbar, im Rahmen des vorangehenden verwaltungsinternen Einspracheverfahrens im Fall der Beweislosigkeit zugunsten des Steuerpflichtigen von einem Einwurf bereits am Vorabend auszugehen, auch wenn dieser vom Steuerpflichtigen in der Regel nicht bewiesen werden kann.

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