Denial of Stay for Rezoning Appeal Pending Future Revision and Rejection of Building Permit Appeal for Lack of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request to stay administrative appeal proceedings pending a complete rezoning revision was denied because a stay is only permissible if new regulations have already been adopted or are at least pending, and vague prospects for future rezoning are insufficient, especially since a prior request for early rezoning was already rejected; furthermore, an appeal in a building permit procedure was rejected for lack of standing because the appellant failed to demonstrate the requisite close neighborly relationship or immediate personal interest, as concerns about the disfigurement of the local and landscape image or deviation from the customary building style pertain to public interests to be guaranteed by the competent authorities.
Legislator-Regeste
AmtlichA. Verwaltungsentscheide 1481 1481 Verfahren. Unzulässigkeit der Verfahrenssistierung. Aus den Erwägungen: 6. a) Soweit die Rekurrenten ersuchen, das Rekursverfahren bis zum Abschluss der Totalrevision des Zonenplans zu sistieren, gilt es festzuhalten, dass eine Verfahrenssistierung aufgrund einer beabsich-tigten Rechtsänderung nur zulässig ist, wenn neue Vorschriften be-reits beschlossen oder zumindest aufgelegt sind (Alfred Kölz et al., Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanto
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A. Verwaltungsentscheide 1481
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Verfahren. Unzulässigkeit der Verfahrenssistierung.
Aus den Erwägungen:
6. a) Soweit die Rekurrenten ersuchen, das Rekursverfahren bis zum Abschluss der Totalrevision des Zonenplans zu sistieren, gilt es festzuhalten, dass eine Verfahrenssistierung aufgrund einer beabsichtigten Rechtsänderung nur zulässig ist, wenn neue Vorschriften bereits beschlossen oder zumindest aufgelegt sind (Alfred Kölz et al., Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N 27 ff.). Vage Aussichten für eine spätere Einzonung der rekurrentischen Parzelle genügen insofern nicht, um das Verfahren weiterhin ruhen zu lassen. Dies gilt in diesem Fall umso mehr, als der Gemeinderat Lutzenberg ein Gesuch um vorzeitige Einzonung der Rekurrenten mit Entscheid vom 11. Februar 2009 abgewiesen hat. Aufgrund des Verbotes der Rechtsverzögerung kann dem Gesuch um Verlängerung der Sistierung des Rekursverfahrens daher nicht stattgegeben werden.
Departement Bau und Umwelt, 27.03.2009
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Verfahren. Fehlende Legitimation im Einspracheverfahren.
Aus den Erwägungen:
4. Die Baubewilligungskommission G. ist auf die Einsprache des Rekurrenten nicht eingetreten, weil sie ihm die Einspracheberechtigung gemäss Art. 111 Abs. 1 BauG abgesprochen hat. Dies mit der Begründung, dass dem Rekurrenten die räumlich erforderliche enge nachbarliche Beziehung zum Grundstück fehle und weil er keine unmittelbaren eigenen Interessen geltend mache. Bei der geltend gemachten Verschandelung des Ortsund Landschaftsbildes bzw. dem angeführten Widerspruch zum ortsüblichen Baustil handle es sich um öffentliche Interessen, welche von den zuständigen Behörden zu garantieren seien.