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ARGVP 2011 3560 • KG AR ARGVP 2011 3560 KI-generiert

Jurisdictional Dispute: Set-off Claim Against Social Security Benefit by Private Insurer

Geschäftsnummer ARGVP 2011 3560
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that the administrative court, not a civil court, has jurisdiction to assess the validity and amount of a set-off claim made by a private health daily allowance insurer against a social security benefit payment, based on the cantonal legislation enacted under the Civil Procedure Code, which transferred disputes arising from supplementary health insurance policies governed by the Insurance Contract Act to a single cantonal instance, thereby designating the appellate court as the competent insurance court for this matter, particularly since the core issue relates to securing a social security benefit.

Legislator-Regeste

Amtlich

B. Gerichtsentscheide 3560 1. Verwaltungsrecht 3560 Zuständigkeit zur Beurteilung eines Verrechnungsbetrags aus einer pri-vatrechtlichen Krankentaggeld-Versicherung. Aus den Erwägungen: 4.2 Was das Argument des Beschwerdeführers anbelangt, es könne doch nicht sein, dass er sich über die Höhe des Verrechnungsbetrags der Kranken-taggeldversicherung (KTG-Versicherung), die er mit der Swica nach dem (pri-vatrechtlichen) Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungs-vertragsgesetz; V

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Verrechnung Sozialversicherungsleistungen Zuständigkeitsfragen Privatversicherer Versicherungsleistung der Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 ZPO
Januar 2011 haben die Kantone aufgrund von Art. 7 ZPO die Möglichkeit, dem VVG unterliegende Zusatzversicherungen bzw.
Art. 28 Abs. 1 lit. c JuG
This provision determined the jurisdictional competence of the Obergericht (Insurance Court) for disputes arising from supplementary health insurance policies.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 1 lit. c JuG

This provision determined the jurisdictional competence of the Obergericht (Insurance Court) for disputes arising from supplementary health insurance policies.

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Volltext

B. Gerichtsentscheide 3560

1. Verwaltungsrecht

3560

Zuständigkeit zur Beurteilung eines Verrechnungsbetrags aus einer privatrechtlichen Krankentaggeld-Versicherung.

Aus den Erwägungen:

4.2 Was das Argument des Beschwerdeführers anbelangt, es könne doch nicht sein, dass er sich über die Höhe des Verrechnungsbetrags der Krankentaggeldversicherung (KTG-Versicherung), die er mit der Swica nach dem (privatrechtlichen) Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz; VVG; SR 221.229.1) abgeschlossen hat, vor dem Sozialversicherungsgericht streiten müsse, so ist diesbezüglich folgendes festzuhalten: Nach (früherer) Auffassung des Bundesgerichts ist die Zulässigkeit einer Verrechnung gegenüber einer Stelle, die keine Verfügungsbefugnis hat, auf demjenigen Verfahrensweg zu beurteilen, der für Streitigkeiten mit dieser Stelle vorgesehen ist (Urteil BGer I 296/03); diesfalls wäre der massliche Umfang der Verrechnungsforderung von einem Zivilgericht zu beurteilen.

Die (herrschende) Lehre ist damit aber nicht einverstanden und meint, da es darum gehe, ob eine sozialversicherungsrechtliche Leistung zu sichern sei oder nicht, sei auf solche Sachverhalte Sozialversicherungsrecht anwendbar, weshalb über die Zulässigkeit von Drittauszahlungen vom Sozialversicherungsgericht zu entscheiden sei. Ansonsten könnten bevorschussende Dritte wie Privatversicherungen ohne Inkassoprobleme auf die Nachzahlung der Invalidenversicherung greifen und die versicherte Person in die Rolle der zivilrechtlichen Klägerin zwingen (Ueli Kieser, ATSG, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR XIV], Soziale Sicherheit, 2. A., Basel 2007, N 73 [S. 260]).

Seit dem 1. Januar 2011 haben die Kantone aufgrund von Art. 7 ZPO die Möglichkeit, dem VVG unterliegende Zusatzversicherungen bzw. daraus erwachsen(d)e Streitigkeiten einer einzigen kantonalen Instanz zu übertragen (Ueli Spitz, Eidgenössische ZPO und Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, in: Jusletter vom 20. Dezember 2010), wovon der Kanton Appenzell Ausserrhoden mit Art. 28 Abs. 1 lit. c des ebenfalls am

1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes (bGS 145.31; nachfolgend

B. Gerichtsentscheide 3561

JuG) Gebrauch gemacht hat, indem er unter dem Titel Verwaltungsrechtspflege das Obergericht als einzige kantonale Instanz – mithin also als Versicherungsgericht – für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung bestimmte; bekanntlich unterliegen diese Zusatzversicherungen nach Art. 12 Abs. 3 des erwähnten Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dem VVG. Was die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 1 lit. c JuG anbelangt, so sind nach einem allgemeinen Grundsatz materielle Bestimmungen auf die bei ihrem Inkrafttreten bereits hängigen Verfahren nicht anwendbar (vgl. Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinden Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), formelle dagegen schon. Deshalb ist das Obergericht auch für die massliche Beurteilung der Verrechnungsforderung zuständig, die in dem von der Swica geltend gemachten Umfang von Fr. 5'198.60 als ausgewiesen zu bezeichnen ist, zumal dieser auch vom Beschwerdeführer nicht näher bestritten wird.

[…] OGer, 19.01.2011

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Abklärung an Ort und Stelle im Rahmen eines Revisionsverfahrens betreffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag.

Aus den Erwägungen:

3.2 Vorliegend unterliess es die IV-Stelle im Hinblick auf die Revision der Hilflosenentschädigung und der Entschädigung für lebenspraktische Begleitung, die gemäss N 8130 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab 01.01.2010) gebotene Abklärung an Ort und Stelle (AOS) vorzunehmen; in diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es in der einschlägigen Vorschrift von Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) heisst, die Verwaltung könne Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen, sodass fraglich ist, ob sich die zitierte Verwaltungsweisung von N 8130 KSIH noch im Rahmen dieser Bestimmung hält. Abgesehen davon richten sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen und sind vom Sozialversicherungsgericht nur zu berücksichtigen, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 132 V 200 E 5.1.2). Nachdem anlässlich der (ersten) Abklärung vor Ort die Einschätzung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes zwischen der Mutter des Versicherten und der Abklärungsperson der IV-Stelle beträchtlich divergierte, wäre dies auch in Anbetracht der vorliegenden Eingabe zu erwarten, sodass