Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 2011 1500 • KG AR ARGVP 2011 1500 KI-generiert

Objector Lacked Standing to Challenge Building Permit Due to Insufficient Proximity

Geschäftsnummer ARGVP 2011 1500
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that an objector lacked the requisite standing to challenge a building permit because they failed to demonstrate a sufficiently close relationship to the proposed construction project, specifically a horse breeding operation, and an own, current, and protectable interest in its reversal or modification. The reasoning was that the objector's residential property was located over 300 meters from the project's center, with only a short boundary line adjacent to the project site within a forest area, which did not establish the necessary spatial proximity or concrete, immediate practical or legal disadvantage beyond that affecting the general public, thus precluding the recognition of an appealable interest.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Verwaltungsentscheide 1500 1500 Einsprachelegitimation. Art. 111 Abs. 1 BauG. Ergeben sich aus der Aus- führung eines umstrittenen Bauprojekts keine aktuellen praktischen oder rechtlichen Nachteile für den Einsprecher, ist dessen Einsprachelegitimation zu verneinen. Aus den Erwägungen: 1a) Gemäss Art. 111 Abs. 1 BauG ist zu Einsprachen und Rekursen nach diesem Gesetz und den Ausführungserlassen „legitimiert, wer durch den an-gefochtenen Gegenstand berührt und ein eigenes schutzwürdiges

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung fehlende Legitimation Immobilienbesitz Nichteinzonung öffentliches Gebäude Einspruch gegen die Eheschliessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 111 Abs. 1 BauG
This article defines the standing requirements for lodging appeals/objections, which the court used as the basis for declining to enter into the merits of the appeal.
Art. 82 i.V.m
Dies entspricht den Voraussetzungen für die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 i.V.m.
Art. 89 Abs. 1 BGG
Art. 89 Abs. 1 BGG und deckt sich inhaltlich auch damit.
Art. 17 Abs. 1 lit. c GSchG
This provision regarding wastewater management was cited as a legal basis for denying a subsequent permit for the structure.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 111 Abs. 1 BauG

This article defines the standing requirements for lodging appeals/objections, which the court used as the basis for declining to enter into the merits of the appeal.

Art. 17 Abs. 1 lit. c GSchG

This provision regarding wastewater management was cited as a legal basis for denying a subsequent permit for the structure.

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Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1500

1500

Einsprachelegitimation. Art. 111 Abs. 1 BauG. Ergeben sich aus der Ausführung eines umstrittenen Bauprojekts keine aktuellen praktischen oder rechtlichen Nachteile für den Einsprecher, ist dessen Einsprachelegitimation zu verneinen.

Aus den Erwägungen:

1a) Gemäss Art. 111 Abs. 1 BauG ist zu Einsprachen und Rekursen nach diesem Gesetz und den Ausführungserlassen „legitimiert, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat“. Dies entspricht den Voraussetzungen für die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 BGG und deckt sich inhaltlich auch damit.

b) Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist „berührt“, wer durch die angefochtene Anordnung infolge einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache in höherem Masse als irgendein beliebiger Dritter betroffen ist (BGE 134 II 120). Ein „schutzwürdiges Interesse“ ist dann gegeben, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, es sich mithin um ein eigenes unmittelbares Interesse handelt. Das Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, oder in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteils (BGE 133 II 353).

c) Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung muss bei Bauprojekten die Nähe der Beziehung insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (vgl. BGE 133 II 249 ff. und BGE 133 II 353). Der Rekurrent ist Eigentümer der Parzellen Nrn. X und Y. Die Parzelle Nr. Y stösst zwar unmittelbar an die Parzelle Nr. Z an, auf welcher der Pferdezuchtbetrieb geplant ist, an, doch gilt es vorliegend zu beachten, dass sich die anstossenden Parzellengrenzen im Waldgebiet befinden und die gemeinsame Parzellengrenze lediglich etwa

30 m beträgt. Die Parzelle Nr. Y, welche eine Fläche von etwa 1 ha aufweist, wird nicht vom Rekurrenten bewohnt. Dessen Wohnhaus befindet sich vielmehr auf der Parzelle Nr. X in einer Entfernung von über 300 m Luftlinie zum geplanten Betriebszentrum bzw. 170 m zum nächstgelegenen Teil der Parzelle Nr. Z. In Anbetracht dieser Umstände ist eine hinreichend nahe Beziehung des Rekurrenten zum Bauvorhaben zu verneinen.

d) Die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 111 Abs. 1 BauG müssen kumulativ erfüllt sein; deshalb ist auch die zweite Legitimationsvoraussetzung, nämlich ein eigenes aktuelles schutzwürdiges Interesse des Rekurrenten an der Änderung oder Aufhebung des Bauentscheides, zu prüfen.

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Das schutzwürdige Interesse muss nicht rechtlicher Natur sein. Als schutzwürdige Interessen kommen auch faktische Interessen wirtschaftlicher oder ideeller Natur in Frage. Strittig ist, ob sich aus der Ausführung des umstrittenen Bauprojekts für den Rekurrenten aktuelle praktische oder rechtliche Nachteile ergeben. Somit müsste der Rekurrent einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des aufgehobenen Entscheids ziehen. So würde ein schutzwürdiges Interesse vorliegen, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Rekurrenten durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden könnte. Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Rekursbefugnis zu begründen. Vielmehr müssen aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, ansonsten stünde jedermann, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt, die Legitimation zu. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus (Urteil BGer 1C_40/2010, E. 2.3)

e) Der Rekurrent begründet seine Einspracheberechtigung lediglich damit, dass er Anstösser zur Bauparzelle sei. Am Augenschein vom 12. November 2010 liess er im Weiteren festhalten, dass ihm im Jahr 1999 der Neubau eines Stalles nicht bewilligt worden sei. Dieser Entscheid sei korrekt gefällt worden, weshalb auch in dieser Angelegenheit korrekt vorgegangen werden sollte. Bei der richtigen Anwendung des objektiven Rechts handelt es sich um ein allgemeines öffentliches Interesse, welches keine Einsprachelegitimation begründet (BGE 133 II 249 E. 1.3.2). Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Pferdezuchtbetrieb mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt, durch welche der Rekurrent mehr als die Allgemeinheit betroffen wäre, zumal Pferde in der Regel geringere Lärmbzw. Geruchsimmissionen als Kühe verursachen. In Anbetracht der räumlichen Distanz ist insofern nicht davon auszugehen, dass die Pferdezucht auf dem Wohngrundstück des Rekurrenten überhaupt wahrgenommen wird bzw. zu irgendwelchen tatsächlichen Störungen oder gar grossflächigen Immissionen führt. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist darauf hinzuweisen, dass ein gewisses Mass an ideellen Immissionen insbesondere in ländlichen Gegenden hingenommen werden muss, da kein Gewähr geboten werden kann, dass die Umgebung frei von Bauten oder Anlagen bleibt, welche gewisse Immissionen mit sich bringen. Andere rechtserhebliche Sachverhaltselemente, wie zum Beispiel eine übermässige Verkehrszunahme durch das Bauvorhaben sind im Weiteren nicht ersichtlich und werden auch nicht gelten gemacht.

Insgesamt kann der Schluss gezogen werden, dass der Pferdezuchtbetrieb weder mit Sicherheit noch mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt, welche das Grundstück des Rekurrenten beeinträchtigen. Insofern ist der Rekurrent durch das Bauvorhaben nicht mehr als jedermann betroffen. Eine Anerkennung der Legitimation im Baubewilligungsverfahren kommt da-

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mit einer Berechtigung zur Popularbeschwerde gleich, welche jedoch im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht zulässig ist.

f) Da aufgrund vorstehender Erwägungen sowohl eine enge nachbarliche Beziehung zum Grundstück Nr. Z als auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Rekurrenten zur Einsprache im Baubewilligungsverfahren zu verneinen ist, kommt das Departement Bau und Umwelt zum Schluss, dass die Vorinstanzen die Einsprachelegitimation des Rekurrenten zu Unrecht bejaht haben. Da es diesem bereits an der Einspracheberechtigung fehlte, stehen dem Rekurrenten auch in diesem Rekursverfahren keine Parteirechte zu. In Anbetracht dieser Umstände kann nicht auf den Rekurs eingetreten werden, womit auch auf materiellen Rügen nicht einzutreten ist.

Departement Bau und Umwelt, 18.03.2011

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Bauen ausserhalb der Bauzone. Unbewilligte Errichtung eines Holzunterstands im Waldgebiet. Verweigerung der nachträglichen Bewilligung wegen Verstosses gegen die Gewässerschutz-, Waldund Raumplanungsgesetzgebung.

Aus den Erwägungen:

3. a) Baubewilligungen für Neuund Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass Abwasser, das sich für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht eignet, zweckmässig beseitigt wird (Art. 17 Abs. 1 lit. c GSchG). In der Schutzzone S2 sind Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern, nicht zulässig (Anhang 4 Ziffer 222 Abs. 1 lit. b der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201]). Das Erstellen von Anlagen ist nicht zulässig. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann (Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. a GSchV). Das Bundesgericht hat bei einer Anlage in der Schutzzone S2 entschieden, dass wichtige Gründe für Ausnahmen unter anderem dann nicht vorliegen, wenn bestimmte Tätigkeiten auch in einer anderen dafür vorgesehenen Bauzone ausserhalb der Grundwasserschutzzone ausgeübt werden könne. Die Schutzzone S2 sei für das Trinkwasser derart zentral, dass darin alle Tätigkeiten verboten seien, die das Trinkwasser qualitativ und quantitativ beeinträchtigen könnten. Dementsprechend sind alle Anlagen in der Schutzzone S2 unzulässig (Urteil BGer 1A.150/2000).

Da sich der erstellte Holzunterstand in der Schutzzone S2 befindet, ist er grundsätzlich unzulässig. Weil die untergestellten Maschinen wassergefährdende Stoffe enthalten, kann auch keine Ausnahme im Sinne von Anhang 4