O2S 23 15
The appellant challenged a decision by the Prosecutor's Office to discontinue proceedings regarding alleged sexual harassment, after an earlier decision had already discontinued proceedings concerning rape regarding the same events of January 9, 2022. The court determined that the initial discontinuation order of June 20, 2023, which covered all factual elements of the incident, had become legally final, thus establishing a procedural bar (*ne bis in idem*) against any subsequent proceedings concerning the same life event, even if under a different legal classification like sexual harassment. Consequently, the court found the subsequent discontinuation order of October 31, 2023, to be void due to this procedural bar and serious, recognizable error by the Prosecutor's Office, leading the court to dismiss the appeal for lack of an object of complaint.
- Art. 417 i.V.m. Art. 422 StPO Applied to decide that the procedural costs of the appeal should be borne by the state treasury due to the flawed procedural act by the Public Prosecutor's Office.
- Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO Cited in relation to the costs for official defense and legal aid that are part of the total procedure costs.
- Art. 320 Abs. 4 StPO Cited in the reasoning (Erwägung 3.3) regarding the equivalence of a final discontinuance order to a judgment of acquittal, which underpins the finding of nullity in order 1.
- Art. 319 Abs. 1 StPO Cited in the reasoning (Erwägung 3.1) concerning the basis for the Public Prosecutor's Office to order a complete or partial discontinuance of proceedings, which is relevant context for the annulled order.
- Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Cited in reasoning (Erwägung 1.3) to establish the admissibility of the appeal against decisions of the Public Prosecutor's Office.
- Art. 396 Abs. 1 StPO Cited in reasoning (Erwägung 1.3 and 1.4) regarding the deadline and formal requirements for filing the appeal.
- Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO Cited in reasoning (Erwägung 1.5) to establish the appellant's standing (legitimation) to appeal.
- Art. 393 Abs. 2 StPO Cited in reasoning (Erwägung 1.6) defining the grounds upon which an appeal can be lodged.
- Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung Used to determine the amount of the court fee (Gerichtsgebühr) included in the costs orders (Order 2).
- Art. 23 und Art. 24 Anwaltstarif, AT, bGS 145.53 Used to calculate the fees awarded as costs to counsel AA. and counsel BB. (Orders 3 and 4).
- Art. 42 BGG Cited in the instructions for filing a potential appeal to the Federal Supreme Court against the main decision (Order 5).
- Art. 103 BGG Cited in the instructions for filing a potential appeal to the Federal Supreme Court, noting that the appeal generally has no suspensive effect (Order 5).
- Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Cited in the instructions regarding the appeal against the fee decision (Order 5).
- Art. 385 StPO Referenced in the instructions for appeal against the fee decision regarding its content and form (Order 5).
- Art. 64 LTF Not explicitly cited in the dispositive, but the granting of free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege/Rechtsbeistand) in Order 2 implies its application through the resulting cost entries.
- Art. 66 al. 1 LTF Not explicitly cited in the dispositive, but the imposition of costs in Order 2 is governed by these general rules, although specific cantonal/federal procedural rules (like Art. 417 StPO) were primarily cited for the cost allocation.
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung
Beschluss vom 25. Juni 2024
Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch Obergerichtsschreiberin M. Epprecht
Verfahren Nr. O2S 23 15
Sitzungsort Trogen
Beschwerdeführerin A.
vertreten durch: RA AA.
Beschwerdegegner B.
amtlich verteidigt durch: RA BB.
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden
vertreten durch: Staatsanwalt C., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau
Gegenstand Einstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden U 22 36 vom 31. Oktober 2023 Sachverhalt
Seite 2 beantragte in der Stellungnahme vom 28. April 2023, den Beschwerdegegner per Strafbefehl wegen mehrfacher sexueller Belästigung schuldig zu sprechen bzw. eventualiter eine Anklageerhebung (act. 6/9.4). Mit Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 betreffend Vergewaltigung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein (act. 6/14.1 und act. 8.3). Diese Einstellungsverfügung erwuchs in Rechtskraft (act. 2.3 und act. 6/9.9).
Seite 3 F. Der Beschwerdegegner beantragte in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter teilweise Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der Verfügung vom 31. Oktober 2023 und im Übrigen Abweisung der Beschwerde (act. 7). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdegegner die amtliche Verteidigung in der Person von RA BB. gewährt (act. 9).
Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen 1. 1.1 Nach Art. 26 des Justizgesetzes (bGS 145.31) ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht als Kollegialgericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters.
Seite 4 Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen mehrere Rechtsverletzungen geltend.
Seite 5 Straftatbestand der sexuellen Belästigung mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit von vornherein fest bzw. eine Verurteilung sei unter Einbezug aller Umstände von Vornherein unwahrscheinlich. Daher sei das Verfahren gegen den Beschwerdegegner (auch) wegen mehrfacher sexueller Belästigung vom 9. Januar 2022 in Ermangelung eines erfüllten Straftatbestandes einzustellen. Was die Handlungen des Beschwerdegegners während bzw. direkt nach dem Geschlechtsverkehr in der Hütte am besagten Abend betreffe, d.h. nachdem die Beschwerdeführerin ihm mitgeteilt habe, dass sie aufgrund des Geschlechtsverkehrs Schmerzen empfinde, liege dem zu beurteilenden Akt – dem "Weiterpenetrieren" nach der Schmerz- äusserung der Beschwerdeführerin – der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde, wie er in der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 betreffend Vergewaltigung behandelt und für nicht strafrechtlich relevant befunden worden sei. Daher bestehe kein Raum für eine Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich dieses Lebenssachverhalts, mithin dem Geschlechtsakt in der Hütte, da es sich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handle (act. 2.3).
Seite 6 Teileinstellungsverfügung betreffend Vergewaltigung auch hinsichtlich der sexuellen Belästigung rechtlich zu würdigen. Damit werde nicht nur die Tragweite von "ne bis in idem" verkannt, sondern auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem nach wie vor eine materielle Auseinandersetzung bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Belästigung am Ende des Geschlechtsverkehrs in der Hütte fehle. Nur schon deswegen habe eine Aufhebung der Einstellungsverfügung zu erfolgen. Sodann werde mit dem Erlass von zwei separaten Einstellungsverfügungen gegen den Grundsatz des einheitlichen Verfahrens verstossen (Art. 29 StPO). Weiter habe die Staatsanwaltschaft den den Behörden obliegenden Vertrauensgrundsatz verletzt (Art. 9 BV). Der Beschwerdegegner habe sich in der Holzhütte über den deutlich gewordenen Willen der Beschwerdeführerin und ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht hinweggesetzt. Das Übergehen eines Neins ohne Anwendung eines Nötigungsmittels könne über die tätliche sexuelle Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB als Auffangtatbestand bestraft werden. Für diesen Sachverhaltsteil habe eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen mit der Anweisung, das Strafverfahren "in dubio pro duriore" fortzuführen bzw. einen Strafbefehl zu erlassen. Von einer klaren Straflosigkeit in rechtlicher Hinsicht könne auch hier nicht ausgegangen werden (act. 1, S. 4ff). Ergänzend führte die Beschwerdeführerin in der weiteren Eingabe aus, eine Nichtigkeit der angefochtenen Einstellungsverfügung liege nicht vor, da die erste (Teil-) Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 nicht alle von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe abhandle. Nach dem Bundesgericht sei von einem materiellen Untersuchungsbegriff auszugehen, weshalb die Einstellung eines Teils der erhobenen Vorwürfe nicht eo ipso zum Abschluss der gesamten Untersuchung führe. Entsprechend könne der Staatsanwaltschaft und ihrem Rechtsvertreter keine ungesetzlichen Vereinbarungen unterstellt werden. Die Staatsanwaltschaft hätte im Nachgang zur (Teil-) Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 auch einen Strafbefehl wegen sexueller Belästigung erlassen können, weshalb es aufgrund deren Ankündigung hinsichtlich einer separaten Prüfung des Sachverhaltskomplexes sexuelle Belästigung keinen Anlass zur Beschwerdeerhebung gegeben habe. Bereits unter dem alten Opferhilfegesetz habe das Opfer einen grundsätzlichen Anspruch gehabt, dass die von ihm erhobenen Vorwürfe materiell auch geprüft werden. Daran habe das Inkrafttreten der StPO nichts geändert und auch insoweit könne keine Nichtigkeit angenommen werden. Vielmehr verletze die Staatsanwaltschaft den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie einen Teil des Sachverhalts, mithin die Tatumstände am Ende des Geschlechtsakts, als abgeurteilt betrachte (act. 11).
Seite 7 Beschwerdeführerin abgespielt habe. Weiter sei der Sachverhaltsteil beurteilt worden in Bezug auf das Zusammentreffen vor dem Haus und der Szenen im Holzschuppen, insbesondere der im Holzschuppen von beiden Parteien geschilderte Geschlechtsverkehr. In Kenntnis des Lebenssachverhalts des Vorfalls habe die Staatsanwaltschaft entschieden, dass das vom Straftatbestand der Vergewaltigung verlangte objektive Tatbestandsmerkmal des Nötigungsmittels ganz offensichtlich nicht gegeben gewesen und das Verfahren demnach einzustellen sei. Die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 sei in Rechtskraft erwachsen und ein rein telefonischer Protest bei der Staatsanwaltschaft, wie er durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin offenbar am 21. Juni 2023 erfolgt sei, vermöge an deren Rechtskraft nichts zu ändern und ebenfalls nicht die gesetzliche Beschwerdefrist von Art. 322 Abs. 2 StPO durch bilaterale Abmachungen abzuändern. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin einerseits rechtlich völlig unverbindliche Abmachungen mit der Staatsanwaltschaft zu treffen versuche und sich hinterher darauf berufe, der Erlass von zwei separaten Einstellungs- verfügungen sei unzulässig. Letztlich sei irrelevant, welche Auskunft bzw. welche Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft getroffen worden sei. In der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 habe die Staatsanwaltschaft die Handlungen des Beschwerdegegners während und nach dem Geschlechtsverkehr in der Hütte in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Belästigung geprüft und sinngemäss den Schluss gezogen, aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" sei keine erneute Einstellungsverfügung zu erlassen, da es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung des bereits von der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 beurteilten Sachverhaltes handle und dieser bereits rechtskräftig eingestellt worden sei. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft ihre eigene Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 im Nachhinein als Teileinstellungsverfügung qualifiziert und eine neue Einstellungsverfügung erlassen mit einer Abhandlung derselben Sachverhaltselemente. Die Beschwerdefrist gegen die Einstellungs- verfügung vom 20. Juni 2023 sei unbenutzt abgelaufen, somit sei sie in Rechtskraft erwachsen und das gegen den Beschwerdegegner geführte Strafverfahren wegen des Vorfalls vom 9. Januar 2022 sei abgeschlossen. Irrelevant sei der die Einstellungsverfügung betreffende Tatvorwurf, denn eingestellt werde der der Einstellungsverfügung zugrundeliegende Lebens- sachverhalt und nicht dessen rechtliche Würdigung. Ab Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 bestehe in Bezug auf den ganzen Lebenssachverhalt des Abends vom 9. Januar 2022 ein Verfahrenshindernis, dh. die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren nicht weiterführen dürfen. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2023 eine weitere Einstellungsverfügung erlassen, welche aufgrund der ihr anhaftenden Mängel nichtig sei. Mangels Beschwerdeobjekt könne nicht auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. Sollte auf die Beschwerde eingetreten werden, sei die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 aufzuheben aufgrund des Verstosses gegen den Grundsatz "ne bis in idem" und dem Vorliegen von Verfahrenshindernissen (act. 7).
Seite 8 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, welches aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht. Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 16 Abs. 2 und Art. 299 StPO). Die Staatsanwaltschaft klärt in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Nach Art. 319 StPO verfügt sie die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Seite 9 Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abwei- chende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhalts- feststellungen der Staatsanwaltschaften sind namentlich im Rahmen von Art. 319 Abs.1 lit. b und c StPO in der Regel notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss. Mithin ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage nach den hiervor genannten Grundsätzen eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Das Verfahren kann nur eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein wird oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung aus- geschlossen scheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2021 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.3; BGE 146 lV 68 E. 2.1; BGE 143 lV 241 E. 2.3.2). Die Erledigung des Verfahrens setzt voraus, dass ein spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist eine Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 319 StPO).
Seite 10 Bundesgerichts 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.2; BGE 144 IV 362 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht, und erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen (Urteile des Bundesgerichts 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.2; BGE 144 IV 362 E. 1.4 und Regeste; 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 3.2, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung präzisiert und darauf hingewiesen, dass explizite Teileinstellungsverfügungen, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betreffen, nicht zur Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" führen hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und folglich als solche deklariert wird. Aus der Teileinstellungsverfügung muss hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände eingestellt wird (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 f. und Regeste; vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_117/2022 vom 24. Juli 2023 E. 2.3; 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 3.2).
Seite 11 Ziffer 2 geltend, dass am 20. Juni 2023 bereits eine (Teil-) Einstellungsverfügung ergangen sei und die vorliegende (Teil-)Einstellungsverfügung jene Sachverhaltskomplexe betreffe, welche nicht Gegenstand der vorhergehenden Verfügung betreffend Vergewaltigung gewesen seien (act. 2.3). Ein Vergleich der beiden Einstellungsverfügungen vom 20. Juni 2023 und vom 31. Oktober 2023 ergibt, dass den beiden Verfügungen der wortwörtlich exakt gleiche Sachverhalt – wiedergegeben in den grundsätzlich übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten betreffend Küssen und Berührungen auf dem Toilettenflur und im Zimmer der Beschwerdeführerin sowie betreffend Geschlechtsverkehr im Holzschuppen (act. 8.3, Ziff. 4 und 5; act. 2.3, Ziff. 5 und 6) – zugrunde gelegt wird. Insofern enthalten sowohl die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 als auch die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 alle Sachverhaltskomponenten des Vorfalls vom 9. Januar 2022.
Entgegen der von der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 vertretenen Ansicht handelt es sich bei der am 20. Juni 2023 ergangenen Verfügung nicht um eine Teileinstellungsverfügung. Im Vorverfahren wurde der dem Verfahren zugrundeliegende Lebensvorgang als strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (insbesondere Vergewaltigung) gewürdigt (Erwägung B und C). Und obwohl der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin sowohl in der Eingabe vom 22. Juli 2022 (act. 6/2.11) als auch in der Stellungnahme vom 28. April 2023 eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen mehrfacher sexueller Belästigung (act. 6/9.4) beantragte, lässt sich der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 betreffend Vergewaltigung mit keinem einzigen Wort entnehmen, dass das Verfahren betreffend Vorfall vom 9. Januar 2022 nicht als Ganzes eingestellt wird. Erst aus der E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2023, welche aber nur an den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin gerichtet war, ergibt sich, dass diese in dem dem Verfahren zugrundeliegenden Lebensvorgang noch einen Sachverhaltskomplex mehrfache sexuelle Belästigung mittels separater Verfügung abzuschliessen beabsichtigt (act. 6/9.5). In der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023, mithin rund 4 Monate später, kam die Staatsanwaltschaft dann ihrer Ankündigung nach und prüfte das Verhalten des Beschwerde- gegners – Küssen und Berührungen auf dem Toilettenflur und im Zimmer der Beschwerdeführerin sowie betreffend Geschlechtsverkehr im Holzschuppen – hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Belästigung (act. 2.3). Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft – Erlass einer Einstellungsverfügung ohne explizite Deklaration als Teileinstellungsverfügung und ohne Bezugnahme auf eine gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl – ist gestützt auf die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zulässig (vgl. BGE 148 IV 124 Regeste).
Die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023, welcher sämtliche Sachverhaltselemente des Vorfalls vom 9. Januar 2022 enthielt, erwuchs in Rechtskraft. Für die Einstellungsverfügung vom
Seite 12 31. Oktober 2023 blieb daher kein Raum, d.h. diese hätte die Staatsanwaltschaft nicht erlassen dürfen.
Die Staatsanwaltschaft hat das Recht falsch angewandt, indem sie nicht berücksichtigte, dass kein Raum für den Erlass der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 bestand. Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Sachverhaltskomplexe steht die rechtskräftige Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 und der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3). Dieses Verfahrenshindernis ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 3.4) und es handelt sich angesichts der besonderen Bedeutung der Rechtssicherheit im Bereich des Strafrechts um einen schwerwiegenden Mangel. Von einer zu rigiden Auslegung des Grundsatzes "ne bis in idem" kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein, zumal der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin selber auf die präzisierte bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug nimmt. Ferner ist von einem offensichtlichen Mangel oder zumindest leicht erkennbaren Mangel auszugehen. Die Zustellung der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 veranlasste den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin umgehend zur Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft (act. 6/9.5 und 9.6), ebenso wies die Rechtsvertreterin des Beschwerde- gegners in ihrer Stellungnahme zur beabsichtigen (späteren) Einstellungsverfügung auf diese Problematik hin (act. 6/9.9) und auch die Staatsanwaltschaft griff in ihrer Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 diese Thematik auf (act. 2.3/Ziffer 9). Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin verhält sich zudem widersprüchlich, wenn sie einerseits im Vorgehen der Staatsanwaltschaft ein Problem erkennt, jedoch nach einem telefonischen und E-Mail Kontakt mit der Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2023 verzichtet, danach sich aber darauf beruft, ihr rechtliches Gehör werde verletzt, der Erlass von zwei separaten Einstellungsverfügungen sei unzulässig und der Vertrauensgrundsatz sei verletzt.
Seite 13 Der der Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 anhaftende Mangel ist schwer, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar und die Rechtssicherheit steht der Annahme der Nichtigkeit nicht entgegen. Insofern ist die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 nichtig. Daher ist mangels Beschwerdeobjekt nicht auf die Beschwerde einzutreten.
Diese Regelung gilt auch für die Staatsanwaltschaft (Urteil des Bundesgerichts 1B_534/2018 vom 4. April 2019 E. 3.3 und E. 3.4). Dem vorliegenden Verfahren liegt eine fehlerhafte Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft zugrunde, da die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 nicht hätte erlassen dürfen. Bei dieser Sachlage erscheint es angebracht, die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 417 i.V.m. Art. 422 StPO).
Angemessen erscheinen Gerichtsgebühren von CHF 800.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3). Als Auslagen fallen die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung an (Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO).
RA AA. reichte für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Honorarnote ein, wohingegen er für die Aufwände im Zusammenhang mit der nichtigen Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 eine Entschädigung von CHF 448.00 geltend machte (act. 2.3). Für das (reine) Beschwerdeverfahren erscheint ein Zeitaufwand von 6 Stunden als angemessen, woraus unter Berücksichtigung der Barauslagen von 4% und der Mehrwertsteuer von 7.7% eine Entschädigung von CHF 1'344.10 erfolgt (Art. 23 und Art. 24 Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 ist die Entschädigung auf CHF 1'792.10 festzusetzen. RA AA. ist somit eine Entschädigung von CHF 1'792.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zuzusprechen.
RA BB. ersucht in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 für das vorliegende Beschwerdeverfahren um eine Entschädigung von CHF 1'008.10 (act. 7). Diese ist tarifkonform (Art. 23 und Art. 24 AT). Danebst macht RA BB. für die Aufwände im Zusammenhang mit der nichtigen Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 eine Entschädigung von CHF 721.90 geltend (act. 8/6). Auch der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aufwand ist angemessen und es rechtfertigt sich eine Berücksichtigung im vorliegenden
Seite 14 Beschwerdeverfahren. Somit ist BB. eine Entschädigung von CHF 1'730.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zuzusprechen.
Demnach beschliesst das Obergericht:
werden auf die Staatskasse genommen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand innert 10 Tagen Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) erheben. Die Beschwerde ist beim Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich einzureichen. Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Beschwerde wird auf Art. 385 StPO verwiesen.
Seite 15 Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Monika Epprecht
versandt am: 5. Juli 2024
Seite 16