Environmental Regulation Permanence, Traffic Restriction Standing, and Visitation Rights Standard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertRegarding the initial administrative decision concerning environmental regulations, the court held that private parties cannot rely on the permanence of existing laws and must anticipate revisions, meaning that an unforeseeable legal change only warrants invoking the protection of legitimate expectations if it causes severe detriment with no means of adaptation, affirming the extension granted for using construction site waste wood as fuel as reasonable given alternative fuel sources and the existing, albeit limited, transition period. In the subsequent decision regarding a traffic restriction appeal, the court affirmed that a party has standing to object if they use the restricted road with some regularity, such as a daily commuter, even if the actual benefit from overturning a minor speed reduction over a very short distance is minimal, satisfying the requirement of being affected more than the general public. Finally, a ruling on visitation rights established that one weekend per month is standard practice for school-aged children, and that changes in living situations can be reported to the guardianship commission instead of strictly to the trustee.
Legislator-Regeste
AmtlichA. Verwaltungsentscheide 1468 Private können nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass ein geltendes Gesetz nie geändert wird, sondern sie müssen mit dessen Revision rechnen. Nur wenn die Privaten durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben, kann das Prinzip des Vertrauensschutzes angerufen werden. Dann ergi
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KI-generiertCited as the general rule governing eligibility to file an objection (Einsprachelegitimation).
Cited for comparison, stating that the eligibility for objection corresponds to the eligibility for administrative court appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
A. Verwaltungsentscheide 1468
Private können nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass ein geltendes Gesetz nie geändert wird, sondern sie müssen mit dessen Revision rechnen. Nur wenn die Privaten durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben, kann das Prinzip des Vertrauensschutzes angerufen werden. Dann ergibt sich u. U. ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 641 f.).
Im vorliegenden Fall konnte die Rekurrentin daher nicht davon ausgehen, dass die Bestimmungen der LRV nie abgeändert werden, sondern sie musste mit einer Revision der geltenden Bestimmungen rechnen, zumal die Feinstaubproblematik seit Jahren sehr aktuell ist. Zudem ist die Rekurrentin durch ihre gestützt auf die bisherige Regelung getätigte Disposition von Fr. 80'000.-- nicht in schwerwiegender Weise von der unvorhersehbaren Rechtsänderung getroffen, da in der Holzfeuerung nicht nur Restholz von Baustellen, sondern auch anderes Holz, beispielsweise naturbelassenes Waldholz oder Restholz aus der Holzverarbeitung als Brennstoff genutzt werden kann. Daher erweist sich die Verlängerung der Nutzung von Restholz von Baustellen bis Ende Mai 2010 als angemessen. Eine andere Übergangsregelung, etwa eine Ausnahmebewilligung zur Nutzung der Anlage im bisherigen Rahmen bis und mit 2018 kann aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht gewährt werden.
Departement Bau und Umwelt, 08.09.2008
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Strassenwesen. Einsprachelegitimation gegen eine Verkehrsbeschränkung: Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse ist zu bejahen, wenn ein Verkehrsteilnehmer die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzt.
a) Die Einsprachelegitimation richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Beschwerdeberechtigung. Danach ist zur Einsprache befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (vgl. Art. 32 VRPG).
A. Verwaltungsentscheide 1468
Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Immerhin wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Das geforderte Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen sollte, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (vgl. statt vieler: BGE 121 II 177 f.). Die Einsprachelegitimation entspricht inhaltlich der Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG (ehem. Art. 103 lit. a OG).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundes ist die Legitimation bei verkehrsbeschränkenden Massnahmen wie der vorliegenden zu bejahen, wenn ein Verkehrsteilnehmer die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützt (VPB 55.32
E. 4b; VPB 53.26 E. 6c). Vorausgesetzt wird eine gewisse Häufigkeit der Fahrten. Diese ist zu bejahen, wenn die Fahrten über eine längere Zeitspanne und in gleichmässigen, eher kurzen zeitlichen Abständen durchgeführt werden. Diese Voraussetzung beurteile sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls: Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse ist in der Regel gegeben, wenn die Massnahme eine Strasse betrifft, die der Beschwerdeführer als Anwohner oder Pendler befährt, denn hier dürfe mit gutem Grund angenommen werden, dass er diese regelmässig und über eine längere Zeitspanne hinweg benütze. Hingegen ist ein solches Interesse zu verneinen, wenn ein Betroffener die Strecke lediglich gelegentlich befährt, zum Beispiel zum Einkauf in einem entfernter gelegenen Einkaufszentrum (VPB
55.32 E. 4b; VPB 61.22 E. 1d).
c) Nach eigenen Angaben des Einsprechers arbeitet er in einem Büro gegenüber des von der streitigen Verkehrsbeschränkung betroffenen Strassenabschnitts. Abklärungen des Departements Bau und Umwelt haben ergeben, dass der Einsprecher in einem Schreinereibetrieb tätig ist. Ist davon auszugehen, dass der Einsprecher täglich mit seinem Auto von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsort pendelt, befährt er mindestens zweimal täglich die von der streitigen Verkehrs-
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beschränkung betroffene Strecke. Der Einsprecher ist nach dem Gesagten durch die angefochtene Verkehrsbeschränkung somit grundsätzlich in seinen Interessen berührt. Insbesondere bei der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf kürzeren Strecken wie der vorliegenden stellt sich jedoch die Frage, inwieweit eine solche Verkehrsbeschränkung einem Verkehrsteilnehmer überhaupt einen Nachteil zufügt, der ihn in so besonderer Weise trifft, dass ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Einspracheerhebung zuzusprechen ist. Vorliegend betrifft die strittige Geschwindigkeitsherabsetzung von 80 km/h auf 60 km/h eine relativ kurze Strecke von nur gerade ca. 260 m. Der praktische Nutzen des Einsprechers bei einem allfälligen Obsiegen in diesem Verfahren beträfe somit lediglich einen Zeitgewinn von weniger als 4 Sekunden (vgl. Stellungnahme Tiefbauamt vom 20. November 2007); ob damit von einem schützwürdigen Interesse gesprochen werden kann, ist fraglich, kann aber für das Weitere offen gelassen werden. Die Legitimation ist im Ergebnis somit zu bejahen. Im Weiteren ergibt die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Einsprachevoraussetzungen, dass diese in Bezug auf die Formund Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Einsprache ist einzutreten.
Departement Bau und Umwelt, 15.02.2008
1469
Besuchsrecht. Bei Schulkindern entspricht ein Besuchsrecht des Vaters von einem Wochenende pro Monat der Praxis. Meldungen über Änderungen der Wohnund Lebenssituation sind nicht zwingend dem Beistand zu melden, sondern können auch an die Vormundschaftskommission erfolgen.
Sachverhalt:
S. erhielt nach der Scheidung das elterliche Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder M. und N. Nach einer Neuregelung des Besuchsrechts durch die Vormundschaftskommission Z. wurde dem Vater B. ein Wochenende pro Monat von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zugesprochen. In einer Beschwerde gegen diesen Entscheid beantragt B. einen zusätzlichen Samstag pro Monat. Weiter