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ARGVP 2011 1495 • KG AR ARGVP 2011 1495 KI-generiert

Dormer Addition Permissible Despite Setback Violation of Existing Structure

Geschäftsnummer ARGVP 2011 1495
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the approval of a roof dormer addition to an existing house that was originally built legally but violated current setback regulations, ruling that the extension was permissible under the guarantee of existing structures because the addition would not substantially worsen the conflict with current law. The reasoning focused on the fact that the dormers would be built flush with the existing facade, not altering the footprint or the already non-compliant setback distances, and while the addition increased the volume, adding only one dormer did not constitute a significant increase in the illegality that would override the right to an appropriate extension of a lawfully existing building.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Verwaltungsentscheide 1495 1495 Baubewilligungsverfahren. Bestandesgarantie. Durch die Erstellung einer Dachgaube wird der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich ver-stärkt (Art. 94 Abs. 1 lit. b BauG). Aus den Erwägungen: 6a) Von der Rekurrentin wird geltend gemacht, dass mit dem Dachaufbau der gemäss kommunaler Bauordnung vorgeschriebene Grenzabstand von 4 m unterschritten und damit verletzt werde. Zudem entspreche die geplante Dachgaube einer erheblichen Volumenerweiterung

Schlagwörter

KI-generiert
Grenzabstandsverletzung Bauordnung Bauzeitverlängerung bauliche Änderung Revers nicht bewilligtes Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 94 Abs. 1 lit. b BauG
Durch die Erstellung einer Dachgaube wird der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt (Art. 94 Abs. 1 lit. b BauG).
Art. 94 Abs. 1 BauG
Cited as the basis for the general principle of continued existence of non-conforming buildings (Bestandesgarantie).
Art. 94 Abs. 2 lit. b BauG
Cited to affirm that the extension granted (roof dormer) does not significantly increase the contradiction with current law.
Art. 94 Abs. 2 lit. c BauG
Auch stehen der Erweiterung keine wesentlichen öffentlichen Interessen gemäss Art. 94 Abs. 2 lit. c BauG entgegen.
Art. 5 BauV
3.3 Der Niveaupunkt (Art. 5 BauV) ist Referenzgrösse für die Messweise der Gebäudeund Firsthöhe (Art.
Art. 4 BauV
6 und 7 BauV) wie auch für die Bestimmung eines Geschosses als Volloder Untergeschoss (Art. 4 BauV).
Art. 5 Abs. 1 BauV
Als Niveaupunkt gilt nach Art. 5 Abs. 1 BauV der auf das gewachsene Terrain projizierte Schwerpunkt des kleinsten die Gebäudegrundfläche (ohne Anbauten) umfassenden Rechtecks.
Art. 93 Abs. 1 des EG zum ZGB von 1911
Cited in the reasoning regarding the initial legality of the building in 1960, but not explicitly in the dispositive.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 94 Abs. 1 BauG

Cited as the basis for the general principle of continued existence of non-conforming buildings (Bestandesgarantie).

Art. 94 Abs. 2 lit. b BauG

Cited to affirm that the extension granted (roof dormer) does not significantly increase the contradiction with current law.

Art. 93 Abs. 1 des EG zum ZGB von 1911

Cited in the reasoning regarding the initial legality of the building in 1960, but not explicitly in the dispositive.

Art. 8 Abs. 3 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11)

Cited in the reasoning regarding the standard for building distance, but not explicitly in the dispositive.

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Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1495

1495

Baubewilligungsverfahren. Bestandesgarantie. Durch die Erstellung einer Dachgaube wird der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt (Art. 94 Abs. 1 lit. b BauG).

Aus den Erwägungen:

6a) Von der Rekurrentin wird geltend gemacht, dass mit dem Dachaufbau der gemäss kommunaler Bauordnung vorgeschriebene Grenzabstand von

4 m unterschritten und damit verletzt werde. Zudem entspreche die geplante Dachgaube einer erheblichen Volumenerweiterung, so dass die Rechtswidrigkeit wesentlich verstärkt werde. Sie fordert deshalb, dass die Dachgaube so zurück zu versetzen sei, dass der Grenzabstand des geltenden Rechts eingehalten werde.

Gemäss Art. 94 Abs. 1 BauG bleiben der Weiterbestand, der Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung bestehender Bauten, die der Nutzungsordnung oder den Bauvorschriften nicht mehr entsprechen, gewährleistet. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann bei Bauten gemäss Abs. 1 eine Zweckänderung oder eine angemessene Erweiterung gewährt werden, wenn:

a) die Bauten ursprünglich rechtmässig erstellt wurden;

b) der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird;

c) keine wesentlichen öffentlichen Interessen verletzt werden.

Es ist richtig, dass das Einfamilienhaus der Gesuchstellerin, welches sich in der Wohnzone W2a befindet, in Richtung der rekurrentischen Liegenschaft einen Grenzabstand von nur 2.50 – 3 m aufweist. Allerdings wurde, wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, das Gebäude Assek. Nr. X vor Inkrafttreten der heute geltenden Bauordnung von 1984, nämlich 1960, erstellt, wobei Grenzabstände in der genannten Grössenordnung von 2 m damals üblich und gesetzlich geregelt waren (vgl. Art. 93 Abs. 1 des EG zum ZGB von 1911). Damit steht fest, dass das Wohnhaus ursprünglich rechtmässig erstellt wurde.

b) Im vorliegenden Fall sollen die Dachgauben fassadenbündig erstellt werden, wobei auf den Bauplänen erkennbar ist, dass diese nicht über das bestehende Gebäude hinausragen. Indem die Dachgauben auf dem bereits bestehenden Gebäude erstellt werden sollen und damit der Grundriss unverändert bleibt, wird auch der Grenzabstand nicht verändert. Daraus ergibt sich, dass durch den Dachaufbau der altrechtliche Grenzabstand nicht weiter als bereits bestehend überschritten wird. Ursprünglich rechtmässig erstellte Bauten dürfen gemäss Art. 94 Abs. 2 lit. b BauG angemessen erweitert werden, wenn der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird. Ein Gebäude, welches den geltenden Abstandsvorschriften widerspricht, kann

A. Verwaltungsentscheide 1496

aufgestockt werden, falls die Aufstockung hinsichtlich der Abstandsverletzung zu keiner wesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit führt. Unwesentlich ist eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit nur, wenn weder der Schutzzweck der Norm als erheblich beeinträchtigt, noch die Erweiterung des bestehenden rechtswidrigen Teils für sich allein oder zusammen mit dem gesamten Gebäude als bedeutsam bezeichnet werden muss (vgl. Balthasar Heer, St.Gallisches Bauund Planungsrecht, Bern 2003, N 752).

Durch die Volumenerweiterung mittels Dachgaube wird zwar die Rechtswidrigkeit des unrechtmässigen Grenzabstandes verstärkt, jedoch stellt die Erweiterung von lediglich einer Dachgaube keinen bedeutsamen Gebäudeteil dar, womit die Wesentlichkeit der Rechtswidrigkeit verneint wird. Auch stehen der Erweiterung keine wesentlichen öffentlichen Interessen gemäss Art. 94 Abs. 2 lit. c BauG entgegen. Insgesamt kann deshalb gesagt werden, dass der geplante Dachaufbau die Voraussetzungen der Bestandesgarantie erfüllt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Gebäudeabstand gemäss Art. 8 Abs. 3 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) nicht eingehalten werden muss, sondern die Einhaltung des Grenzabstandes genügt.

Departement Bau und Umwelt, 07.04.2011

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist mit Urteil des Obergerichts vom 26. Oktober 2011 abgewiesen worden.

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Baubewilligungsverfahren. Niveaupunktbestimmung. Definition eines zusammengebauten Hauses i.S.v. Art. 5 Abs. 2 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11). Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Aus den Erwägungen:

3.3 Der Niveaupunkt (Art. 5 BauV) ist Referenzgrösse für die Messweise der Gebäudeund Firsthöhe (Art. 6 und 7 BauV) wie auch für die Bestimmung eines Geschosses als Volloder Untergeschoss (Art. 4 BauV). Als Niveaupunkt gilt nach Art. 5 Abs. 1 BauV der auf das gewachsene Terrain projizierte Schwerpunkt des kleinsten die Gebäudegrundfläche (ohne Anbauten) umfassenden Rechtecks. Mit dieser Definition werden bei der Projektion auf das gewachsene Terrain Unebenheiten im Terrain ausgemittelt. Dies vereinfacht die Berechnung des Niveaupunktes insbesondere bei komplizierten Grundflächen von Gebäuden. Die Gebäudegrundflächen entspricht geometrisch ausgedrückt der Normalprojektion eines Gebäudes auf die Ebene der Grundstücksparzelle, wobei Anbauten und – nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung auch Vorbauten – ausgenommen sind.