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ARGVP 2020 1564 • KG AR ARGVP 2020 1564 KI-generiert

Subsidy Denial for Premature Energy Efficiency Measure Application

Geschäftsnummer ARGVP 2020 1564
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The request for a subsidy for an energy efficiency measure, specifically the replacement of electric storage heaters with an air-to-water heat pump, was denied because the application, submitted on November 1, 2019, was filed after the project commenced, which violated the requirement under the relevant ordinance that applications must be submitted to the environmental office before any work begins. Despite the applicant claiming a start date of January 16, 2017, evidence such as the commissioning protocol dated July 4, 2016, suggested the installation was complete by that date, and in any event, the court determined the application was too late regardless of the exact start date, as the applicant failed to provide proof contrary to the evidence indicating an earlier installation, thus adhering to the principle that the party asserting a fact must prove it.

Legislator-Regeste

Amtlich

AR GVP 32/2020, Nr. 1564 Förderung. Das Gesuch um Förderung einer energetischen Massnahme ist immer vor Installationsbeginn bei der zuständigen Behörde einzureichen. Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 12.05.2020 Aus den Erwägungen: 4.a) […] Weiter sind gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung; kEnV; bGS 750.11) Gesuche vor Inangriffnahme eines Vorhabens zusammen mit den notwendigen Unterlagen dem Amt für Umwelt einzureichen. Auf Gesuche,

Schlagwörter

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Subvention Umwelt, Energieeffizienz Wasserbedarf Energierecht vorsorgliche Emissionsbegrenzung Baubewilligungserteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

AR GVP 32/2020, Nr. 1564

Förderung. Das Gesuch um Förderung einer energetischen Massnahme ist immer vor Installationsbeginn bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 12.05.2020

Aus den Erwägungen: 4.a) […] Weiter sind gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung; kEnV; bGS 750.11) Gesuche vor Inangriffnahme eines Vorhabens zusammen mit den notwendigen Unterlagen dem Amt für Umwelt einzureichen. Auf Gesuche, welche erst später eingereicht werden, wird nicht eingetreten.

b) Vorliegend handelt es sich um den Ersatz von Elektrospeicheröfen durch die Installation einer Luft/Wasser- Wärmepumpe. Die Rekurrentin hält im Gesuchsformular vom 1. November 2019 einen Installationsbeginn mit Datum 16. Januar 2017 fest. Das Inbetriebnahmeprotokoll der A. AG ist jedoch datiert vom 4. Juli 2016. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Luft/Wasser-Wärmepumpe spätestens am 4. Juli 2016 installiert war, ansonsten die A. AG auch nicht über deren Anschluss hätte entscheiden können. Am 4. Juli 2016 war die Installation von Luft/Wasser-Wärmepumpen nicht förderberechtigt.

Ein anderes Datum des Installationsbeginns, wie ihn die Rekurrentin auf dem Gesuchsformular aufführt, wäre zudem von ihr zu beweisen. Nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, welche im öffentlichen Recht analog angewendet wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_284/2017 vom 1. März 2018 E. 5.1.2), hat derjenige, der aus einer Tatsache Rechte ableitet, diese zu beweisen. Die Rekurrentin macht dazu weder weitere Ausführungen noch reichte sie Akten ein, die etwas anderes beweisen würden. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin auch nicht geltend gemacht, dass das Protokoll der A.

AG betreffend Inbetriebnahme falsche Angaben enthalten solle. Die Installation der Luft/Wasser-Wärmepumpe muss damit vor dem 4. Juli 2016 stattgefunden haben. Jedoch ist das Datum des effektiven Installationsbeginns, ob vor dem 4. Juli 2016 oder erst am 16. Januar 2017, ohnehin obsolet, da ein Gesuch immer vor Inangriffnahme, also vor Installationsbeginn, einzureichen ist. Das Gesuch der Rekurrentin vom 1. November 2019 ist in jedem Fall zu spät erfolgt. […]

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