Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 2016 1554 • KG AR ARGVP 2016 1554 KI-generiert

Property Owner v. Administrative Authority Regarding Maintenance of Protected Building

Geschäftsnummer ARGVP 2016 1554
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A property owner filed a complaint regarding the administrative authority's refusal to issue a decision concerning the maintenance obligations of a neighboring protected building, asserting that the neglect of upkeep threatened the structural integrity of the entire row of protected houses due to potential water damage. The court determined that the complainant had a sufficiently recognized interest in the proper maintenance of the adjacent property because the entire row of houses was protected and could be affected by damage, thus establishing that the complainant was entitled to party status and a formal, appealable administrative decision regarding the requested maintenance review, the absence of which constituted a refusal to act.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Verwaltungsentscheide 1554 1554 Rechtsverweigerungsbeschwerde . Anspruch auf Erlass einer Verfügung. Rechtsschutzinteresse des Nachbarn bezüglich Unterhaltspflicht eines maro-den Schutzobjekts bejaht. Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 42 Abs. 2 VRPG kann mit der Rechtsverweigerungsbe- schwerde die Verweigerung einer Amtshandlung gerügt werden, sofern kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Zweck der Rechtsverweigerungsbe-schwerde ist es, ein Handeln der Behörde zu erwirken, das seiners

Schlagwörter

KI-generiert
Verwaltungsbeschwerde Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Immobilienbesitz Rechte des Mieters Überschreitung der Gebäudehöhe beschränktes Einsichtsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 42 Abs. 2 VRPG
The appeal was granted based on the right to challenge the refusal of an official act when no ordinary remedy is available.
Art. 42 Abs. 3 VRPG
Nach Art. 42 Abs. 3 VRPG ist eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an die übergeordnete Verwaltungsbehörde im Sinne von Art.
Art. 30 Abs. 1 VRPG
3 VRPG ist eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an die übergeordnete Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VRPG und damit an die Rechtsmittelbehörde zu richten.
Art. 32 VRPG
The right to a decision was established by confirming the appellant's standing (Parteistellung).
Art. 111 BauG
The right to a decision was established by confirming the appellant's standing based on this provision.
Art. 86 BauG
Der Beschwerdeführer hätte somit Anspruch auf eine Verfügung gehabt, damit er nach dem Augenschein die Möglichkeit gehabt hätte, ein Rechtsmittel zu ergreifen, falls er der Ansicht gewesen wäre, dass mit Einreichung des Baugesuchs die Schutzvorschriften gemäss Art. 86 BauG nicht genügend umgesetzt worden seien.
Art. 87 BauG
Form der Bewilligung des Baugesuchs des Fassadenprovisoriums sei aus Sicht der Vorinstanz das Verfahren nach Art. 87 BauG abgeschlossen.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 42 Abs. 2 VRPG

The appeal was granted based on the right to challenge the refusal of an official act when no ordinary remedy is available.

Art. 32 VRPG

The right to a decision was established by confirming the appellant's standing (Parteistellung).

Art. 111 BauG

The right to a decision was established by confirming the appellant's standing based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1554

1554

Rechtsverweigerungsbeschwerde. Anspruch auf Erlass einer Verfügung. Rechtsschutzinteresse des Nachbarn bezüglich Unterhaltspflicht eines maroden Schutzobjekts bejaht.

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 42 Abs. 2 VRPG kann mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde die Verweigerung einer Amtshandlung gerügt werden, sofern kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Zweck der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist es, ein Handeln der Behörde zu erwirken, das seinerseits Gegenstand eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens sein kann. Auf das Verbot der Rechtsverweigerung kann sich nur berufen, wer einen Anspruch auf die Einleitung eines Verfahrens und auf einen Entscheid hat (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, N 282; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 1306). Nach Art. 42 Abs. 3 VRPG ist eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an die übergeordnete Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VRPG und damit an die Rechtsmittelbehörde zu richten.

[…]

3. Der Beschwerdeführer hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person Parteistellung im Sinne von Art. 32 VRPG bzw. Art. 111 BauG beanspruchen kann (vgl. Urteile BVGer A-4862/2014, E. 2.1 und A-2317/2014, E. 2.2; Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.Gallen 2008, N 7 ff. zu Art. 46a). Sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung gegeben und unterlässt die Behörde dies dennoch, so begeht sie eine Rechtsverweigerung und handelt widerrechtlich (Urteil BVGer A-2923/2015, E. 1.3.1).

[…]

5. Am 4. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei unter Mitwirkung der Eigentümer des Hauses Assek. Nr. X, der Baukommission der Gemeinde Y. sowie der zuständigen kantonalen Stellen ein Augenschein durchzuführen, um den Unterhalt des Hauses Assek. Nr. X zu überprüfen und den Bau soweit instand stellen zu lassen, dass der Weiterbestand des Hauses gesichert sei. Anlässlich des Augenscheins vom 7. Juli 2014 wurde dem Be-

A. Verwaltungsentscheide 1554

schwerdeführer eine Verfügung versprochen. Mit E-Mail vom 3. Februar 2015 bzw. vom 26. Februar 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Planungsamt, wann er mit einer Verfügung rechnen könne. Der Beschwerdeführer hat somit ausschliesslich eine Verfügung verlangt.

6. Zur Parteistellung reicht ein bloss tatsächliches schutzwürdiges Interesse aus (vgl. BGE 130 II 149 E. 3.3). Wer Parteistellung beanspruchen kann, kann bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer Verfügung stellen. Die ersuchte Behörde hat zu prüfen, ob die gesuchstellende Person ein hinreichend schutzwürdiges Interesse hat; fehlt es daran, hat sie auf das Gesuch mangels Parteieigenschaft nicht einzutreten. Ist die Parteieigenschaft zu bejahen, hat die Behörde zu prüfen, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung gegeben sind; ist dies zu verneinen, ist das Gesuch abzuweisen. In beiden Fällen muss der Entscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen (BGE 130 II 521 E. 2.5).

7. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Eigentümer zweier Häuser in derselben Häuserreihe, wie sich das geschützte Objekt befinde. Da er nicht beabsichtige, die Häuser Assek. Nrn. Y und Z aufzugeben, habe er in den letzten Jahren in Sachen Unterhaltsarbeiten viel Geld investiert. Beim Haus Assek. Nr. X sei in den letzten 50 Jahren nichts investiert worden, sodass der Weiterbestand des Schutzobjekts wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gefährdet sei. Er bringt weiter vor, dass wenn auf dem Dach Ziegel verrutschen, Wasser eindringen könne. Da das Haus leer stehe, werde dies von niemandem bemerkt und die tragenden Elemente des Hauses könnten zerstört werden.

8. Der Beschwerdeführer bringt glaubhaft vor, dass er ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das Nachbarhaus unterhalten wird. Denn die gesamte Häuserreihe steht unter Denkmalschutz und könnte durch eindringendes Wasser des Hauses Assek. Nr. X in Mitleidenschaft gezogen werden. Der Beschwerdeführer hätte somit Anspruch auf eine Verfügung gehabt, damit er nach dem Augenschein die Möglichkeit gehabt hätte, ein Rechtsmittel zu ergreifen, falls er der Ansicht gewesen wäre, dass mit Einreichung des Baugesuchs die Schutzvorschriften gemäss Art. 86 BauG nicht genügend umgesetzt worden seien.

9. Die Vorinstanz bringt vor, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, sich zum Augenscheinprotokoll, wie auch zum Baugesuch zu äussern und Einsprache gegen Letzteres zu erheben. Der Beschwerdeführer habe trotz fehlendem Anspruch den raumplanerischen Entscheid vom

9. Januar 2015 zugestellt bekommen und sei somit mit der vom Planungsamt am Augenschein versprochenen Verfügung bedient worden. Damit habe sich eine weitere Verfügung bezüglich baulich nötiger Massnahmen zum Erhalt des Schutzobjekts erübrigt. Mit den Abklärungen bezüglich des Dachzustandes anlässlich des Augenscheins mit Einschätzungen des anwesenden Dachdeckers, des Denkmalpflegers sowie der raumplanerischen Verfügung in

A. Verwaltungsentscheide 1554

Form der Bewilligung des Baugesuchs des Fassadenprovisoriums sei aus Sicht der Vorinstanz das Verfahren nach Art. 87 BauG abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer bestehe folglich kein Anspruch auf die Eröffnung einer weiteren Verfügung.

10. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Planungsamtes darüber informiert, dass ein Unterhalt nötig sei und dass das Planungsamt mit den Eigentümern vereinbart habe, dass diese ein entsprechendes Baugesuch einzureichen haben. Im Rahmen des Baugesuches erhalte er die Gelegenheit, die rechtlichen Möglichkeiten wahrzunehmen.

11. Während der Auflage des Baugesuchs brachte der Beschwerdeführer keine Einwände ein. Anschliessend erteilten das Planungsamt und die Baubewilligungskommission Y. je mit Entscheid vom 9. Januar 2015 bzw.

28. Januar 2015 die Baubewilligung für die geplante provisorische Fassadensanierung. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Baubewilligung Rekurs. Das Departement Bau und Umwelt (DBU, heute: Departement Bau und Volkswirtschaft) fällte mit Rekursentscheid vom 17. August 2015 einen Nichteintretensentscheid. Darin wird deutlich, dass es sich bei der Frage der Unterhaltspflicht des Schutzobjekts und dem Bauvorhaben des Fassadenprovisoriums um zwei unterschiedliche Verfahren handelt.

12. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer zwar die Gelegenheit hatte, sich anlässlich der Auflage des Bauvorhabens betreffend Fassadenprovisorium zu äussern, nicht jedoch betreffend die Frage der Unterhaltspflicht des Schutzobjekts. Obwohl der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, hatte er also keine Gelegenheit gehabt, ein Rechtsmittel zu ergreifen, da keine Verfügung ergangen ist.

13. Bei dieser Sachlage liegt eine Rechtsverweigerung vor. Die Vorinstanz ist folglich anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine entsprechende Verfügung auszustellen.

Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 20.12.2016