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ARGVP 2010 1488 • KG AR ARGVP 2010 1488 KI-generiert

Building Permit Conditions and Labor Inspectorate Requirements Appeal

Geschäftsnummer ARGVP 2010 1488
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal concerned a building permit for converting the ground floor of a residential and commercial building into a health center, where the appellant argued that the mandatory requirements from the cantonal labor inspectorate should have been issued as a separate, appealable decision rather than being incorporated as conditions of the building permit following a non-appealable "plan appraisal." The court reasoned that for non-industrial operations not subject to the stricter plan approval process, the labor inspectorate's plan appraisal, which determines required safety standards under relevant workplace safety legislation, lacks the formal status of an independent decree; however, it is properly integrated into the building permit itself, thereby making those safety requirements contestable through an appeal against the overall building permit decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Verwaltungsentscheide 1488 14 Tagen nach Rechtskraft des Bau- und Einspracheentscheids einen Ausführungsplan mit Aufzeichnung des Abbruch- und Bauablaufs nachzureichen, ist daher insgesamt nicht zu beanstanden, dass die kommunalen Baubehörden von den Rekursgegnern nicht noch weite-re, vom Rekurrenten als fehlend gerügte Pläne nachgefordert haben. Departement Bau und Umwelt, 15.03.2010 1488 Baubewilligungsverfahren: Die Planbegutachtung des Arbeitsin-spektorats bildet im Gegensatz zur Pla

Schlagwörter

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Auflage der Baubewilligung Bauplan Sicherheitsbedenken Sicherheit von Gebäuden Gewerberecht Formerfordernisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1488

14 Tagen nach Rechtskraft des Bauund Einspracheentscheids einen Ausführungsplan mit Aufzeichnung des Abbruchund Bauablaufs nachzureichen, ist daher insgesamt nicht zu beanstanden, dass die kommunalen Baubehörden von den Rekursgegnern nicht noch weitere, vom Rekurrenten als fehlend gerügte Pläne nachgefordert haben.

Departement Bau und Umwelt, 15.03.2010

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Baubewilligungsverfahren: Die Planbegutachtung des Arbeitsinspektorats bildet im Gegensatz zur Plangenehmigung keine eigenständige Verfügung.

2a) Gegenstand des Rekurses bildet die Baubewilligung der Baubewilligungskommission T. vom 28. Mai 2010. Dabei geht es um die Nutzung des Erdgeschosses des Wohnund Geschäftshauses Assek. Nr. X auf der Parz. Nr. Y als Gesundheitszentrum. Integrierter Bestandteil der Baubewilligung bilden die Auflagen und Bedingungen des kantonalen Arbeitsinspektorats, welche von diesem mittels Planbegutachtung angebracht worden sind.

[…] 3a) Die Rekurrentin rügt, dass das Arbeitsinspektorat nur eine Planbegutachtung vorgenommen habe und fordert, dass eine autonome, rekursfähige Verfügung auszuarbeiten sei.

b) Alle Betriebe, die dem Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) unterstellt sind, müssen unter anderem die Anforderungen des Art. 6 ArG einhalten. Zudem müssen die Vorschriften zur Unfallverhütung gemäss Art. 81 und 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) eingehalten werden. Betriebe, die den Art. 7 und 8 ArG unterstehen, unterliegen der Plangenehmigungspflicht. Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4; SR 822.114) regelt das Plangenehmigungsund Betriebsbewilligungsverfahren für industrielle Betriebe und nicht-industrielle Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren (Art. 1 Abs. 1 ArGV 4). Eine Plangenehmigung wird als kostenpflichtige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung ausgestellt und führt nach einer Bauabnahme zu einer Betriebsbewilligung, die nur ausgestellt wird, wenn alle Anforderungen erfüllt sind. Unterliegt ein Betrieb nicht

A. Verwaltungsentscheide 1489

Art. 7 oder 8 ArG handelt es sich um einen nicht-industriellen Betrieb (gewerblichen Betrieb). Bei gewerblichen Betrieben wird gestützt auf Art. 60 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30) eine Planbegutachtung vorgenommen und festgehalten, welche Anforderungen bezüglich Arbeitssicherheit bei Neuund Umbauten oder Anlagen berücksichtigt werden müssen. Die Planbegutachtung hat keinen Verfügungscharakter, der Bauherr ist aber durch Art. 82 UVG verpflichtet, diese Vorgaben zu befolgen. Damit rechtfertigt es sich, auch die Planbegutachtung zum integralen Bestandteil der Baubewilligung zu machen, womit sie auch anfechtbar wird.

c) Beim vorliegenden Wohnund Geschäftshaus mit dem geplanten Gesundheitszentrum im Erdgeschoss handelt es sich um einen nicht-industriellen Betrieb, womit er dem Planbegutachtungsverfahren und nicht dem Plangenehmigungsverfahren unterliegt. Folglich ist zu Recht eine Planbegutachtung vorgenommen worden, welche nicht als Verfügung ausgestaltet worden ist. Damit ist das Vorgehen des Arbeitsinspektorats nicht zu beanstanden.

Departement Bau und Umwelt, 27.09.2010

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Baubewilligungsverfahren: Gestaltungsanforderungen für ein Pultdach innerhalb der Bauzone. Wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht ausführt, weshalb das Pultdach nicht bewilligungsfähig ist und auch keine Interessensabwägung bezüglich der Wiederherstellung vornimmt, verletzt sie ihre Begründungspflicht.

2 a) Gegenstand des Rekurses bildet der Bauentscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2010, mit welchem ein Pultdach eines Unterstands, welcher an die Wohnbaute Assek. Nr. X angebaut ist, verweigert wurde. Dem Rekurrent ist mit Baubewilligung vom

19. Januar 2010 ein Unterstand mit einem Flachdach bewilligt worden. Gemäss Zonenplan der Gemeinde H. soll das Bauvorhaben in der Wohnund Gewerbezone WG2 zu liegen kommen.

b) Begründet wird der Rekurs damit, dass das ursprüngliche abgebrannte Gebäude bereits über einen Unterstand mit Pultdach verfügte. Der Wiederaufbau sei gemäss Art. 94 Abs. 3 BauG im früheren