Administrative Order Service Proof and Appeal Timeliness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe responsible authority bears the burden of proving the proper service of an administrative order, and if service is done via standard mail rather than registered post, mere proof of mailing is insufficient to establish the exact time of delivery. Where the appeal was filed on January 18, 2017, the authority needed to prove delivery no later than December 28, 2016, to demonstrate the appeal was late. Given that the order was dated December 21, 2016, and considering precedent allowing for significant delivery delays with non-registered mail, the available evidence—only proof of mailing via B-Post—did not sufficiently establish the necessary delivery timeframe, leading to the conclusion that the appeal should have been accepted on its merits.
Legislator-Regeste
AmtlichAR GVP 30/2018, Nr. 1557 Zustellung der Verfügung. Die entscheidende Behörde trägt die Beweislast für die Zustellung einer Verfü- gung. Erfolgt die Zustellung der Verfügung nicht eingeschrieben, genügt alleine der Nachweis der Versendung nicht, um auf den Zeitpunkt der Zustellung zu schliessen. Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 21.11.2018 Aus den Erwägungen: 3.c) Nach dem Grundsatz von Art. 8 ZGB trägt die entscheidende Behörde die Beweislast für die Zustellung. Erfolgt d
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the general principle governing the burden of proof regarding the delivery of the administrative decision.
Volltext
AR GVP 30/2018, Nr. 1557
Zustellung der Verfügung. Die entscheidende Behörde trägt die Beweislast für die Zustellung einer Verfügung. Erfolgt die Zustellung der Verfügung nicht eingeschrieben, genügt alleine der Nachweis der Versendung nicht, um auf den Zeitpunkt der Zustellung zu schliessen.
Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 21.11.2018
Aus den Erwägungen: 3.c) Nach dem Grundsatz von Art. 8 ZGB trägt die entscheidende Behörde die Beweislast für die Zustellung. Erfolgt die Zustellung einer Verfügung wie im vorliegenden Fall mit uneingeschriebener Post, so hat demnach die verfügende Behörde auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist. Ein strikter Beweis ist nicht vorausgesetzt. Im Rahmen der Beweiswürdigung genügt es, dass aufgrund der konkreten Umstände der Zeitraum hinreichend bestimmt werden kann, in dem die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein muss (BGE 114 III 54 E. 3c S. 54, Urteile des Bundesgerichts 2A.495/2003 vom 26. Mai 2004 E. 2.2 und 2A.494/2005 vom 7. Februar 2006 E. 2.1).
d) Die Zustellung der Verfügung ist im Grundsatz nicht bestritten. Der Rekurrent gelangte in den Besitz der Verfügung. Streitig ist hingegen, wann die Zustellung erfolgt war. Dafür ist nach den dargelegten Grundsätzen die kommunale Behörde beweispflichtig. Diese hat demzufolge nachzuweisen, dass der Rekurrent den Rekurs verspätet erhoben hatte. Es ist indes nicht erforderlich, dass ein genaues Datum strikte nachgewiesen wird. Es genügt, wenn aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falles der Zeitraum bestimmt werden kann, in welchem die Sendung den Empfänger erreicht haben muss.
4.a) Der Rekurrent erhob sein Rechtsmittel gegen die Verfügung am 18. Januar 2017. Damit das Verpassen der Frist geltend gemacht werden kann, muss die verfügende Instanz nachweisen, dass die Verfügung spätestens am 28. Dezember 2016 beim Rekurrenten eingegangen war. Damit wäre die zwanzigtägige Frist für einen Rekurs beim Gemeinderat am 17. Januar 2017 abgelaufen.
b) Im vorliegenden Fall ist die Verfügung auf den 21. Dezember 2016 datiert. Aufgrund des Rekurses vom
18. Januar 2017 müsste die Verfügung dem Rekurrenten spätestens am 28. Dezember 2016 zugestellt worden sein, damit der Nachweis der Verspätung erbracht wäre. Dies wäre eine Verspätung von acht Tagen. Im Entscheid 2P.54/2000 vom 5. Juli 2000 erachtete es das Bundesgericht nicht für ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass zwischen der Aufgabe eines Briefes als B-Post und der Zustellung 22 Tage verstreichen können. Ausserdem ist mit dem Beleg, dass die Verfügung am 21. Dezember 2016 mittels B-Post versandt wurde, der anschliessende Weg des Briefes nicht rekonstruiert. Die verfügbaren Akten ergeben auch keine Hinweise, dass der Rekurrent die Post bereits in einem vor dem 28. Dezember 2016 liegenden Zeitraum dem Briefkasten entnommen, sie aber erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgesehen und geöffnet hätte. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sowie fehlenden weiteren Indizien für eine frühere Zustellung der Verfügung an den Rekurrenten kommt das Departement Bau und Volkswirtschaft zum Schluss, dass der Gemeinderat auf den Rekurs vom 18. Januar 2017 hätte eintreten müssen.
Seite 1/1