Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 2017 1555 • KG AR ARGVP 2017 1555 KI-generiert

Municipality's Obligation to Fund Specialized Addiction Treatment Facility

Geschäftsnummer ARGVP 2017 1555
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A dispute arose when a municipality refused to cover the costs for the placement of an individual's daughter in a specific facility (Area C, specialized in addiction treatment and rehabilitation), despite having previously covered placement costs in a different type of facility (Area A). The court determined that although the standard procedure under the Intercantonal Agreement for Social Institutions (IVSE) requiring prior notification and a cost guarantee was not followed for this intercantonal placement, the financing for Area C placements falls under social assistance, as supported by the commentary on the IVSE and relevant regulations stipulating that the responsible municipality covers the cost compensation for out-of-canton placements in this area.

Legislator-Regeste

Amtlich

AR GVP 29/2017, Nr. 1555 Sozialhilfe. Die Finanzierung von Aufenthalten in den IVSE unterstellten Einrichtungen mit stationären Thera- pie- und Rehabilitationsangeboten im Suchtbereich (Bereich C) erfolgt über die Sozialhilfe. Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 26.09.2017 Sachverhalt: Im Zeitraum vom 19. April 2015 bis 15. Januar 2016 trug die Gemeinde P. die anfallenden Kosten für die Fremdplatzierung der Tochter von M. in einer IVSE unterstellten Einrichtung des Bereichs

Schlagwörter

KI-generiert
Fürsorgegemeinde Eingliederungsstätte Sozialeinrichtung Gemeindeaufgabe Sicherheitsfonds Rückerstattungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

AR GVP 29/2017, Nr. 1555

Sozialhilfe. Die Finanzierung von Aufenthalten in den IVSE unterstellten Einrichtungen mit stationären Therapieund Rehabilitationsangeboten im Suchtbereich (Bereich C) erfolgt über die Sozialhilfe.

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 26.09.2017

Sachverhalt: Im Zeitraum vom 19. April 2015 bis 15. Januar 2016 trug die Gemeinde P. die anfallenden Kosten für die Fremdplatzierung der Tochter von M. in einer IVSE unterstellten Einrichtung des Bereichs A (stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche). Im Dezember 2015 teilte M. dem Sozialamt der Gemeinde P. mit, dass sie ihre Tochter per 6. Januar 2016 in der Einrichtung X. (Bereich C) in Y., Kanton Z., unterbringen werde. In der Folge lehnte die Gemeinde P. die Übernahme der Fremdplatzierungskosten ab. M. rekurrierte dagegen.

Aus den Erwägungen:

3. a) Die Rekurrentin macht geltend, dass im angefochtenen Entscheid vom 13. Dezember 2016 nicht substantiiert belegt sei, dass in Appenzell Ausserrhoden die Finanzierung von Aufenthalten in Einrichtungen des Bereichs C über die Sozialhilfe erfolge. Die Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (bGS 852.51) sehe lediglich vor, dass die betreffende Gemeinde zahlungspflichtig sei. Dass die Finanzierung über die Sozialhilfe erfolge, gehe aus der Bestimmung nicht hervor und sei der Rekurrentin sodann nicht bewusst gewesen.

b) Vorab ist festzuhalten, dass der übliche Verfahrensweg gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE; bGS 852.5) nicht eingehalten wurde. Grundsätzlich ist vor der Unterbringung oder dem Eintritt einer Person eine Kostenübernahmegarantie bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons einzureichen (Art. 26 IVSE). Der Kommentar zur IVSE vom 7. Dezember 2007 hält fest, dass für die Abwicklung zwischen den Kantonen entscheidend sei, dass der Wohnkanton gegenüber dem Standortkanton und seiner Einrichtungen eine Kostenübernahmegarantie leistet. Im vorliegenden Fall wurden jedoch die Verbindungsstellen nicht involviert.

c) Bei der Unterbringung in der Einrichtung X. in Y., Kanton Z., handelt es sich um einen interkantonalen Sachverhalt, weshalb die IVSE zur Anwendung gelangt. Gemäss Kommentar zur IVSE vom 7. Dezember 2007 ist die Finanzierung über die Sozialhilfe im Bereich C zulässig und in einigen Kantonen bereits übliche Praxis. Laut Art. 9 Abs. 1 lit. c der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen übernimmt im Bereich C (stationäre Therapieund Rehabilitationsangebote im Suchtbereich) die betreffende Gemeinde die Leistungsabgeltung bei ausserkantonalen Platzierungen. Es findet sich für den Bereich C keine anderslautende Regelung, weshalb die Finanzierung in diesem Bereich in Übereinstimmung mit dem Kommentar zur IVSE über die Sozialhilfe erfolgt.

Seite 1/1