Tax Deductibility of Social Insurance Liability Damages Based on Degree of Fault
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe tax deductibility of damages owed due to organizational liability under social insurance law as an income-reducing deduction depends in part on the degree of fault involved; the taxpayer bears the burden to substantiate and prove the nature and extent of the damage underlying the claim for compensation so that potential deductibility can be assessed. Because the taxpayer in this case failed to provide the necessary substantiation, the court upheld the denial of deductibility, reasoning that the degree of fault and the nature and scope of the damage are relevant considerations in determining whether a sufficiently close connection exists between the damage incurred and income generation to warrant a tax deduction for a liability arising from intentional or grossly negligent breach of regulations.
Legislator-Regeste
AmtlichAR GVP 30/2018, Nr. 3720 Steuerrecht. Die steuerliche Behandlung von Schadenersatzschulden aus Organhaftung gemäss Art. 52 AHVG als einkommensmindernder Abzug hängt unter anderem auch vom Verschuldensgrad ab. Es ist Sache der Steuerpflichtigen, Art und Umfang der der Schadenersatzforderung zugrunde liegenden Schädigung zu substantiieren und zu belegen, damit die allfällige Abzugsfähigkeit beurteilt werden kann. Nachdem die Steu- erpflichtigen dies im konkreten Fall unterliessen, wurde eine A
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KI-generiertThis provision likely governs the decision on court costs, as it is standard for rulings where an appeal is dismissed or decided upon.
Volltext
AR GVP 30/2018, Nr. 3720
Steuerrecht. Die steuerliche Behandlung von Schadenersatzschulden aus Organhaftung gemäss Art. 52 AHVG als einkommensmindernder Abzug hängt unter anderem auch vom Verschuldensgrad ab. Es ist Sache der Steuerpflichtigen, Art und Umfang der der Schadenersatzforderung zugrunde liegenden Schädigung zu substantiieren und zu belegen, damit die allfällige Abzugsfähigkeit beurteilt werden kann. Nachdem die Steuerpflichtigen dies im konkreten Fall unterliessen, wurde eine Abzugsfähigkeit verneint.
Urteile des Obergerichts, 2. Abteilung, 06.02.2018, O2V 16 12 / O2V 16 14
Aus den Erwägungen:
2.3 e) [...] Nach [der] Bestimmung von [Art. 52 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung, AHVG, SR 831.10] haften Arbeitgeber bzw. subsidiär deren Organe für Schäden, die sie der Ausgleichskasse durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügen. Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist somit keine Kausalhaftung, sondern setzt ein qualifiziertes Verschulden voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015, E. 4.2.1, m.w.H.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer spielt der Verschuldensgrad für die Frage, ob eine Haftungsverpflichtung gestützt auf Art. 52 AHVG bei der Steuerveranlagung einer Person einkommensmindernd berücksichtigt werden kann, nicht etwa „keine Rolle mehr“:
Im Rahmen der sich aufdrängenden Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls kommt es unter anderem auf die Art und den Umfang der massgeblichen Schädigung an. Diese und weitere Gesichtspunkte können im Einzelfall von Belang sein, um darüber zu befinden, ob zwischen der erfolgten Schadensverursachung und der Einkommenserzielung ein genügend enger Zusammenhang besteht, um die steuerliche Abzugsfähigkeit zu bejahen. Dabei kann auch der Verschuldensgrad durchaus bedeutsam sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_566/2008 bzw. 2C_567/2008 vom 16.
Dezember 2008, E. 4.3 in fine). Will ein Steuerpflichtiger einen Abzug im Zusammenhang mit einer Schadenersatzforderung der Ausgleichkasse gestützt auf Art. 52 AHVG geltend machen, liegt es daher an ihm, genügend substantiierte Angaben und die nötigen Unterlagen dazu zu liefern, damit eine allfällige Abzugsfähigkeit überhaupt beurteilt werden kann.
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 13. Juli 2018 in den Verfahren 2C_489/2018 bzw. 2C_490/2018 die gegen die obergerichtlichen Urteile erhobenen Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
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