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ARGVP 2012 1514 • KG AR ARGVP 2012 1514 KI-generiert

Municipal Cost Recovery, Speed Limits, and Agricultural Self-Cultivation Requirements

Geschäftsnummer ARGVP 2012 1514
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Regarding a prior administrative decision, the court held that municipalities are entitled to charge applicants for costs exceeding initial estimates in development planning procedures, even after completion, unless a formal cost waiver was granted, as applicants could have inquired about costs beforehand, and statutory limitation periods for such claims have not yet expired. In a separate matter concerning traffic restrictions, the court affirmed that establishing a 30 km/h speed zone is permissible and proportional under relevant road traffic regulations when required to protect vulnerable road users, such as pedestrians near schools and nursing homes, especially where poor road visibility increases danger. Lastly, concerning agricultural land acquisition for horse breeding, the court upheld the denial of purchase rights because the applicants, intending to jointly own the property, did not meet the self-cultivation requirement of agricultural land law, specifically failing to demonstrate that they would substantially perform the necessary work, such as producing their own roughage for the horses, rather than merely letting them graze.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Verwaltungsentscheide 1514 gungsverfahren einen Vorbehalt hinsichtlich der Kostenüberbindung für die Aufwendungen der Gemeinde zu machen, zumal der Rekurrentin als ehema-liger Gemeinderätin der Gebührentarif bekannt gewesen sein müsste. Von den Aufwendungen der Gemeinde, welche durch den Gebührentarif abge-deckt sind, gilt es die übrigen Kosten zu unterscheiden, welche der Gemeinde durch Dritte in Rechnung gestellt wurden (Raumplaner, Gebühren des Kan-tons etc.). Diese Kosten richten sich n

Schlagwörter

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Gemeindeland Bodenrecht Strassenverkehrsrecht Planungskosten landwirtschaftliches Grundstück gesetzliche Grenzen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 2 SVG

Grants cantons the authority to issue traffic restrictions, which is the basis for the court's decision on the Tempo-30 zone.

Art. 3 Abs. 4 SVG

Specifies the grounds under which cantons can issue traffic restrictions, relevant for justifying the Tempo-30 zone.

Art. 108 Abs. 1 SSV

Cited as the standard allowing authorities to order deviations from general speed limits to reduce environmental impact or improve traffic flow, directly supporting the decision to uphold the speed reduction.

Art. 108 Abs. 2 SSV

Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV to examine whether the required conditions for the speed reduction are met.

Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV

Cited to confirm that 'Tempo-30-Zonen' are permissible deviations for urban areas, fulfilling a condition for the decision.

Art. 22a SSV

Defines the 'Tempo-30-Zone' which is the subject of the traffic order being upheld.

Art. 63 Abs. 1 lit. a BGBB

The provision under which the initial refusal of the property acquisition was based (lack of self-cultivation).

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Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1514

gungsverfahren einen Vorbehalt hinsichtlich der Kostenüberbindung für die Aufwendungen der Gemeinde zu machen, zumal der Rekurrentin als ehemaliger Gemeinderätin der Gebührentarif bekannt gewesen sein müsste. Von den Aufwendungen der Gemeinde, welche durch den Gebührentarif abgedeckt sind, gilt es die übrigen Kosten zu unterscheiden, welche der Gemeinde durch Dritte in Rechnung gestellt wurden (Raumplaner, Gebühren des Kantons etc.). Diese Kosten richten sich nach Art. 90 Abs. 3 BauG. Diesbezüglich besteht ebenfalls keine gesetzliche Regelung, wonach die Kostenüberbindung nach abgeschlossenem Plangenehmigungsverfahren nicht mehr möglich wäre oder die mutmasslichen Kosten vorgängig detailliert hätten aufgezeigt werden müssen, zumal es den Rekurrenten freigestanden gewesen wäre, sich über die Kostenhöhe bei der Vorinstanz zu erkundigen. Ein Ausschlussgrund bestünde höchstens in einer allfälligen Zusicherung der Kostenbefreiung, für welche es keine Anhaltspunkte gibt, oder der eventuellen Verjährung. Die Verjährung würde mangels gesetzlicher Regelung analog Art. 127 OR erst in

10 Jahren seit Rechtskraft der Genehmigung der Planerlasse eintreten, womit die Forderung der Vorinstanz im vorliegenden Fall noch nicht verjährt ist.

Departement Bau und Umwelt, 12.06.2012

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Strassenwesen. Verkehrsbeschränkungen. Voraussetzungen für den Erlass einer Tempo-30-Zone.

Aus den Erwägungen:

3a) Nach Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Andere Beschränkungen oder Anordnungen können laut Art. 3 Abs. 4 SVG erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 9. November 2010, U 10 58, E. 2a). Die Gründe für eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit bzw. die Zwecke, die damit verfolgt werden, sind in Art. 108 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) in allgemeiner Weise und in Art. 108 Abs. 2 SSV detailliert und abschliessend aufgeführt (AR GVP 19/2007, Nr. 8; Urteil des Verwaltungsgerichts St.Gallen vom

23. Januar 2007, E. 2.3).

A. Verwaltungsentscheide 1514

b) Nach Art. 108 Abs. 1 SSV kann die Behörde oder das Bundesamt zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten anordnen. Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 lit. a bis d SSV gegeben ist. In Art. 108 Abs. 5 SSV werden für jede Strassenkategorie die zulässigen abweichenden Höchstgeschwindigkeiten aufgezählt, wobei laut lit. e dieses Absatzes innerorts „Tempo-30-Zonen“ gemäss Art. 22a SSV zulässig sind. Nach Art. 22a SSV kennzeichnet das Signal „Tempo-30-Zone“ Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss, wobei die Höchstgeschwindigkeit 30 km/h beträgt. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegende strittige Verkehrsanordnung, namentlich eine Tempo-30-Zone im Gebiet E sowie B- und S- Strasse, die Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV i.V.m. Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV erfüllt und entsprechend erforderlich sowie verhältnismässig ist.

4a) Beim betreffenden Gebiet E sowie der W-Strasse handelt es sich um eine Gegend, in der sich mehrere Schulhäuser sowie ein Kindergarten und ein Altersheim befinden. Das bedeutet, dass im erwähnten Gebiet vermehrt Fussgänger unterwegs sind. Gerade Kinder jeden Alters, welche hier zur Schule gehen, und Bewohner des Altersheims gehören hauptsächlich zur „Fussgängergruppe“. Es ist unbestritten, dass Fussgänger bei einer Konfrontation mit einem motorisierten Gefährt stets den Kürzeren ziehen und die Gefahr einer Verletzung entsprechend hoch ist. Daher ist es offensichtlich, dass Fussgänger und insbesondere Kinder und ältere Menschen eines besonderen Schutzes bedürfen.

Mit der geplanten Tempo-30-Zone und den dafür notwendigen entsprechenden baulichen Massnahmen soll der Verkehr beschränkt und das Gebiet aus sicherheitstechnischen Gründen verbessert werden. Mit einer Temporeduktion können Gefahrensituationen und das entsprechende Unfallpotential deutlich vermindert werden, da die Geschwindigkeit die Unfallwahrscheinlichkeit massgeblich beeinflusst. Es ist offenkundig, dass in Schulgebieten besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss, um (unachtsa-

me) Kinder und Jugendliche zu schützen. Ebenso muss in diesem Gebiet auch speziell Rücksicht auf ältere Leute genommen werden. Abgesehen davon ist allgemein aufgrund der dichten Besiedlung in diesem Bereich auf die zahlreichen Fussgänger Acht zu geben. Hinzu kommt, dass die Strassenführung im Raum, wo sich die Schulen und das Altersheim befinden, sehr unübersichtlich ist und entsprechendes Gefahrenpotential für Fussgänger birgt. Eine Herabsetzung der Geschwindigkeit dient somit dem Schutz dieser Verkehrsteilnehmer, weshalb eine Temporeduktion einerseits erforderlich sowie auch zweckmässig ist. Die geplante Tempo-30-Zone rund um das Schulareal

A. Verwaltungsentscheide 1515

im Gebiet E sowie der W-Strasse erweist sich deshalb durchaus als sinnvoll und verhältnismässig, womit der Rekurs bezüglich des Ausschlusses der B- und S-Strasse von der Tempo-30-Zone zumindest für das Gebiet E abgewiesen wird.

Departement Bau und Umwelt, 06.02.2012

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Bäuerliches Bodenrecht. Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes je zu ½-Miteigentum, um darauf eine Pferdezucht zu betreiben.

Aus den Erwägungen:

3a) Die Bodenrechtskommission hat den Beschwerdeführern 1 und 2 den Erwerb des Grundstücks Nr. 1946 zu je ½-Miteigentum mangels Selbstbewirtschaftung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) verweigert. […] 4a) Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGBB ist Selbstbewirtschafter, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet. Unbestrittenermassen handelt es sich beim Grundstück Nr. 1946 nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 7 BGBB, sondern lediglich um ein landwirtschaftliches Grundstück i.S.v. Art. 6 BGBB. Damit fällt die Voraussetzung der persönlichen Leitung i.S.v. Art. 9 Abs. 1 BGBB weg und für den Nachweis der Selbstbewirtschaftung ist lediglich gefordert, dass der Boden selber bearbeitet wird. Den Boden selber bearbeiten heisst, die betrieblichen Arbeiten auf dem Feld, im Stall, auf dem Hof (inkl. Administrativarbeiten) und im Zusammenhang mit der Vermarktung der Produkte zu einem wesentlichen Teil selber verrichten (Eduard Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. A., Brugg 2011, N 17 ff. zu Art. 9). Bei landwirtschaftlichen Grundstücken wird dies in vielen Fällen neben einer vollen Anstellung in einem anderen Beruf möglich sein (Eduard Hofer, a.a.O., N 26a zu Art. 9). Bei einer Pferdezucht muss das Raufutter für die Pferde selber produziert werden. Das Weidenlassen alleine genügt nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist deshalb nur Selbstbewirtschafter, wer die anfallenden Arbeiten für die Futtergewinnung selber ausführt (Urteil BGer 2C_855/2008, E. 2.1).

b) Vorab steht fest, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 auf dem Grundstück Nr. 1946 zurzeit (noch) kein eigenes Raufutter für die beabsichtigte Pferdezucht produzieren. Die landwirtschaftliche Nutzfläche wird momentan vom Pächter bewirtschaftet. Für die zukünftige Selbstbewirtschaftung ist die eigene Futtergewinnung jedoch, wie dargelegt, unabdingbar. Für die jetzige Beurteilung ist der Wille zur Selbstbewirtschaftung massgebend. Beim Erwerb