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ARGVP 2012 3586 • KG AR ARGVP 2012 3586 KI-generiert

Administrative Court Decisions on Unauthorized Demolition and Appeal Ground Requirements

Geschäftsnummer ARGVP 2012 3586
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court, in a decision dated September 26, 2012, required the local council to investigate whether an unauthorized demolition of an access road necessitates its restoration under building law, contingent upon the outcome, and to determine responsibility for future maintenance and snow removal if restoration is ordered, before deciding on a related garden construction application. Separately, in a decision dated November 28, 2012, the administrative division of the Higher Court ruled that a general reference to prior submissions in an appeal does not satisfy the obligation to state grounds for appeal as required by procedural law, holding that the court will only address arguments explicitly set forth and substantiated in the appeal brief itself, consistent with established case law.

Legislator-Regeste

Amtlich

B. Gerichtsentscheide 3586 willigung für den unbewilligt vorgenommenen Abbruch dieser Zufahrt befinden müssen. Je nach Ergebnis wird er deren Wiederherstellung anordnen müssen (Art. 108 BauG). Sofern der Gemeinderat zur Beseitigung der Wegnot die Wiederherstellung der bisherigen Zufahrt bis zur Parzelle 1371 anordnet und dafür die Ersatzvornahme androht, wird er zugleich auch bestimmen müssen, wem ab der Wiederherstellung der Unterhalt und die Schneeräumung obliegt. In Abstimmung darauf wird d

Schlagwörter

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Abbruchbefehl unbewilligter Bau bürgernahe Justiz Verantwortlichkeit der Verwaltung Prozessvoraussetzung Unterhaltspflichten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BauG

The court will have to order the restoration of the access road based on this article, depending on the outcome of the matter.

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Volltext

B. Gerichtsentscheide 3586

willigung für den unbewilligt vorgenommenen Abbruch dieser Zufahrt befinden müssen. Je nach Ergebnis wird er deren Wiederherstellung anordnen müssen (Art. 108 BauG). Sofern der Gemeinderat zur Beseitigung der Wegnot die Wiederherstellung der bisherigen Zufahrt bis zur Parzelle 1371 anordnet und dafür die Ersatzvornahme androht, wird er zugleich auch bestimmen müssen, wem ab der Wiederherstellung der Unterhalt und die Schneeräumung obliegt. In Abstimmung darauf wird der Gemeinderat sodann entscheiden müssen, ob und inwiefern das Baugesuch für die als Gesamtprojekt geplante Gartenanlage erteilt werden kann. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

OGer, 26.09.2012

3586

Begründungspflicht. In der Beschwerdeeingabe an die verwaltungsrechtliche Abteilung des Obergerichts genügt ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften der Begründungspflicht in Art. 35 Abs. 2 VRPG nach wie vor nicht.

Aus den Erwägungen:

1.2 Soweit der Beschwerdeführer für die Begründung einzelner Anträge auf frühere, bei den Vorinstanzen eingereichte Eingaben verweist, ist auf seine Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Obergericht nur auf Rügen eintreten kann, welche in der Beschwerdeschrift selber fristgerecht enthalten sind. Nach der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts (AR GVP 10/1998, Nr. 2168) und nun der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts, welche zwar zu einer früheren Bestimmung begründet wurde, aber zur gleichlautenden Bestimmung in Art. 35 Abs. 2 VRPG fortgeführt wird, genügt ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften der Begründungspflicht des Beschwerdeführenden nicht (ebenso:

BGE 134 I 303 E. 1.3). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in früheren Rechtsschriften der Beschwerdeführenden nach allfälligen Rügen bzw. nach der Begründung der gestellten Anträge zu suchen. Nachfolgend wird deshalb einzig auf Anträge und Rügen eingetreten, welche in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Rekursentscheid in der Beschwerdeschrift oder an Schranken begründet worden sind.

OGer, 28.11.2012