Building Permit Appeal for Non-Conforming Facade Material Outside Building Zone
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a building outside the designated building zone, non-agricultural since 1972, undergoing facade renovation where the applicants sought to use asbestos-free cement shingles on the main, southeast-facing facade, citing concerns about the weather resistance, color, cost, and maintenance of the required wood shingle or paneled wood alternative. The court upheld the planning office's practice, reasoning that while the renovation generally preserves the building's identity under spatial planning law, structures outside building zones require strict adherence to traditional construction methods and materials to preserve the characteristic landscape. Specifically, administrative practice only permits cement shingles on weather-facing secondary facades, and for the main facade, a more natural wood covering is required to maintain visual harmony, despite the applicant's claims about durability and aesthetic consistency with neighboring buildings.
Legislator-Regeste
AmtlichA. Verwaltungsentscheide 1449 1449 Bauen ausserhalb der Bauzone. An der Hauptfassade von traditio-nellen Wohnhäusern in der Landwirtschaftszone können nur Holz-verkleidungen bewilligt werden. Eternitschindeln sind praxisgemäss nur an den wetterseitigen Nebenfassaden zugelassen. (Umstritten ist die raumplanerische Auflage, die Hauptfassade eines Wohnhauses in der Landwirtschaftszone statt mit Eternitschindeln mit Holzschindeln oder alternativ dazu mit gestemmtem Holztäfer zu ver-sehen.) 3.1
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article requires that buildings blend into their surroundings to create a good overall impression, which justifies the requirement for material consistency on the main facade.
Cited as the applicable law because the building outside the construction zone became non-conforming upon the entry into force of the Water Protection Act.
Cited in conjunction with Art. 24c RPG to establish that the facade renovation preserves the identity of the building.
Volltext
A. Verwaltungsentscheide 1449
1449
Bauen ausserhalb der Bauzone. An der Hauptfassade von traditionellen Wohnhäusern in der Landwirtschaftszone können nur Holzverkleidungen bewilligt werden. Eternitschindeln sind praxisgemäss nur an den wetterseitigen Nebenfassaden zugelassen.
(Umstritten ist die raumplanerische Auflage, die Hauptfassade eines Wohnhauses in der Landwirtschaftszone statt mit Eternitschindeln mit Holzschindeln oder alternativ dazu mit gestemmtem Holztäfer zu versehen.)
3.1 Die Rekurrenten bringen im Wesentlichen vor, dass eine Holzschindelverkleidung witterungsanfällig sei und nicht ihrer gewünschten Farbe entspreche. Sie wünschten die Südostfassade der Hauptfassade mit Eternit zu verkleiden. Für eine gestemmte Holztäferfassade sei ihr Vordach zu klein und die Unterhaltsarbeiten zu aufwendig und teuer. Die neu zu erstellende Fassade passe vorzüglich zur Scheune und zum Nachbarhaus, dessen Fassaden mit Eternit verkleidet seien. Neue Baustoffe würden den veränderten Klimabedingungen standhalten und zugleich eine stilechte und traditionelle Bauweise ermöglichen. In R. seien bei einer ähnlichen Baute an der Hauptfassade Eternitschindeln bewilligt worden. Auch in H. seien zudem in den letzten Jahren viele Eternitfassaden entstanden.
3.2 Das Planungsamt führt dagegen aus, dass praxisgemäss nur an den wetterseitigen Nebenfassaden Eternitschindeln zugelassen seien. Da es sich hier aber um die Hauptfassade handle und diese an der wetterabgewandten Seite Richtung Südosten liege, sei an der Hauptfassade eine Holzverkleidung anzubringen. Eine Praxisänderung sei nicht zu rechtfertigen.
3.3.1 Die seit 1950 nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Baute ausserhalb der Bauzone ist mit Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972, mit der eine erstmalige Trennung von Bauzonen und Nichtbaugebiet einher ging, zonenwidrig geworden, womit Art. 24c Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) anwendbar ist. Die fragliche Fassadensanierung hält die nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) verlangte Wahrung der Identität der Baute ein. Die grundsätzliche Zulässigkeit des Bauvorhabens ist somit nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 112 Baugesetz (BauG; bGS 721.1) haben sich Bauten grundsätzlich so in ihre
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bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Ausserhalb der Bauzonen haben sich Umbauten und Renovationen an traditionellen Gebäuden der herkömmlichen Bauart zumindest in Bezug auf die Materialund Farbwahl anzupassen und die Umgebung möglichst unverändert zu belassen.
3.3.2 Auch im vorliegenden Fall ist zu verlangen, dass die Sanierung der südöstlichen Fassade die traditionelle und herkömmliche Bauart bezüglich der Materialwahl einhält, weil es sich nicht nur um eine Neben-, sondern um eine Hauptfassade handelt, die zudem leicht vom G.weg, welcher von der T.strasse einmündet, einsehbar ist. Zu beachten ist, dass für bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen erhöhte Anforderungen an die Gestaltung gestellt werden, um das charakteristische Landschaftsbild zu bewahren. Die Unterschiede zwischen Eternitschindeln und einer Holzverkleidung mögen zwar nicht als gravierend erscheinen. Dennoch wirkt eine Holzverkleidung lebendiger und natürlicher als das künstlich hergestellte eher kühl wirkende Eternit. An der Praxis des Planungsamtes, wonach ausserhalb der Bauzonen nur an wetterseitigen Nebenfassaden Eternitschindeln zugelassen sind, ist deshalb nichts auszusetzen. Im Übrigen gilt in Fachkreisen keineswegs als unbestritten, dass asbestbefreites Eternit eine wesentlich längere Lebensdauer als Holzschindeln aufweisen soll.
Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 19.11.2007