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ARGVP 2024 1583 • KG AR ARGVP 2024 1583 KI-generiert

Social Assistance Discretion in Unordered Child Protection Measures

Geschäftsnummer ARGVP 2024 1583
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Where mandated child protection measures have not been officially ordered by the relevant authority, social assistance bodies retain discretionary power concerning situation-dependent benefits, and they must review the necessity and appropriateness of associated costs. In this case, since no formal child protection measure was ordered because of parental cooperation, the lower authority possessed discretionary power regarding the coverage of family support costs; however, the decision to deny coverage was overturned because the authority failed to adequately evaluate crucial information, including a specialist opinion confirming the measure's necessity based on child protection grounds, thus failing to properly exercise its discretion.

Legislator-Regeste

Amtlich

AR GVP 36/2024, Nr. 1583 Sozialhilfe. Wurden Kindesschutzmassnahmen nicht durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde an- geordnet, verfügen die Sozialhilfebehörden über einen Ermessensspielraum im Rahmen von situationsbeding- ten Leistungen. Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 16.07.2024 Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern für den Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kos- ten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzma

Schlagwörter

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Kindesschutzmassnahmen Sozialhilfe Ermessensbefugnis Kindesunterhalt elterliche Gewalt sozialversicherungsrechtliche Abklärungsmassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 276 Abs. 2 ZGB

This article defines parental duties, including the costs of child protection measures, which forms the background context for the dispute over cost coverage.

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Volltext

AR GVP 36/2024, Nr. 1583

Sozialhilfe. Wurden Kindesschutzmassnahmen nicht durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde angeordnet, verfügen die Sozialhilfebehörden über einen Ermessensspielraum im Rahmen von situationsbedingten Leistungen.

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 16.07.2024

Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern für den Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die vorliegend strittigen Kosten für die sozialpädagogische Familienbegleitung gelten als Kosten von Kindesschutzmassnahmen und gehören zum Unterhaltsanspruch der Kinder. Sozialhilfebehörden dürfen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Übernahme der anfallenden Kosten einer bundesrechtskonform angeordneten Kindesschutzmassnahme der zuständigen Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nicht gestützt auf kantonales Recht verweigern (BGE 143 V 451 E. 9.4; BGE 135 V 134 E 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2018 vom 22. Oktober 2018

E. 4.4). Hat die KESB eine Kindesschutzmassnahme angeordnet, steht den Sozialhilfebehörden kein Ermessensspielraum zu und sie müssen die Kosten der angeordneten Massnahmen tragen. Wurde die Kindesschutzmassnahme hingegen nicht angeordnet, verfügen die Sozialhilfebehörden über einen Ermessensspielraum im Rahmen von situationsbedingten Leistungen (METZGER/MASOUD TEHRANI/HABERSAAT/RIBAUT, Finanzierung Sozialpädagogischer Familienbegleitung in der Schweiz; Zeitschrift für Kindesund Erwachsenenschutz (ZKE) 2021 S. 138). Sie verfügen hinsichtlich der Auswahl und der Festlegung der Massnahmen über ein gewisses Mitspracherecht und sind gehalten, diese auf deren Notwendigkeit und die damit verbundenen Kosten auf Angemessenheit zu überprüfen (GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St.Gallen 2023, Rz. 542).

[…]

6. a) Sowohl die Rekurrenten wie auch das zuständige Behördenmitglied der KESB bestätigen in ihren Eingaben, dass keine Anordnung einer Massnahme besteht, respektive aufgrund der Kooperation der Mutter keine Anordnung notwendig war. Entgegen der Aussage des zuständigen Behördenmitglieds der KESB, wonach die unterstützungspflichtige Gemeinde an die Einschätzung der KESB gebunden sei, verfügt die Vorinstanz in einer solchen Konstellation über einen Ermessensspielraum. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat.

[…]

e) Die Vorinstanz verfügte über eine (kurze) Stellungnahme des zuständigen Behördenmitglieds der KESB (vgl. E-Mail vom 12. Januar 2024), worin dieses bestätigte, dass die sozialpädagogische Familienbegleitung aus Kindesschutzgründen unbedingt notwendig sei. Dies bestätigte das zuständige Behördenmitglied der KESB anlässlich eines Telefonats am 24. Januar 2024 gegenüber der Präsidentin der Vorinstanz. Die Vorinstanz verfügte sodann über eine Stellungnahme der KESB als zuständige Fachbehörde. Auch wenn die vorhandenen Informationen zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eher spärlich waren, setzte sich die Vor-

Seite 1/2 Verwaltungsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 1583

instanz kaum mit den vorhandenen Auskünften auseinander. In der angefochtenen Verfügung fehlt eine Würdigung der Stellungnahme des zuständigen Behördenmitglieds der KESB (vom 12. Januar 2024, wonach dieses die Massnahme als notwendig erachtet). Es werden keine Aussagen darüber gemacht, weshalb von der Einschätzung des zuständigen Behördenmitglieds der KESB, welches sich seinerseits auf ein psychiatrisches Gutachten abstützte, abgewichen wird. Auch der Umstand, dass parallel ein Kindesschutzverfahren bei der KESB hängig ist und das zuständige Behördenmitglied der KESB somit bestens mit den konkreten Verhältnissen des Falles vertraut ist, wird in der angefochtenen Verfügung ungenügend gewürdigt. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass laut KESB Veränderungen und Massnahmen offen seien. Dennoch wurde nicht begründet, weshalb die Vorinstanz die sozialpädagogische Familienbegleitung bis zum Entscheid der KESB über weitere Veränderungen und Massnahmen als nicht notwendig erachtet. Im Rahmen der Rekursantwort nahm die Vorinstanz zwar zur Kenntnis, dass im Rekursschreiben nun weitere "aussagekräftige" Informationen gemacht worden seien. Inhaltlich setzte sie sich wiederum nicht damit auseinander. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz wesentliche Informationen nicht berücksichtigt respektive ungenügend gewürdigt hat.

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