Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 2020 1567 • KG AR ARGVP 2020 1567 KI-generiert

Administrative Association Standing Limited to Planning Instruments

Geschäftsnummer ARGVP 2020 1567
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative department upheld the denial of standing for an idealized association to file an objection because the relevant statute explicitly limits their right to appeal to planning instruments such as protection zone plans, protection ordinances, and zoning plans, thereby excluding building permits from the accessible objects of appeal, even when those permits concern protected structures. The court reasoned that adhering to the legislative intent means that building decisions, even those affecting protected objects, remain outside the scope of review for such associations, which must limit their challenges to the underlying plans.

Legislator-Regeste

Amtlich

AR GVP 32/2020, Nr. 1567 Einsprache- und Rekurslegitimation von ideellen Verb änden. Der kantonale Gesetzgeber hat den ideellen Verbänden Schutzzonenpläne, Schutzverordnungen und Zonenpläne als Anfechtungsobjekte vorbehalten. Da- mit sind Bauentscheide vom Kreis der Anfechtungsobjekte ausgeschlossen. Dies gilt sogar dann, wenn Bau- und Abbruchgesuche Schutzobjekte gemäss Zonenplänen, Schutzverordnungen und Zonenplänen zum Ge- genstand haben. Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Nutzungsplan Verwaltungsorganisation Verein Verwaltungsmaßnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 14 oder
BauG und Zonenpläne nach Art. 14 oder 18 BauG auch ideelle Vereinigungen im Kanton legitimiert, die sich nach ihren Statuten mit den Aufgaben des Naturund Heimatschutzes befassen und mindestens fünf Jahre vor Einreichung des Rechtsmittels gegründet wurden.
Art. 111 Abs. 2 BauG
Dem Wortlaut von Art. 111 Abs. 2 BauG ist zu entnehmen, dass der kantonale Gesetzgeber den ideellen Verbänden Schutzzonenpläne, Schutzverordnungen und Zonenpläne als Anfechtungsgegenstände vorbehalten hat.
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Volltext

AR GVP 32/2020, Nr. 1567

Einspracheund Rekurslegitimation von ideellen Verbänden. Der kantonale Gesetzgeber hat den ideellen Verbänden Schutzzonenpläne, Schutzverordnungen und Zonenpläne als Anfechtungsobjekte vorbehalten. Damit sind Bauentscheide vom Kreis der Anfechtungsobjekte ausgeschlossen. Dies gilt sogar dann, wenn Bauund Abbruchgesuche Schutzobjekte gemäss Zonenplänen, Schutzverordnungen und Zonenplänen zum Gegenstand haben.

Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 20.08.2020

Aus den Erwägungen: 3.d) Nach Art. 111 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; bGS 721.1; im Folgenden: BauG) sind zu Einsprachen und Rekursen gegen Schutzzonenpläne und Schutzverordnungen nach Art. 79 ff. BauG und Zonenpläne nach Art. 14 oder 18 BauG auch ideelle Vereinigungen im Kanton legitimiert, die sich nach ihren Statuten mit den Aufgaben des Naturund Heimatschutzes befassen und mindestens fünf Jahre vor Einreichung des Rechtsmittels gegründet wurden. Dem Wortlaut von Art. 111 Abs. 2 BauG ist zu entnehmen, dass der kantonale Gesetzgeber den ideellen Verbänden Schutzzonenpläne, Schutzverordnungen und Zonenpläne als Anfechtungsgegenstände vorbehalten hat.

Weil es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass nur Schutzzonenpläne, Schutzverordnungen und Zonenpläne zum Kreis der den ideellen Vereinigungen zugestandenen Anfechtungsobjekte gehören, sind Bauentscheide vom Kreis der Anfechtungsobjekte ausgeschlossen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Obergerichtes sogar dann, wenn Bauoder Abbruchgesuche Schutzobjekte gemäss Schutzzonenplänen, Schutzverordnungen oder Zonenplänen zum Gegenstand haben. Der Vollzug der mit Schutzzonenplänen, Schutzverordnungen oder Zonenplänen erlassenen Schutzvorschriften und Auflagen bleibt nach der Rechtsprechung des Obergerichtes den zuständigen Baubewilligungsbehörden vorbehalten (Urteil des Obergerichtes von Appenzell Ausserrhoden vom 17.

Dezember 2015, in: AR GVP 27/2015 Nr. 3643 E. 2.7). Weil sich im vorliegenden Fall die Einsprache des ideellen Verbandes gegen ein Bauvorhaben in der Bauzone und in der kommunalen Ortsbildschutzzone und nicht gegen einen Planerlass im Sinn von Art. 111 Abs. 2 BauG richtet, ist die Einsprachelegitimation von der Gemeindebehörde zu Recht verneint worden.

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