Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 2024 1586 • KG AR ARGVP 2024 1586 KI-generiert

Complementary Therapist Licensing Between Cantons Based on System Equivalence

Geschäftsnummer ARGVP 2024 1586
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complementary therapist with an initial professional license from one canton has a right under the Internal Market Act to be granted a license in another canton, even without a federal diploma, provided the licensing systems are deemed equivalent in relation to the permissible public interest served, which in this case is patient protection. The court reasoned that the systems of both cantons, despite differences in specific restrictions on practice, pursue the same public interest and are therefore equivalent; the presumption of equivalence must hold unless there is evidence the original license was obtained improperly, and the absence of a federal diploma is not an essential prerequisite for safeguarding public interests under the relevant law, making it reasonable to allow the therapist to practice under the originating canton's regulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

AR GVP 36/2024, Nr. 1586 Berufsausübungsbewilligung. Eine Komplementärtherapeutin mit einer Erstbewilligung im Kanton St.Gallen hat gestützt auf das Binnenmarktgesetz Anspruch auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung in Appenzell Ausserrhoden, obwohl sie kein eidgenössisches Diplom besitzt. Prüfung der Gleichwertigkeit der Zulassungs- systeme für Komplementärtherapeutinnen und Komplementärtherapeuten nach Binnenmarktgesetz. Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 05.12.202

Schlagwörter

KI-generiert
Bewilligungsverfahren Harmonisierung der Rechtsvorschriften Diplomanerkennung Binnenmarkt Schutz des öffentlichen Interesses therapeutischer Quervergleich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 3 Abs. 1 lit. b BGBM

The court determined that the absence of a federal diploma was not essential to safeguard overriding public interests, citing this provision of the Internal Market Act.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

AR GVP 36/2024, Nr. 1586

Berufsausübungsbewilligung. Eine Komplementärtherapeutin mit einer Erstbewilligung im Kanton St.Gallen hat gestützt auf das Binnenmarktgesetz Anspruch auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung in Appenzell Ausserrhoden, obwohl sie kein eidgenössisches Diplom besitzt. Prüfung der Gleichwertigkeit der Zulassungssysteme für Komplementärtherapeutinnen und Komplementärtherapeuten nach Binnenmarktgesetz.

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 05.12.2024

Aus den Erwägungen:

5. Es gilt zu prüfen, ob das st.gallische und das ausserrhodische Zulassungssystem als gleichwertig beurteilt werden kann. Die Gleichwertigkeit zweier Marktzugangsordnungen ist hinsichtlich des damit verfolgten zulässigen öffentlichen Interesses zu beurteilen. Die gesetzliche Vermutung der Gleichwertigkeit verlöre ihren Sinn, wenn die fachlichen Befähigungen des Ansprechers – einem neuerlichen Zulassungsverfahren gleich – vom Bestimmungskanton abermals individuell (rück)-überprüft werden. Anders wäre die Situation, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Ansprecher die Voraussetzungen für die seinerzeitige Erteilung des Fähigkeitsausweises bzw. die Marktzulassung im Herkunftskanton gar nie erfüllt hat oder zwischenzeitlich nicht mehr erfüllt oder die dort zuständige Behörde die betreffenden Vorgaben ihrer eigenen Zulassungsordnung systematisch missachtet (BGE 135 II 12 E. 2.4). Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal das Gesundheitsdepartement St.Gallen im E-Mail vom 29. Februar 2024 der Vorinstanz bestätigt hat, dass die EMR-Anerkennung gemäss der st.gallischen Verordnung als möglicher Fähigkeitsausweis genüge. Der Hinweis, wonach dies im Rahmen der laufenden Gesetzesrevision möglicherweise geändert werden könnte, ist unbeachtlich. Fakt ist, dass die Rekurrentin die fachlichen Voraussetzungen im Kanton St.Gallen bei der Bewilligungserteilung im Jahr 2016 erfüllt hat und auch heute im Kanton St.Gallen erfüllen würde.

6. Soweit das st.gallische Zulassungssystem die persönlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung betrifft, so hat dies die Vorinstanz nicht beanstandet. Diesbezüglich kann von einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden. Strittig sind die fachlichen Voraussetzungen. Die Zulassungssysteme der Kantone St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden verfolgen beide den Gesundheitsund Patientenschutz. Der Kanton St.Gallen setzt diesen Schutz unter anderem um, indem er Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementärund Alternativmedizin die Vornahme gewisser Handlungen untersagt (vgl. Art. 53 der st.gallischen Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege [sGS 312.1]). Appenzell Ausserrhoden gestattet den Gesundheitsfachpersonen hingegen diejenigen Tätigkeiten, für die sie eine Bewilligung erhalten haben (Art. 35 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes [GG; bGS 811.1] vgl. auch Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen [bGS 811.13]). Auch wenn die Regelungen der beiden Kantone nicht deckungsgleich sind, sind sie durchaus als gleichwertig zu betrachten. Auch wenn das Vorhandensein des eidgenössischen Diploms wünschenswert ist, so ist dies zur Wahrung der überwiegenden öffentlichen Interessen nicht unerlässlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Binnenmarktgesetzes (BGBM; SR 943.02). Dafür spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass diverse Kantone gar auf eine Bewilligung von Komplementärtherapeutinnen und -therapeuten verzichten. Darüber hinaus sind auch in Appenzell Ausserrhoden Therapeutinnen und Therapeuten der Methode X ohne eidgenössisches Diplom tätig, welche die Bewilligung gestützt auf das Übergangsrecht nach Art. 22 der Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen erhalten haben. Insgesamt ist es für Appenzell Ausserrhoden

Seite 1/2 Verwaltungsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 1586

zumutbar, die Rekurrentin als Inhaberin der st.gallischen Berufsausübungsbewilligung ohne das verlangte eidgenössische Diplom zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zuzulassen.

[…]

8. Damit ist der Rekurs insoweit gutzuheissen, als es der Rekurrentin erlaubt wird, ihre Tätigkeit als Komplementärtherapeutin der Methode X nach den st.gallischen Vorschriften auch in Appenzell Ausserrhoden auszuüben.

Seite 2/2