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ARGVP 2009 1484 • KG AR ARGVP 2009 1484 KI-generiert

Denial of Foreign Marriage Registration Due to Unproven Identity

Geschäftsnummer ARGVP 2009 1484
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A request to register a foreign marriage in the Swiss civil register was denied because the identity of the foreign spouse could not be proven beyond doubt, stemming from previous inconsistent identifications and the use of a forged passport during the marriage ceremony, leading the court to affirm that registration must be refused if identity doubts persist until definitive clarification, potentially through judicial process.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Verwaltungsentscheide 1484 anmerkung ist es gerade, bestehende Umweltbelastungen offen zu legen, der Öffentlichkeit bekannt zu machen und damit zu verhindern, dass die Belastung durch Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandor-te übersehen wird oder vergessen geht. Department Bau und Umwelt, 17.12.2009 1484 Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe in das schwei-zerische Personenstandsregister. Bei zweifelhafter Identität des Ehegatten ist das Gesuch abzuweisen. Aus den Erwägungen: C

Schlagwörter

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Eheregister ausländischer Ehegatte Reisepass Zentrales Ausländerregister Nichtehe Entzug des Bürgerrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 404 Abs. 3 ZGB

The court determined that the approval of the guardianship supervisory authority was not required for the sale of the property if the represented person could assess the scope of the action.

Art. 42 ZGB

Cited as the legal basis for judicial registration when doubts remain regarding the identity of a person seeking registration in the civil status register.

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Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1484

anmerkung ist es gerade, bestehende Umweltbelastungen offen zu legen, der Öffentlichkeit bekannt zu machen und damit zu verhindern, dass die Belastung durch Ablagerungs-, Betriebsoder Unfallstandorte übersehen wird oder vergessen geht.

Department Bau und Umwelt, 17.12.2009

1484

Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe in das schweizerische Personenstandsregister. Bei zweifelhafter Identität des Ehegatten ist das Gesuch abzuweisen.

Aus den Erwägungen:

C., Bürgerin von Urnäsch, und E., Bürger von Nigeria, haben in Rom geheiratet. C. ersuchte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand um Eintragung der Ehe in das schweizerische Personenstandsregister. Das Begehren wurde abgewiesen, da sich die Identität von E. nicht zweifelsfrei nachweisen lies (im Jahr 2003 hatte E. unter einem anderen Namen ein Asylgesuch eingerecht; der im Rahmen der Eheschliessung im Rom vorgelegte Pass erwies sich als Fälschung; an der Echtheit des dem Amt für Bürgerrecht und Zivilstand vorgelegten Passes wurde nicht gezweifelt).

Das Departement Inneres und Kultur weist die Beschwerde von C. und E. ab:]

3. a) Nach Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in das Zivilstandsregister eingetragen. Die Aufsichtsbehörde prüft das ausländische Dokument in formeller und materieller Hinsicht auf seine Eintragbarkeit […].

b) […]

c) Nach Art. 16 Abs. 1 lit. b der Zivilstandsverordnung (SR 211.112.2) prüft die Zivilstandsbehörde im Rahmen der Beurkundung u.a., ob die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist […]. Bestehen Zweifel über die Identität der Person, weil sie, unbestrittenermassen, unter verschiedenen Namen aufgetreten ist, so ist

A. Verwaltungsentscheide 1485

die Aufnahme in das Personenstandsregister bis zur definitiven Klärung durch die Verwaltung oder (Art. 42 ZGB: subsidiär) durch das Gericht zu verweigern […]. Aufgrund der vorliegenden Akten war es sowohl der Vorinstanz als auch im vorliegenden Verfahren nicht möglich, Klarheit über die Identität von E. zu schaffen. Für solche Fälle sieht das Schweizerische Recht die gerichtliche Eintragung nach Art. 42 ZGB vor […].

Departement Inneres und Kultur, 26.02.2009

1485

Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zum freihändigen Verkauf eines Grundstückes. Ist die verbeiständete Person in Bezug auf den Grundstückverkauf fähig, die Tragweite der in Frage stehenden Handlung zu beurteilen, ist die Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde nach Art. 404 Abs. 3 ZGB nicht erforderlich.

Aus den Erwägungen:

Für H., Jahrgang 1928, besteht eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB. H. ist Eigentümerin des Grundstückes U. und beabsichtigt dieses an S. zu verkaufen. Die Vormundschaftskommission X. stimmte dem Kaufvertrag zu und beantragte dem Regierungsrat – in dessen Funktion als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde – den Freihandverkauf zu genehmigen.

Eine Veräusserung von Mündelgrundstücken darf nur erfolgen, wenn es die Interessen des Bevormundeten erfordern. Der Freihandverkauf bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Art. 404 ZGB). Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist dies der Regierungsrat (Art. 55 Abs. 2 und 63 Abs. 3 EG zum ZGB).

Art. 404 ZGB ist auch anwendbar, wenn – wie im vorliegenden Fall

– eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB besteht (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar zum ZGB, 3. A., Bern 1984, N 35 zu Art. 392 und N 27 zu Art. 393). Eine solche Beistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein und hat nicht zwingend die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden zur Folge. Eine solche ist nach der Lehre und