Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 2011 3570 • KG AR ARGVP 2011 3570 KI-generiert

Second Spouse's Obligation to Support Husband's Prior Child Support

Geschäftsnummer ARGVP 2011 3570
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed whether a second wife, who has primary care obligations for a young child, must support her husband in meeting his child support obligations from a prior marriage through gainful employment. Citing recent federal case law, the court reasoned that the principles developed regarding the acceptability of employment upon divorce from a life-defining marriage cannot be transferred to second marriages, where the new spouse entered the marriage knowing of the existing obligation. However, considering the very young age of the current spouse's child, the court found that gainful employment was currently not reasonable, but it should become feasible in the foreseeable future, certainly before the child reaches the age of ten, especially given the significant efforts made by the first wife to support herself and three children.

Legislator-Regeste

Amtlich

B. Gerichtsentscheide 3570 2. Zivilrecht 3570 Urteilsänderung. Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich die neue Ehefrau bei bestehenden Kinderbetreuungspflichten nicht auf die bei Scheidung einer lebensprägenden Ehe entwickelten Grundsätze zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit berufen (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Sachverhalt: Die Parteien heirateten im Jahre 1996. Der Ehe entsprossen die gemein- samen Kinder A., geb. 1997, B., geb. 1998 und C., geb. 2000. Die Ehegatten

Schlagwörter

KI-generiert
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern Erwerbstätigkeit des Ehegatten nachehelicher Unterhalt Unterstützungspflicht Solidarhaftung von Ehegatten gelebte Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

B. Gerichtsentscheide 3570

2. Zivilrecht

3570

Urteilsänderung. Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich die neue Ehefrau bei bestehenden Kinderbetreuungspflichten nicht auf die bei Scheidung einer lebensprägenden Ehe entwickelten Grundsätze zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit berufen (Art. 286 Abs. 2 ZGB).

Sachverhalt:

Die Parteien heirateten im Jahre 1996. Der Ehe entsprossen die gemeinsamen Kinder A., geb. 1997, B., geb. 1998 und C., geb. 2000. Die Ehegatten wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. August 2004 geschieden. Der Vater X. wurde verpflichtet, der Mutter Y. an den Unterhalt der drei bei ihr lebenden Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Am

27. Juni 2009 hat X. wieder geheiratet und mit seiner zweiten Ehefrau die Tochter D., geb. 2010. Sie erwarten weiteren Nachwuchs.

Aus den Erwägungen:

Aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt sich die Frage, ob es der heutigen Ehefrau von X. zugemutet werden kann, ihren Ehemann mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu unterstützen. Das Bundesgericht hielt dazu in seinem Urteil 5A_241/2010, E. 5, fest, dass die bei Scheidung einer lebensprägenden Ehe entwickelten Grundsätze zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bei bestehenden Kinderbetreuungspflichten nicht auf Zweitehen übertragen werden könnten. Der neuen Ehefrau könne gerade deshalb zugemutet werden, ihren Ehegatten in der Erbringung seiner Unterhaltsleistungen zu unterstützen, weil sie ihn in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung geheiratet habe. In jenem Entscheid – das Kind war knapp 2-jährig – führte das Bundesgericht indessen aus, dass der Beschwerdeführer voll erwerbstätig sei und damit seine Ehefrau in der Kinderbetreuung nicht unterstützten könne, weshalb seiner Ehefrau grundsätzlich nicht zumutbar sei, bereits ab dem 2. Lebensjahr des Kindes eine Teilzeitarbeit von 40 % aufzunehmen (siehe auch Thomas Gabathuler, Neue Familienlasten und Scheidungsunterhalt, in: Praxismagazin des

B. Gerichtsentscheide 3571

Schweizerischen Anwaltsverbandes, Anwaltsrevue 4/2011, S. 179 ff.; Urteil BGer 5A_272/2010, E. 4.4).

X. hat mit seiner zweiten Ehefrau das gemeinsame Kind D., das heute 20 Monate alt ist. In Berücksichtigung des Alters von D. und dem naturgemässen Grundbedürfnis eines Kleinkindes nach einer stabilen Betreuung durch mindestens einen Elternteil ist nach Ansicht des Obergerichts der heutigen Ehefrau von X. zurzeit keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Eine Aufnahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit dürfte ihr jedoch – im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung – in absehbarer Zeit, sicher aber vor dem 10. Altersjahr des Kindes D., zumutbar sein. Dies ist nicht zuletzt angesichts der enormen Anstrengungen von Y., ein Einkommen zur Deckung ihres eigenen Lebensunterhaltes und desjenigen der drei Kinder zu erzielen, angebracht und zumutbar. Einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der zweiten Ehefrau werden zweifellos die in den letzten Jahren unternommenen grossen Anstrengungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, konkret mit der Schaffung von ausserfamiliären Betreuungsplätzen (Kinderkrippen, Mittagstisch, schulergänzende Betreuungsangebote etc.) entgegenkommen.

OGer, 25.10.2011

Auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ist das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Mai 2012 (5A_273/2012) nicht eingetreten.

3571

Ermittlung des Parteiwillens (Art. 18 OR). Vorvertrag (Art. 22 OR). Sind in einem Vorvertrag bereits alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte enthalten, so bedarf es keines Hauptvertrages mehr. Es kann die vereinbarte Leistung gestützt auf den Vorvertrag eingeklagt werden.

Sachverhalt:

Die Parteien waren beide Aktionäre der X. Spezialitäten AG (nachfolgend „AG“), sowie Gesellschafter der Y. Spezialitäten GmbH (nachfolgend „GmbH“). Diese Verflechtung sollte aufgehoben werden, weshalb sie am

29. Oktober 2009 eine „Absichtserklärung (Vorvertrag über den Abschluss eines Aktienkaufvertrags“; nachfolgend „Absichtserklärung“) unterzeichneten. Danach sollten sämtliche Aktien der AG auf den Beklagten und sämtliche Anteile an der GmbH auf den Kläger übergehen. Strittig ist, ob die in der Absichtserklärung vereinbarten Zahlungen mit Ablauf der dafür vereinbarten Zahlungsdaten fällig geworden sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Absichtserklärung auch beim Fehlen eines separaten Aktienkaufvertrages als Grundlage geeignet ist, das Verpflichtungsgeschäft zwischen den Parteien zu