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O2S 21 2 ARGVP 2021 • OG AR O2S 21 2 ARGVP 2021 KI-generiert

Right to Appointed Counsel Based on Equality of Arms

Geschäftsnummer O2S 21 2 ARGVP 2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed whether the appellant was entitled to state-appointed defense counsel, leaving open the question of mandatory defense due to a diagnosed psychological condition because obtaining a psychiatric evaluation during the appeal phase was disproportionate. Although the potential sentence fell below the threshold for mandatory defense, the court determined that appointing counsel was necessary based on the principle of equality of arms because the private prosecutor was represented by counsel and was himself a lawyer, meaning the appellant faced two opposing legal professionals.

Legislator-Regeste

Amtlich

AR GVP 33/2021 Nr. 3825 Amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b, Art. 130 lit. c StPO). Wegen Unverhältnismässigkeit der Ein- holung eines psychiatrischen Gutachtens im Beschwerdeverfahren wurde offengelassen, ob ein Fall von not- wendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorliegt. Obwohl die drohende Strafe unter dem Schwellenwert gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO lag, war es aufgrund des Umstandes, dass der Privatkläger anwaltlich verteidigt und zudem selber Rechtsanwalt ist,

Schlagwörter

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Recht auf einen Verteidiger Waffengleichheit Gegenanwalt notwendige Verteidigung Bestellung der amtlichen Verteidigung Rechtsgleichheit in der Rechtssetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

Cited in the reasoning to justify granting official defense due to procedural inequality (the opposing party being legally represented and being a lawyer).

Art. 130 lit. c StPO

Cited in the reasoning regarding the possibility of necessary defense due to the defendant's mental illness, although the court ultimately left this open.

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Volltext

AR GVP 33/2021 Nr. 3825

Amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b, Art. 130 lit. c StPO). Wegen Unverhältnismässigkeit der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens im Beschwerdeverfahren wurde offengelassen, ob ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorliegt. Obwohl die drohende Strafe unter dem Schwellenwert gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO lag, war es aufgrund des Umstandes, dass der Privatkläger anwaltlich verteidigt und zudem selber Rechtsanwalt ist, geboten, dem Beschwerdeführer einen amtlichen Verteidiger beizugeben.

Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 14.09.2021, O2S 21 2

Aus den Erwägungen:

2.6 Es ist danach zu fragen, ob aufgrund der nachweislich beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Erkrankung ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorliegt. Der Verlaufsbericht vom 20. Juli 2019 deutet in diese Richtung, beantwortet aber die Frage, ob A. trotz dieser Erkrankung seine Interessen im Strafverfahren selber wahren kann und ob er im Tatzeitpunkt überhaupt schuldfähig war, nicht. Die Einholung eines entsprechenden psychiatrischen Gutachtens im Beschwerdeverfahren wäre unverhältnismässig und kann unterbleiben, da nachfolgend gezeigt wird, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 StPO gegeben ist.

2.8 Gestützt auf die Strafanzeige des Privatklägers standen zu Beginn die Tatbestände der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB), der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), der üblen Nachrede (Art.

173 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 StGB) zur Diskussion. Wie der angefochtenen Verfügung vom

7. Januar 2021 entnommen werden kann, geht es heute noch um die Tatbestände der Drohung und Beschimpfung. Mit Strafbefehl vom 23. Mai 2018 wurde A. wegen mehrfacher Drohung und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt.

Der Staatsanwaltschaft ist recht zu geben, dass die drohende Strafe unter dem Schwellenwert gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO von 120 Tagessätzen liegt und damit grundsätzlich ein Bagatellfall vorliegt. Vorliegend ist jedoch der für die Gewährung der amtlichen Verteidigung relevante Umstand zu beachten, dass der Privatkläger anwaltlich verteidigt ist und zudem auch selber Rechtsanwalt ist. Der Beschwerdeführer sieht sich im Strafverfahren somit zwei Rechtsanwälten gegenüber. Aus Gründen der Waffengleichheit ist daher dem Beschwerdeführer ein amtlicher Verteidiger beizugeben, sofern er nicht in der Lage ist, auf eigene Kosten einen Verteidiger zu mandatieren.

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