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ARGVP 2011 1504 • KG AR ARGVP 2011 1504 KI-generiert

Municipality Responsibility for Footpath Renovation Costs

Geschäftsnummer ARGVP 2011 1504
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns the responsibility for the costs of extensive renovation work, beyond ordinary maintenance, performed on a public footpath situated on private property. The court reasoned that according to the federal law and its implementing ordinance regarding footpaths and hiking trails, the municipality is solely responsible for the planning, establishment, and maintenance of footpaths integrated into the municipal network. Since the disputed repairs, which included replacing steps with concrete, re-gravelling, and stream bed cleaning, exceeded ordinary upkeep, the municipality must bear the associated costs, as the landowners subject to the right-of-way have no obligation to fund maintenance that benefits the general public.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Verwaltungsentscheide 1504 1504 Sanierung eines öffentlichen Fusswegs. Für die Erhaltung der Fuss- und Wanderwege ist die Gemeinde zuständig (Art. 20 der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wan-derwege [bGS 731.31]). Im konkreten Fall dürfen den Privaten für die Sanie-rungsarbeiten keine Kosten auferlegt werden. Aus den Erwägungen: 2.4 Aus den Akten geht hervor, dass im Rahmen der Sanierung des stritti- gen Weges verschiedene Sanierungsa

Schlagwörter

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Renovationskosten Fuss- und Wanderweggesetz Öffentliche Arbeiten Gemeindeaufgabe Planungskosten Privateigentum
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20 der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege

This article establishes that it is the responsibility of the municipalities to plan, establish, and maintain footpaths and hiking trails, which forms the basis for concluding that the municipality must bear the costs of the maintenance work.

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Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1504

1504

Sanierung eines öffentlichen Fusswegs. Für die Erhaltung der Fussund Wanderwege ist die Gemeinde zuständig (Art. 20 der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fussund Wanderwege [bGS 731.31]). Im konkreten Fall dürfen den Privaten für die Sanierungsarbeiten keine Kosten auferlegt werden.

Aus den Erwägungen:

2.4 Aus den Akten geht hervor, dass im Rahmen der Sanierung des strittigen Weges verschiedene Sanierungsarbeiten durchgeführt worden sind. Diese lassen sich wie folgt umschreiben (vgl. Beilage Nr. 18 der Vorinstanz): Bereich A: Ersatz der Holztritte durch neue Betonstufen verbunden mit teilweiser Erstellung von Fundamenten bis auf Frosttiefe; Bereich B: Ersatz der Holztritte durch neue Betonstufen, teilweise Einkiesung des steilen und stark ausgewaschenen Wegs mit vereinzelten Betonstufen dazwischen; Bereich C: Befreiung des Weges von Humus und Einkiesen des Weges; Bereich D: Säuberung des Bachbetts des Gupfenbachs zwecks Verhinderung des Überlaufens und Einkiesung des Weges; Bereich E: Ersatz der zu hohen Holztritte durch tiefere und zahlenmässig doppelt so viele Holztritte; Bereich F: keine Massnahmen.

Dabei handelt es sich fast durchwegs um Instandstellungsarbeiten gemäss Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fussund Wanderwege. Es ist auch von Seiten der Gemeinde Y. grundsätzlich unbestritten, dass die im Rahmen der Sanierung des strittigen Weges getätigten Arbeiten nicht zum Umfang des „ordentlichen“ Unterhalts gehören, sondern darüber hinausgehen (vgl. Protokoll des Gemeinderats Y. vom 11. Januar 2011, S. 8). Insoweit kann vorliegend letztlich offen bleiben, was unter dem Begriff „ordentlicher“ Unterhalt gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 15. April 2002 genau zu verstehen ist. Es stellt sich somit die Frage, ob sich die Rekurrenten 1–4 an den über den „ordentlichen“ Unterhalt hinausgehenden Unterhaltsmassnahmen zu beteiligen haben.

2.5 Der strittige Fussweg ist im Richtplan Fusswegnetz (H.–B.) der Gemeinde Y. vom 7. Mai 1996 als bestehender und rechtlich gesicherter Fussweg aufgeführt. Mit dem Erlass des Richtplans Fusswegnetz ist die Gemeinde Y. der Verpflichtung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fussund Wanderwege nachgekommen, für ihr Gemeindegebiet einen besonderen Richtplan über die Fussund Wanderwege zu erlassen. Damit ist der strittige Fussweg Teil des Fusswegnetzes der Gemeinde Y. i.S.v. Art. 3 der genannten Verordnung.

A. Verwaltungsentscheide 1505

2.6 Die Verordnung regelt die Zuständigkeit, das Verfahren und die Finanzierung bei der Planung, Anlage und Erhaltung (Unterhalt) des Fussund Wanderwegnetzes abschliessend (vgl. Art. 1). Damit finden entgegen der Ansicht der Vorinstanz alleine die Bestimmungen über die Erhaltung (Unterhalt) der Fussund Wanderwege der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fussund Wanderwege Anwendung. Damit verbleibt kein Raum für kommunales Recht respektiv für die Anwendung des Erschliessungsreglementes der Gemeinde Y. Dies geht im Übrigen

– wie die Rekurrenten 1–4 zu Recht feststellen – auch aus Art. 12 Abs. 1 des Erschliessungsreglements der Gemeinde Y. hervor.

Weil es nach Art. 20 der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fussund Wanderwege Sache der Gemeinden ist, die Fussund Wanderwege zu planen, anzulegen und zu erhalten (unterhalten) und vorliegend unbestrittenermassen keine Unterhaltsmassnahmen zur Diskussion stehen, die zur „ordentlichen“ Unterhaltspflicht zu zählen sind, ist es im Ergebnis alleine Sache der Gemeinde Y., die Kosten für die Instandstellungsarbeiten (nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung) zu tragen. Dies ist auch nicht mehr als sachgerecht, weil die mit einem öffentlichen Wegrecht belasteten Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer (Rekurrenten 1–4) diesen Weg nicht auch noch instand zu halten haben, während der Berechtigte (die Gemeinde respektiv die Allgemeinheit) fast ausschliesslich den Nutzen davon trägt.

Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 31.05.2011

1505

Bäuerliches Bodenrecht. Zerstückelung eines landwirtschaftlichen Grundstücks und Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB. Zweckmässige Festsetzung der Abparzellierungsfläche.

Aus den Erwägungen:

3. a) Werden ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Wohnund Ökonomiegebäude infolge des Strukturwandels in der Landwirtschaft nicht mehr benötigt, können diese abgetrennt und aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts entlassen werden. Für die Beurteilung, ob die landwirtschaftliche Nutzung die Gebäude weiterhin benötigt, sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwei Kriterien ausschlaggebend: das Gebäude muss erstens für den Landwirtschaftsbetrieb unentbehrlich sein, das heisst vorab dessen Bedürfnissen in der richtigen Dimensionierung dienen. Für Wohngebäude ist zudem vorausgesetzt, dass aus betrieblichen Gründen eine ständige Anwesenheit der bewirtschafteten Personen erforderlich und die