Admissibility of New Argument in Appeal; Denial of Party Compensation to Entity Representative
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe initial appeal was admissible because a new argument regarding mitigating flooding with a larger sewage pipe, though not raised in the initial objection, was presented within the mandated timeframe during the objection proceedings, satisfying procedural requirements. Separately, a request for party compensation was denied because the representative was acting as an organ of the involved entity, not as an independent external counsel, adhering to the principle that an attorney acting in their own matter generally cannot claim compensation unless the case is particularly complex or involves a high value in dispute.
Legislator-Regeste
AmtlichA. Verwaltungsentscheide 1432 Abs. 1 VRPG ersetzt wurde. Gemäss dieser Norm sind die Parteien berechtigt, bis zum Entscheid der erstinstanzlichen Behörde neue Begehren zu stellen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel zu berufen. d) Es ist mit der Vorinstanz zwar darin übereinzugehen, dass in der Einsprache vom 8. Juli 2004 noch nicht von Überschwemmungen die Rede war, welche mit einer grösseren Sickerwasserleitung besser eingedämmt werden könnten als mit einer Meteorwasserleitung. Die
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KI-generiertThe authority's discretion regarding the award and amount of party compensation is based on this provision.
Volltext
A. Verwaltungsentscheide 1432
Abs. 1 VRPG ersetzt wurde. Gemäss dieser Norm sind die Parteien berechtigt, bis zum Entscheid der erstinstanzlichen Behörde neue Begehren zu stellen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel zu berufen.
d) Es ist mit der Vorinstanz zwar darin übereinzugehen, dass in der Einsprache vom 8. Juli 2004 noch nicht von Überschwemmungen die Rede war, welche mit einer grösseren Sickerwasserleitung besser eingedämmt werden könnten als mit einer Meteorwasserleitung. Dieses Argument wurde jedoch nicht erst im Rekurs vom 24. September 2004, sondern bereits in der Stellungnahme vom 29. Juli 2004 zum Augenscheinprotokoll vom 19. Juli 2004 vorgebracht, womit dieses Begehren innerhalb des Einspracheverfahrens gestellt wurde. Wie oben erwähnt ist dies gemäss Art. 14 VRPG ohne Weiteres zulässig. Da die Rekursvoraussetzungen damit sowohl hinsichtlich der Legitimation als auch in Bezug auf die sonstigen Formund Fristerfordernisse erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.
Entscheid des Regierungsrats vom 15.03.2005
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist vom Verwaltungsgericht am 30. November 2005 abgewiesen worden.
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Verfahren. Parteientschädigung. Ein weder freiberuflich noch unabhängig tätiger Anwalt hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5. Zum Antrag auf eine Parteientschädigung ist folgendes anzumerken: Rechtsanwalt A. B. übernimmt im vorliegenden Fall nicht primär die Rolle eines freiberuflichen Rechtsvertreters. Er handelt viel mehr als Organ der Z. GmbH und nimmt dabei vorab seine eigenen Interessen wahr. In diesem Sinne ist auf den Entscheid des Verwaltungsgerichtes von Appenzell A.Rh. vom 25. August 2004 hinzuweisen. Darin wurde die Beschwerdegegnerin zwar ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dieser wurde indessen nicht freiberuflich und unabhängig tätig, sondern als Angestellter der Beschwerdegegnerin.
A. Verwaltungsentscheide 1432
Diese hatte somit nicht für ein externes Anwaltshonorar aufzukommen. Weiter ist auf den Entscheid des Obwaldner Verwaltungsgerichtes (OWVVGE III N. 62) zu verweisen, in dem entschieden wurde, dass eine Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, wenn sie durch eines ihrer Organe vertreten wird, auch wenn das Organ selber Anwalt ist. Es liegt im Ermessen der Baudirektion, ob eine Parteientschädigung zugesprochen wird und wenn ja, in welcher Höhe (Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG). Die Z. GmbH wird vorliegend durch eines ihrer Organe vertreten. Sinngemäss verzichtet die Baudirektion auf die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Entscheid der Baudirektion vom 30.03.2005
Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2006 mit Hinweis auf BGE 110 V 135 und BGE 129 II 295 dahingehend bestätigt, als dass der in eigener Sache prozessierende Anwalt grundsätzlich keine Parteientschädigung beanspruchen kann, ausser es läge eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert vor.