Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 2007 1448 • KG AR ARGVP 2007 1448 KI-generiert

Patio Setback and Definition of Small Building Dispute

Geschäftsnummer ARGVP 2007 1448
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The dispute concerned whether a planned covered patio, extending up to 3.07 meters from the property line, qualified as a "small building" under local regulations to benefit from a reduced setback of 2.00 meters instead of the standard 4.00 meters in the residential zone. The court determined that the municipality's prior definitions remained applicable because the cantonal regulation change had not yet fully displaced them, but ultimately found that the patio exceeded the maximum height limit of 3.00 meters allowed for small buildings and, furthermore, was deemed "inhabitable" due to its intended use for prolonged stays, thereby generating potential neighborly nuisances, leading to the conclusion that the structure must adhere to the standard 4.00-meter setback or secure a notarized right of proximity.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Verwaltungsentscheide 1448 1448 Baubewilligungsverfahren. Gedeckter Sitzplatz. Kleinbaute/Anbaute. Grenzabstand. (Umstritten ist, ob ein gedeckter Sitzplatz die massgeblichen Grenz-abstandsvorschriften einhält.) 4. a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Raum-planung und das Baurecht (Baugesetz, BauG; bGS 721.1) gehen die kantonal geregelten Begriffe [nach Art. 16 Abs. 1 BauG] nach Ablauf von 5 Jahren ab Inkrafttreten der regierungsrätlichen Verordnung (1. Januar 2004) den alsdan

Schlagwörter

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baupolizeiliche Gebäudehöhe Wohnnutzung Immobilienbesitz Grenzabstandsverletzung Verbleiberecht Verwendungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16 Abs. 1 BauG
2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG; bGS 721.1) gehen die kantonal geregelten Begriffe [nach Art. 16 Abs. 1 BauG] nach Ablauf von 5 Jahren ab Inkrafttreten der regierungsrätlichen Verordnung (1.
Art. 19 BauR
b) Nach Art. 19 BauR gilt in der Wohnzone W1, in welcher das Bauvorhaben geplant ist, ein kleiner Grenzabstand von 4.00 m.
Art. 9 Abs. 4 BauR
Eine ungleiche Verteilung des Grenzabstands ist nur bei Einhaltung des Gebäudeabstands möglich und bedarf des schriftlichen Einverständnisses des Nachbarn, der Zustimmung der Baubehörde sowie der Eintragung eines Näherbaurechts im Grundbuch (Art. 9 Abs. 4 BauR).
Art. 16 Abs. 1 BauR
Gemäss Art. 16 Abs. 1 BauR gelten als Kleinbauten eingeschossige und unbewohnbare Bauten mit maximal 50 m Grundfläche und 3.00 m Gebäudehöhe resp.
Art. 16 Abs. 2 BauR
Nach Art. 16 Abs. 2 BauR müssen Kleinbauten einen reduzierten Grenzabstand von 2.00 m einhalten.
Art. 16 BauR
e) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der gedeckte Sitzplatz aufgrund der Gebäudehöhe und mangels Unbewohnbarkeit nicht unter den Begriff der Kleinbauten im Sinne von Art. 16 BauR fällt, womit dieser den reglementarischen Grenzabstand von 4.00 m einhalten muss bzw.
Art. 8 Abs. 2 BauR
d) Die Gebäudehöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und der Höhenlage der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachhaut Oberkant Fassadenbrüstung bei Flachdächern (Art. 8 Abs. 2 BauR).
Art. 8 Abs. 1 BauR
Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Terrain (Art. 8 Abs. 1 BauR).
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Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1448

1448

Baubewilligungsverfahren. Gedeckter Sitzplatz. Kleinbaute/Anbaute. Grenzabstand.

(Umstritten ist, ob ein gedeckter Sitzplatz die massgeblichen Grenzabstandsvorschriften einhält.)

4. a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG; bGS 721.1) gehen die kantonal geregelten Begriffe [nach Art. 16 Abs. 1 BauG] nach Ablauf von 5 Jahren ab Inkrafttreten der regierungsrätlichen Verordnung (1. Januar 2004) den alsdann noch bestehenden kommunalen Begriffsbestimmungen vor. Bis zu jenem Zeitpunkt bzw. bis zum Inkrafttreten neuer kommunaler Bestimmungen gelten die bisherigen Begriffsdefinitionen sowie Berechnungsund Messweisen. [...]. Da dem Departement Bau und Umwelt weder eine Änderung des Baureglements

R. zur Vorprüfung unterbreitet noch vom Regierungsrat eine Änderung genehmigt wurde, wonach die Definitionen der Bauverordnung in der Gemeinde R. vor dem 1. Januar 2009 Gültigkeit erlangen, gelten nach wie vor die Begriffsdefinitionen des Baureglements R. [...] (BauR), womit diese in diesem Fall anzuwenden sind.

b) Nach Art. 19 BauR gilt in der Wohnzone W1, in welcher das Bauvorhaben geplant ist, ein kleiner Grenzabstand von 4.00 m. Eine ungleiche Verteilung des Grenzabstands ist nur bei Einhaltung des Gebäudeabstands möglich und bedarf des schriftlichen Einverständnisses des Nachbarn, der Zustimmung der Baubehörde sowie der Eintragung eines Näherbaurechts im Grundbuch (Art. 9 Abs. 4 BauR). Gemäss Art. 16 Abs. 1 BauR gelten als Kleinbauten eingeschossige und unbewohnbare Bauten mit maximal 50 m Grundfläche und 3.00 m Gebäudehöhe resp. 5.00 m Firsthöhe. Kleinbauten können freistehend oder als Anbauten erstellt werden. Nach Art. 16 Abs. 2 BauR müssen Kleinbauten einen reduzierten Grenzabstand von 2.00 m einhalten.

c) Die Rekurrentin plant die Erstellung eines gedeckten Sitzplatzes, welcher westlich an das geplante Gebäude angebaut werden soll. Aus den Bauplänen geht hervor, dass dieser bis zu 3.07 m an die Grenze der Nachbarsparzelle [...] zu liegen kommt. Es stellt sich somit die Frage, ob der gedeckte Sitzplatz als Kleinbaute im Sinne von Art.

16 BauR qualifiziert werden kann, womit lediglich ein Grenzabstand

A. Verwaltungsentscheide 1448

von 2.00 m (anstatt 4.00 m) eingehalten werden müsste und kein Näherbaurecht erforderlich wäre.

d) Die Gebäudehöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und der Höhenlage der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachhaut Oberkant Fassadenbrüstung bei Flachdächern (Art. 8 Abs. 2 BauR). Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Terrain (Art. 8 Abs. 1 BauR). Aus den Bauplänen geht hervor, dass die Gebäudehöhe des gedeckten Sitzplatzes etwa 4.5 m beträgt, womit die zulässigen 3.00 m für Kleinbauten im Sinne von Art.16 Abs. 1 BauR um ca. 1.5 m überschritten werden. Nach Art. 16 Abs. 1 BauR sind zudem nur unbewohnbare Bauten als Kleinbauten privilegiert; denn ein Nachbar soll nicht durch Immissionen (Lärm, Gerüche, Einblicke) ungebührlich belästigt werden. Bei einem gedeckten Sitzplatz handelt es sich jedoch nicht etwa um eine Garage oder einen Einstellraum, in welchem Menschen nur kurz verweilen, sondern er dient dazu, Menschen einen längeren als nur vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen. Da der gedeckte Sitzplatz somit zu einem dauernden, wenn auch saisonbedingten Aufenthalt bestimmt ist, was die genannten Immissionen (Lärm, Gerüche, Einblicke) zur Folge haben kann, ist dieser als bewohnbar zu qualifizieren.

e) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der gedeckte Sitzplatz aufgrund der Gebäudehöhe und mangels Unbewohnbarkeit nicht unter den Begriff der Kleinbauten im Sinne von Art. 16 BauR fällt, womit dieser den reglementarischen Grenzabstand von 4.00 m einhalten muss bzw. für dessen Unterschreitung die Eintragung eines Näherbaurechts ins Grundbuch erforderlich wäre. Der Rekurs ist damit in diesem Punkt abzuweisen.

Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 26.11.2007