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ARGVP 2010 1487 • KG AR ARGVP 2010 1487 KI-generiert

Building Permit Appeal Dismissed Over Simplified Retaining Wall Construction Procedure

Geschäftsnummer ARGVP 2010 1487
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning a building permit granted under a simplified procedure for constructing a retaining wall, affirming that the simplified process was appropriate because the construction only minimally affected public or neighboring interests and previous notification fulfilled the right to be heard for adjacent landowners. The court reasoned that municipalities can standardize relaxations for simplified procedures, excusing the submission of all plans required under standard rules, and any noted discrepancies in the submitted plans regarding wall height or slope were adequately addressed by conditions imposed in the initial decision, which included surveyor confirmation and final acceptance, making further detailed submissions unnecessary at the appeal stage.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Verwaltungsentscheide 1487 8. Zusammenfassend wird festgehalten, dass beim Aufnahmever-fahren des Rekurrenten an die Gymnasiumsabteilung der Kantons-schule Trogen weder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften noch des Willkürverbots noch des Gleichbehandlungsgebots vorliegt. Somit liegt im Rahmen der beschränkten Kognition des Departements Bildung als Rechtsmittelbehörde keine Rechtsverletzung vor und der Rekurs ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen. […] Departement Bildung, 21.07.2010

Schlagwörter

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kleine Baubewilligung Stützmauer Legitimation gegen Baubewilligung Bauplan Eröffnung des Entscheids Geschäftsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 104 Abs. 1 BauG

The project was deemed approvable under the simplified procedure because it did not affect significant public or neighboring interests, forming the basis for the decision regarding the simplified procedure.

Art. 104 Abs. 2 BauG

Cited to support that written prior notification was sufficient in the simplified procedure, addressing the right to be heard of adjacent property owners.

Art. 47 Abs. 5 BauV

Used to justify that the municipality could standardly provide simplifications for the simplified procedure, meaning not all plans listed in Art. 47 Abs. 1 BauV had to be submitted.

Art. 41 BauV

Referenced in the context of requiring project change plans if execution reveals impossibility, although the actual decision regarding plans was based on the existing documents and subsequent correction.

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Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1487

8. Zusammenfassend wird festgehalten, dass beim Aufnahmeverfahren des Rekurrenten an die Gymnasiumsabteilung der Kantonsschule Trogen weder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften noch des Willkürverbots noch des Gleichbehandlungsgebots vorliegt. Somit liegt im Rahmen der beschränkten Kognition des Departements Bildung als Rechtsmittelbehörde keine Rechtsverletzung vor und der Rekurs ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen.

[…] Departement Bildung, 21.07.2010

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Baubewilligungsverfahren: Für das vereinfachte Verfahren können die Gemeinden gemäss Art. 47 Abs. 5 BauV standardmässig Erleichterungen vorsehen, womit es nicht erforderlich ist, sämtliche in Art. 47 Abs. 1 BauV erwähnten Pläne einzureichen.

3a) Gemäss Art. 104 Abs. 1 BauG können Bauten und Anlagen sowie Projektänderungen im vereinfachten Verfahren abgewickelt werden, sofern keine wesentlichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berührt sind. Beim vereinfachten Verfahren entfällt die Pflicht zur öffentlichen Auflage und zur Aufstellung von Visieren (Art. 104 Abs. 2 BauG). Nach Art. 44 lit. c der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) kann das vereinfachte Verfahren insbesondere bei Mauern sowie offenen und geschlossenen Einfriedungen gewährt werden.

b) Beim umstrittenen Bauvorhaben handelt es sich um eine Stützmauer, welche von der Baubewilligungskommission im vereinfachten Verfahren bewilligt wurde. Diese vermag wegen ihres wenig immissionsträchtigen Zwecks, wenn überhaupt, nur den Kreis der Direktanstösser zu tangieren. Vorliegend kommt hinzu, dass im Bereich, wo die neue Mauer erstellt werden soll, bereits früher eine Mauer stand. Wie bereits aufgezeigt, ist im vereinfachten Verfahren keine Visierung erforderlich, zumal diese insbesondere Dritte auf die Hängigkeit eines Baugesuchs aufmerksam machen soll. Die in Art. 104 Abs. 2 BauG vorgesehene vorgängige schriftliche Benachrichtigung trug dem Informationsbedürfnis bzw. dem Anspruch auf rechtliches Gehör der direkt anstossenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern je-

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doch ausreichend Rechnung und erlaubte es ihnen, gegen das Bauvorhaben Rechtsmittel zu ergreifen. Damit liegt ein Bauvorhaben vor, das im vereinfachten Verfahren i.S.v. von Art. 104 BauG baupolizeilich geprüft und bewilligt werden durfte.

c) Der Rekurrent verkennt im Weiteren, dass die Gemeinden gemäss Art. 47 Abs. 5 BauV für das vereinfachte Verfahren standardmässig Erleichterungen vorsehen können. Damit war es für das Baubewilligungsverfahren nicht erforderlich, sämtliche in Art. 47 Abs. 1 BauV erwähnten Pläne einzureichen. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Baubewilligungskommission das Bauvorhaben anhand des eingereichten Baugesuchsformulars sowie der Grundrissund Schnittpläne vom 13. November 2007 beurteilt hat. Es trifft zwar zu, dass im Schnittplan das Böschungsverhältnis 1:1 und nicht 2:3 beträgt. Diese Abweichung vom Baureglement hat die Baubewilligungskommission jedoch in Ziff. 6 des Bauund Einspracheentscheids vom

20. Oktober 2008 korrigiert, wonach die Höhe der Stützmauer maximal 1.20 m über das gewachsene Terrain betragen darf und die Böschung darüber das Verhältnis von 2:3 aufweisen muss. Soweit der Rekurrent geltend macht, dass die unteren sechs Reihen Löffelsteine nicht in einer senkrechten Mauer aufeinandergeschichtet werden können, ist darauf hinzuweisen, dass ebenfalls gemäss Ziff. 6 des Bauund Einspracheentscheids das Betonfundament vor dem Aufeinanderschichten der Löffelsteine durch den ortszuständigen Grundbuchgeometer einzumessen ist und eine Schlussabnahme der Baute durch den Geometer verlangt wird. Stellt sich bei der Ausführung heraus, dass ein Aufschichten nicht möglich ist, ist es an der Baubewilligungskommission, entsprechende Projektänderungspläne i.S.v. Art. 41 BauV einzufordern. Der Geometer hat im Weiteren auch zu überprüfen, ob die maximale Höhe von 1.20 m über dem gewachsenen Terrain eingehalten ist, womit es in diesem Verfahren nicht zweckmässig erscheint, eine fixe Höhenkote festzulegen.

d) Insgesamt war eine sachgerechte Beurteilung des Bauvorhabens gestützt auf die vorliegenden Baugesuchsunterlagen sowie die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort ohne weiteres möglich, was sich alleine schon darin zeigt, dass der Rekurrent selber in der Lage war, auf verschiedene „Mängel“ in den Baugesuchsplänen hinzuweisen und auch diesbezügliche Skizzen anzufertigen. In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Baubewilligungskommission bzw. die Vorinstanz zusätzlich verfügt haben, innert

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14 Tagen nach Rechtskraft des Bauund Einspracheentscheids einen Ausführungsplan mit Aufzeichnung des Abbruchund Bauablaufs nachzureichen, ist daher insgesamt nicht zu beanstanden, dass die kommunalen Baubehörden von den Rekursgegnern nicht noch weitere, vom Rekurrenten als fehlend gerügte Pläne nachgefordert haben.

Departement Bau und Umwelt, 15.03.2010

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Baubewilligungsverfahren: Die Planbegutachtung des Arbeitsinspektorats bildet im Gegensatz zur Plangenehmigung keine eigenständige Verfügung.

2a) Gegenstand des Rekurses bildet die Baubewilligung der Baubewilligungskommission T. vom 28. Mai 2010. Dabei geht es um die Nutzung des Erdgeschosses des Wohnund Geschäftshauses Assek. Nr. X auf der Parz. Nr. Y als Gesundheitszentrum. Integrierter Bestandteil der Baubewilligung bilden die Auflagen und Bedingungen des kantonalen Arbeitsinspektorats, welche von diesem mittels Planbegutachtung angebracht worden sind.

[…] 3a) Die Rekurrentin rügt, dass das Arbeitsinspektorat nur eine Planbegutachtung vorgenommen habe und fordert, dass eine autonome, rekursfähige Verfügung auszuarbeiten sei.

b) Alle Betriebe, die dem Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) unterstellt sind, müssen unter anderem die Anforderungen des Art. 6 ArG einhalten. Zudem müssen die Vorschriften zur Unfallverhütung gemäss Art. 81 und 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) eingehalten werden. Betriebe, die den Art. 7 und 8 ArG unterstehen, unterliegen der Plangenehmigungspflicht. Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4; SR 822.114) regelt das Plangenehmigungsund Betriebsbewilligungsverfahren für industrielle Betriebe und nicht-industrielle Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren (Art. 1 Abs. 1 ArGV 4). Eine Plangenehmigung wird als kostenpflichtige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung ausgestellt und führt nach einer Bauabnahme zu einer Betriebsbewilligung, die nur ausgestellt wird, wenn alle Anforderungen erfüllt sind. Unterliegt ein Betrieb nicht