Submission of New Requests and Evidence in Administrative Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that a party is permitted to submit new requests, facts, and evidence up to the decision of the first-instance authority under the relevant administrative procedure law, which supersedes older regulations that restricted new requests after the objection period. This conclusion was reached because the specific request concerning protection from flooding via a larger drainage pipe was initially raised during the objection proceedings following an inspection report, not first in the appeal, thereby satisfying the requirements of the current law allowing such submissions during the initial administrative stage, which also validated the appellant's standing to appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichA. Verwaltungsentscheide 1431 1431 Verfahren. Art. 14 und Art. 33 VRPG. Im Gegensatz zum Rekursver-fahren können im Einspracheverfahren neue Rechtsbegehren bis zum Entscheid der Behörde gestellt werden. 3. a) Gemäss Art. 33 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (VRPG; bGS 143.1) können mit dem Rekurs alle Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens und der Verfügung gerügt werden. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung sind neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel zulässig, nicht
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for allowing the submission of new requests within the administrative appeal procedure.
Cited in relation to the scope of review in appeal proceedings, though the court ultimately found the appeal admissible.
Volltext
A. Verwaltungsentscheide 1431
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Verfahren. Art. 14 und Art. 33 VRPG. Im Gegensatz zum Rekursverfahren können im Einspracheverfahren neue Rechtsbegehren bis zum Entscheid der Behörde gestellt werden.
3. a) Gemäss Art. 33 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1) können mit dem Rekurs alle Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens und der Verfügung gerügt werden. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung sind neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel zulässig, nicht aber die Änderung des Rechtsbegehrens. Als Änderung des Rechtsbegehrens gilt auch ein neues Begehren (vgl. Hans-Jürg Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N 14 zu Art. 20). Ein solches ist nicht zulässig, weil damit die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlichen verfügenden Behörde verletzt würde (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, S. 219).
b) Der Gemeinderat H. bestreitet, dass die Rekurrentschaft die Legitimationsvoraussetzungen zum Rekurs erfüllt. In seiner Stellungnahme vom 10. November 2004 führt er aus, dass der Aspekt der örtlichen Nähe zum streitigen Objekt allein nicht genüge. Zudem habe die Rekurrentschaft im Rekursverfahren ein neues Rechtsbegehren gestellt, was gemäss Art. 33. Abs. 2 VRPG nicht zulässig sei. Dies sei zudem bereits nach Ablauf der Einsprachefrist unzulässig.
c) Der Gemeinderat H. macht in der genannten Stellungnahme geltend, dass der Rekurrent mit dem Antrag, mit einer genügend grossen Sickerwasserleitung sei sein Grundstück vor weiteren Überschwemmungen zu schützen, in der Rekurseingabe ein neues Rechtsbegehren gestellt habe. Er beruft sich dabei auf einen Entscheid der Baudirektion vom 12. November 2002 (publiziert in AR GVP 2002/1382). Der Gemeinderat verkennt allerdings, dass sich dieser Entscheid noch auf Art. 9 des alten Gesetzes über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh. von 1985 (altVwVG) stützt. Nach dieser Bestimmung konnten neue Begehren im Einspracheverfahren nach Ablauf der Einsprachefrist nicht mehr gestellt werden. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren wurde jedoch am 1. Januar 2003 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege aufgehoben, wobei Art. 9 altVwVG durch Art. 14
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Abs. 1 VRPG ersetzt wurde. Gemäss dieser Norm sind die Parteien berechtigt, bis zum Entscheid der erstinstanzlichen Behörde neue Begehren zu stellen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel zu berufen.
d) Es ist mit der Vorinstanz zwar darin übereinzugehen, dass in der Einsprache vom 8. Juli 2004 noch nicht von Überschwemmungen die Rede war, welche mit einer grösseren Sickerwasserleitung besser eingedämmt werden könnten als mit einer Meteorwasserleitung. Dieses Argument wurde jedoch nicht erst im Rekurs vom 24. September 2004, sondern bereits in der Stellungnahme vom 29. Juli 2004 zum Augenscheinprotokoll vom 19. Juli 2004 vorgebracht, womit dieses Begehren innerhalb des Einspracheverfahrens gestellt wurde. Wie oben erwähnt ist dies gemäss Art. 14 VRPG ohne Weiteres zulässig. Da die Rekursvoraussetzungen damit sowohl hinsichtlich der Legitimation als auch in Bezug auf die sonstigen Formund Fristerfordernisse erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.
Entscheid des Regierungsrats vom 15.03.2005
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist vom Verwaltungsgericht am 30. November 2005 abgewiesen worden.
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Verfahren. Parteientschädigung. Ein weder freiberuflich noch unabhängig tätiger Anwalt hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5. Zum Antrag auf eine Parteientschädigung ist folgendes anzumerken: Rechtsanwalt A. B. übernimmt im vorliegenden Fall nicht primär die Rolle eines freiberuflichen Rechtsvertreters. Er handelt viel mehr als Organ der Z. GmbH und nimmt dabei vorab seine eigenen Interessen wahr. In diesem Sinne ist auf den Entscheid des Verwaltungsgerichtes von Appenzell A.Rh. vom 25. August 2004 hinzuweisen. Darin wurde die Beschwerdegegnerin zwar ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dieser wurde indessen nicht freiberuflich und unabhängig tätig, sondern als Angestellter der Beschwerdegegnerin.