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ARGVP 2011 3579 • KG AR ARGVP 2011 3579 KI-generiert

Private Complainant Status and Appeal Cost Allocation in Discontinued Proceedings

Geschäftsnummer ARGVP 2011 3579
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant was deemed a legitimate private party in criminal proceedings, evidenced by explicit requests for compensation in their initial complaint and participation in interrogations, thus legitimizing their appeal against a decision to discontinue the proceedings. Furthermore, the court reasoned that in appeal proceedings where the private complainant entirely loses, the provision for compensating the accused should be analogously applied based on the outcome of the appeal, rather than strictly adhering to a rule that primarily addresses specific charges, meaning the losing complainant must compensate the accused for expenses incurred in defending against the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

B. Gerichtsentscheide 3579 Art. 118 Abs. 1 StPO vorliegt. Für die ausdrückliche Willenserklärung reicht es nicht aus, dass der Geschädigte, z. B. im Rahmen einer Strafanzeige, die Strafverfolgung und Bestrafung des Angezeigten verlangt, sondern er muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass er im Strafverfahren die Partei-rechte beanspruchen will. Werden adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so ist der Beteiligungswille in aller Regel selbstverständlich (Mazzucchelli/P

Schlagwörter

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Strafanzeige Kostenverlegung Verfahrenspartei Parteientschädigung Privatstrafklage Entschädigungsregelung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied analogously to determine the compensation owed by the losing private prosecutor based on the outcome of the appeal proceedings.

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

Used to order the losing appellant and private prosecutor to compensate the respondent and accused for exercising their procedural rights.

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Volltext

B. Gerichtsentscheide 3579

Art. 118 Abs. 1 StPO vorliegt. Für die ausdrückliche Willenserklärung reicht es nicht aus, dass der Geschädigte, z. B. im Rahmen einer Strafanzeige, die Strafverfolgung und Bestrafung des Angezeigten verlangt, sondern er muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass er im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will. Werden adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so ist der Beteiligungswille in aller Regel selbstverständlich (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung: Jugendstrafprozessordung, Basel 2010, N 5 zu Art. 118). In der Strafanzeige vom 26. Januar 2009 wurde unter anderem eine unbezifferte Schadenersatzforderung (Ziff. 4) gestellt. Des Weiteren hielt Rechtsanwalt M. in Ziff. 1 seiner Anträge fest, dass allenfalls notwendige Strafanträge hiermit gestellt wären. Dazu ist indessen zu bemerken, dass es sich einzig beim Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) um ein Antragsdelikt handelt. In der Folge nahm Rechtsanwalt M. als Rechtsvertreter von X. an den meisten Einvernahmen teil. Aufgrund dieser Sachlage ist klar, dass X. im fraglichen Strafverfahren als Privatklägerin und damit als Partei zu betrachten ist. Somit ist sie zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung in Sachen Staat gegen Y. legitimiert.

OGer, 25.11.2011

Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2012 abgewiesen.

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Einstellung Strafverfahren. Entschädigungspflicht der unterliegenden Privatklägerin. Art. 432 Abs. 2 StPO erscheint für Rechtsmittelverfahren, in welchen die Privatklägerschaft vollumfänglich unterliegt, nicht sachgerecht, so dass analog Art. 428 Abs. 1 StPO anzuwenden ist.

Aus den Erwägungen:

Art. 436 Abs. 1 StPO hält fest, dass sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429–434 StPO richten. Dazu ist festzuhalten, dass den Art. 429–434 StPO keine Bestimmung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen ist, wonach sich der Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens richtet. Das muss jedoch – wie bei der Kostenauflage – auch hier gelten (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, S. 281 f.). Zwar sieht Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO unter gewissen Voraussetzungen vor, dass die obsiegende beschuldigte Per-

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son gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat. In casu käme jedoch gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO einzig eine von der Privatklägerin geschuldete Entschädigung für das Obsiegen des Beschuldigten hinsichtlich des Tatbestands des unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) in Frage, da es sich hierbei um ein Antragsdelikt handelt. Dies erscheint für Rechtsmittelverfahren, in welchen die Privatklägerschaft vollumfänglich unterliegt, nicht sachgerecht, so dass gestützt auf die voraufgeführte Lehrmeinung analog Art. 428 Abs. 1 StPO die Entschädigung nach Obsiegen oder Unterliegen der Parteien auszurichten ist. Das hat zur Folge, dass die unterliegende Beschwerdeführerin und Privatklägerin den Beschwerdegegner und Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen hat.

OGer, 25.11.2011

Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2012 abgewiesen.