Leasing Company Not Liable for Foreign Renter's Traffic Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a case where a vehicle leasing company was fined for a speeding violation committed by a renter who resided in the USA. The court, bound by a prior ruling from the Federal Supreme Court, reasoned that the leasing company fulfilled its obligations under traffic law by promptly providing the name and address of the responsible driver, and therefore could not be held liable for the fine, especially since obtaining payment from a foreign resident was deemed impractical or impossible according to the higher court's interpretation of the relevant ordinance. Consequently, the court upheld the appeal, absolved the vehicle owner of the fine, ordered the state to cover all procedural costs from the first and second instances, and awarded the company compensation for its defense costs incurred throughout the proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichObergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 21. August 2017 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen S. Rohner, D. Cadosch Oberrichter H. P. Blaser, H. Zingg, Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O1S 17 10 Sitzungsort Trogen Berufungsklägerin A___ AG Beschuldigte verteidigt durch: RA B___ Berufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau
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KI-generiertCited in the order determining that the Appellant is not liable for the fine related to the speeding offense.
Cited in the order determining that the Appellant is not liable for the fine because they fulfilled their duty under this provision.
Cited in the reasoning for ordering that the state bear the investigation and first-instance court costs based on success/failure in the appeal proceedings.
Cited in the reasoning that the court also decides on the costs set by the lower instance when issuing a new decision.
Cited in the reasoning to grant the Appellant compensation for defense costs since the accused was acquitted.
Cited to specify the admissibility rules for further appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the formal requirements for the appeal submission to the Federal Supreme Court.
Cited to state that the appeal generally has no automatic suspensive effect.
Volltext
Obergericht Appenzell Ausserrhoden
1. Abteilung
Urteil vom 21. August 2017
Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen S. Rohner, D. Cadosch Oberrichter H. P. Blaser, H. Zingg, Obergerichtsschreiberin B. Widmer
Verfahren Nr. O1S 17 10
Sitzungsort Trogen
Berufungsklägerin A___ AG Beschuldigte verteidigt durch: RA B___
Berufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau
Gegenstand Einfache Verkehrsregelverletzung Anträge
a) Staatsanwaltschaft:
aa) im erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäss):
Die Beschuldigte sei unter Kostenfolge der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen bzw. zu verpflichten, die Ordnungsbusse von CHF 240.00 zu bezahlen.
bb) im Berufungsverfahren:
(hat auf eine Stellungnahme verzichtet)
cc) nach Rückweisung des Verfahrens durch das Bundesgericht:
(keine Anträge)
b) Beschuldigte:
aa) im erstinstanzlichen Verfahren:
Die Fahrzeughalterin sei freizusprechen;
alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
bb) im Berufungsverfahren:
1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 16. September 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und die Fahrzeughalterin sei freizusprechen;
2. Der Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren und das Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen;
alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
cc) nach Rückweisung des Verfahrens durch das Bundesgericht:
1. Die beschuldigte Fahrzeughalterin, A___ AG, sei freizusprechen;
2. Der Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren vor Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit der Verfahrens Nr. O1S 15 11, das erstinstanzliche Verfahren ES3 15 6 vor Kantonsgericht und das Strafbefehlsverfahren SV 14 1484 bei der Staatsanwaltschaft eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5‘900.00 zuzusprechen;
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Sachverhalt
A. Übersicht
Die A___ AG ist als Vermieterin von Motorfahrzeugen tätig. Sie ist Halterin des Personenwagens mit dem Kontrollschild AI 00000. Die A___ AG vermietete dieses Fahrzeug in der Zeit vom 19. Juni bis 22. Juni 2014 an D___, wohnhaft in Fort Lauderdale in Florida (act. B 2/14 und B 3/4/3). Mit dem genannten Personenwagen wurde am 20.
Juni 2014, 11.48 Uhr, auf der Umfahrungsstrasse in Teufen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um rechtlich relevante 16 km/h überschritten (act. B 2/1). Mit Übertretungsanzeige vom 25. Juni 2014 forderte die Kantonspolizei, Ordnungsbussenkontrolle, von der Halterin eine Ordnungsbusse von CHF 240.00 ein.
Wenn die A___ AG die Übertretung nicht selber begangen habe, werde sie um Nennung der Personalien der verantwortlichen Person ersucht (act. B 2/4). Mit Schreiben vom 9.
Juli 2014 teilte die A___ AG der Kantonspolizei mit, Mieterin sei am 20. Juni 2014 D___ gewesen und gab deren Wohnadresse in den USA an. Weiter teilte sie mit, es sei kein zweiter Mieter eingetragen und der Fahrer sei ihnen nicht bekannt (act. B 2/5). Am 10. Juli 2014 sandte die Kantonspolizei die Übertretungsanzeige an D___ an deren Adresse in Fort Lauderdale (act. B 2/6). Da die angeschriebene Fahrzeugmieterin nicht reagierte, liess die Kantonspolizei am 20. Oktober 2014 der A___ AG als verantwortliche Fahrzeughalterin gestützt auf Art. 6 Abs. 5 des Ordnungsbussengesetzes (OGB) die Übertretungsanzeige erneut zukommen und ersuchte um Begleichung der Busse innert Frist, andernfalls eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolge (act. 2/7). Die A___ AG teilte der Kantonspolizei daraufhin am 28. Oktober 2014 wiederum dasselbe wie bereits im Schreiben vom 9. Juli 2014 mit (act. B 2/8).
B. Prozessgeschichte Mit Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 7. November 2014 wurde die A___ AG wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 20. Juni 2014 in Teufen bei der Staatsanwaltschaft verzeigt (act. B 2/1-3). Mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2014 (SV 14 1484) wurde die A___ AG wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) zu einer Busse von CHF 240.00 verurteilt (act. B 2/9). Dagegen liess diese am 8. Dezember 2014 fristgerecht Einsprache erheben (act. B 2/10-15). Die Staatsanwaltschaft teilte dem damaligen Verteidiger der A___ AG am 24.
März 2015 mit, es sei vorgesehen, das Verfahren mittels Anklageerhebung an das Kantonsgericht abzuschliessen (act. B 2/16). Die Anklageschrift samt Schlussbericht datiert vom 17. April 2015 (act. B 2/18+19). Mit Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2015 wurden die Parteien von der Hauptverhandlung dispensiert und der A___ AG Gelegenheit gegeben, Anträge schriftlich und begründet einzureichen (act. B 2/21). Dem kam RA B___ mit Eingabe vom 13. Mai 2015 nach (act. B 2/23). Die Urteilsberatung fand am 16. September 2015 statt. Das direkt begründete Urteil wurde am 22. September 2015 an die Parteien versandt (act. B 2/28).
C. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 16. September 2015 (ES3 15 6)
wurde die A___ AG als Fahrzeughalterin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 StGB [recte: Art. 90 Ziff. 1 SVG] (begangen am 20. Juni 2014)
zu einer Busse von CHF 240.00 verurteilt. Die Verfahrenskosten von total CHF 880.00 wurden der A___ AG auferlegt.
Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.
D. Berufungsverfahren Gegen das Urteil vom 16. September 2015, dessen Zustellung an die Rechtsvertreterin der A___ AG am 23. September 2015 erfolgt war (act. B 2/30), reichte RA B___ mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 (act. B 3/1) fristgemäss die Berufung ein. Die Urteilsberatung fand am 5. April 2016 statt (act. B 3/13+16).
E. Zweitinstanzliches Urteil Das Obergericht, 1. Abteilung, wies mit Urteil vom 5. April 2016 (O1S 15 11) die Berufung der A___ AG ab und verpflichtete diese, eine Ordnungsbusse von CHF 240.00 zu bezahlen (Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 6 Abs. 5 OBG). Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘080.00 wurden der Beschuldigten auferlegt und ihr für das erstund zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen.
In seinem Urteil stellte sich das Obergericht im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die in Art. 6 OBG als Anknüpfungspunkt enthaltene formelle Haltereigenschaft auch eine juristische Person betreffen könne. Die Berufungsklägerin habe sich durch die Nennung der Mieterin ihres Fahrzeugs als mögliche Täterin nicht exkulpieren können, da aufgrund des Wohnsitzes der Mieterin in den USA Ermittlungen mit verhältnismässigem Aufwand nicht möglich seien. Zudem sei gemäss dem Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen eine Beweiserhebung gegen Personen mit Wohnsitz in den USA sogar unmöglich.
F. Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht Gegen dieses Urteil gelangte die A___ AG mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und sie freizusprechen. Zudem sei ihr für die beiden vorinstanzlichen Verfahren und das Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess mit Urteil 6B_1007/2016 vom 10. Mai 2017 die Beschwerde gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 5. April 2016 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. Gerichtskosten wurden keine erhoben. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden wurde verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 3‘000.00 zu entschädigen (act. B 1).
Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.5 seines Urteils fest, die Beschwerdeführerin habe nicht nur Name und Adresse der Fahrzeugführerin, die das Auto im fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe, den Strafverfolgungsbehörden gegenüber genannt, sondern darüber hinaus einen von der Fahrzeugführerin unterzeichneten Mietvertrag vorgelegt. Gemäss Mietvertrag sei es sodann die Fahrzeugführerin allein gewesen, die den Wagen habe lenken dürfen. Damit sei diese ermittelt und hätte das Verfahren gegen sie eingeleitet werden können. Mit den vorgenannten Informationen habe die Beschwerdeführerin die ihr obliegenden Pflichten gemäss Art. 6 Abs. 4 OBG erfüllt. Zudem könne es angesichts des Wortlauts von Art. 6 Abs. 5 OBG nicht darauf ankommen, ob die Busse gegenüber einem Fahrzeugführer einbringlich sei oder nicht. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie Art. 6 Abs. 5 OBG auf Fälle ausdehne, in welchen die Busse nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand einbringlich sei.
G. Schriftenwechsel
a) Der Obergerichtsvizepräsident teilte den Parteien mit Verfügung vom 22. Mai 2017 mit, das Berufungsverfahren werde schriftlich durchgeführt und gab ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme (act. B 4).
b) RA B___ reichte mit Eingabe vom 6. Juni 2017 eine Stellungnahme ein (act. B 6).
Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
c) Die Beratung fand am 21. August 2017 statt.
Auf die Ausführungen in den in lit. a und b aufgeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
Erwägungen des Gerichts
1. Formelles
1.1 Rückweisung und neues Urteil Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ebenso wie das Bundesgericht selber, falls die Sache erneut ihm unterbreitet wird, sind an die rechtlichen
Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (ULRICH MEYER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 107 BGG). Muss sich das Berufungsgericht aufgrund eines Rückweisungsentscheides durch das Bundesgericht erneut mit dem Prozess befassen, so findet grundsätzlich nur noch eine eingeschränkte Überprüfung statt. Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wird, seinem Entscheid zugrunde zu legen. Wie weit die Gerichte an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich also aus der Begründung der Rückweisung, die den Rahmen sowohl für die neuen Tatsachenfeststellungen wie auch für die neue rechtliche Begründung vorgibt (HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 398 StPO; vgl.
auch: SPÜHLER/AEMISEGGER/DOLGE/VOCK, Praxiskommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 107 BGG). In verfahrensmässiger
Hinsicht ist zu bemerken, dass das Obergericht ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).
1.2 Prozessvoraussetzungen Die in Erwägung 1 des aufgehobenen Obergerichtsurteils vom 5. April 2016 (act. B 3/16) behandelte örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts, das anwendbare Verfahren sowie die zulässigen Berufungsgründe und das Novenrecht bei Übertretungen sind im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gerügt worden und nicht Gegenstand des Bundesgerichtsurteils 6B_1007/2016 vom 10. Mai 2017 (act.
B 1). E contrario ist daher von der Richtigkeit von Erwägung 1 auszugehen und es kann darauf verwiesen werden.
2. Materielles
2.1 Sachverhalt Der Sachverhalt wurde im aufgehobenen Urteil des Obergerichts vom 5. April 2016 in lit. A. auf S 2 ff. dargelegt. Das Bundesgerichtsurteil 6B_1007/2016 vom 10. Mai 2017 (act. B 1, S. 2) hat diese Sachverhaltsdarstellung nicht bemängelt, so dass darauf abgestellt werden kann.
2.2 Art. 6 OBG – Verletzung von Bundesrecht Die Berufungsklägerin lässt vorbringen, gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_1007/2016 vom 10. Mai 2017 habe die Beschuldigte mit den der Staatsanwaltschaft mitgeteilten Informationen (Name und Adresse) der Mieterin des Fahrzeuges die ihr obliegenden Pflichten gemäss Art. 6 Abs. 4 OBG erfüllt. Es liege damit keine Rechtsgrundlage für die Verurteilung der Beschuldigten vor. Diese sei freizusprechen.
Es trifft zu, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1007/2016 vom 10. Mai 2017 E. 1.5 ausgeführt hat, die Berufungsklägerin habe mit den gegenüber den Strafverfolgungsbehörden genannten Informationen über die Fahrzeugführerin, die das Auto im Zeitpunkt der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt habe, die ihr obliegenden Pflichten gemäss Art. 6 Abs. 4 Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) erfüllt. Demzufolge sei das Urteil des Obergerichts vom 5. April 2016, worin die Berufungsklägerin gestützt auf Art. 6 Abs. 5 OBG zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von CHF 240.00 verpflichtet worden sei, bundesrechtswidrig (zu den bundesgerichtlichen Erwägungen siehe auch vorstehende lit. F). Dasselbe gilt folglich auch für das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 16.
September 2015, worin die A___ als Fahrzeughalterin zu einer Busse von CHF
240.00 verurteilt wurde (act. B 2/28). In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts ist daher von der Verpflichtung der A___ AG zur Bezahlung der Busse abzusehen.
2.3. Fazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung gutzuheissen ist und die Berufungsklägerin nicht für die Ordnungsbusse von CHF 240.00 für die am 20. Juni 2014 in Teufen AR begangene Geschwindigkeitsüberschreitung aufzukommen hat.
3. Kostenund Entschädigungsfolgen
3.1 Erstund zweitinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da die Beschuldigte von der Verpflichtung zur Bezahlung einer Ordnungsbusse befreit wurde, sind sowohl die erstals auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vom Staat zu tragen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 600.00 festgesetzt (Art.
29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).
3.2 Erstund zweitinstanzliche Entschädigung Die Berufungsklägerin lässt ausführen, der Tatvorwurf möge als leicht eingestuft werden. Im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit müsse jedoch berücksichtigt werden, dass mit Blick auf das Zusammenspiel von Halterhaftung und verschuldensunabhängiger Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters von einer gewissen Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen auszugehen sei. Das vorliegende Strafverfahren habe sich zum Präzedenzfall entwickelt, weshalb sich ein erhöhter Aufwand rechtfertigte.
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund des Verfahrensausganges hat die A___ AG Anspruch auf Entschädigung ihrer Verteidigungskosten vor Kantonsund Obergericht (inklusive das Strafbefehlsverfahren Nr. SV 14 1484). Die von RA B___ eingereichten drei (Teil- )Kostennoten (act. B 7/1-3) sind angemessen, bedürfen jedoch der Korrektur, da darin mit einem Stundenansatz von CHF 325.00 gerechnet wurde, gestützt auf Art.
19 Abs. 1 Anwaltstarif (bGS 145.53) aber ein solcher von CHF 200.00 korrekt ist. Ebenfalls zu korrigieren ist die Berechnungsweise der Mehrwertsteuer, indem diese nicht nur auf dem Honorarbetrag, sondern auch auf der Auslagenpauschale geschuldet ist. Dies ergibt korrigierte Teilbeträge von CHF 2‘247.05 (betrifft das Verfahren ES3 15 6 vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts, unter Einschluss des Strafbefehlsverfahrens SV 14 1484, act. B 7/1), CHF 1‘379.35 (betrifft das Berufungsverfahren O1S 15 11, act. B 7/2) und CHF 667.45 (betrifft das vorliegende Berufungsverfahren O1S 17 10). Somit ist die Berufungsklägerin für die Kosten ihrer Verteidigung vor erster und zweiter Instanz mit total CHF 4‘293.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zu entschädigen.
In Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht:
1. Die Beschuldigte A___ AG hat nicht für die Ordnungsbusse von CHF 240.00 für die am
20. Juni 2014 in Teufen AR begangene Geschwindigkeitsüberschreitung aufzukommen (Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 6 Abs. 4 OBG).
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
CHF 430.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 600.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1‘480.00 insgesamt,
werden auf die Staatskasse genommen.
3. Der Berufungsklägerin A___ AG wird für die Kosten ihrer Verteidigung im erstund zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘293.85 (inkl.
Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen.
4. Rechtsmittel:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff.
Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
5. Zustellung am 23. Februar 2018 an:
- die Staatsanwaltschaft (SV 14 1484)
- die Berufungsklägerin über ihre Verteidigerin RA B___
- die Vorinstanz (ES3 15 6)
Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin:
lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin