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ARGVP 2005 1427 • KG AR ARGVP 2005 1427 KI-generiert

Property Owner Denied Sewer Exemption for Leased Agricultural Dwelling

Geschäftsnummer ARGVP 2005 1427
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A property owner in an agricultural zone sought an exemption from the general requirement to connect domestic wastewater to the public sewer system, arguing for agricultural utilization based on existing livestock and land. The court reasoned that under the relevant water protection law, such an exemption for domestic wastewater reuse is strictly limited to clearly defined special cases, specifically requiring that the dwelling itself must have a clear agricultural purpose; since the entire operation, including the residential part, was leased out, the housing did not serve the agricultural residential needs of the operation, thus failing to meet the prerequisite for exemption, leading to the dismissal of the appeal and upholding the requirement to connect to the sewer system.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Verwaltungsentscheide 1427 1427 Gewässerschutz. Häusliches Abwasser in der Landwirtschaftszone. Kanalisationsanschlusspflicht. Voraussetzungen, unter denen das häusliche Abwasser landwirtschaftlich verwertet werden darf. Voraus-setzungen im konkreten Fall nicht erfüllt. 6. c) Am 24. Januar 1991 trat das neue Gewässerschutzgesetz in Kraft, welches vom Grundsatz der generellen Anschlusspflicht aus-geht. Mit dieser Gesetzesrevision wurde die Zulässigkeit der landwirt-schaftlichen Verwertun

Schlagwörter

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landwirtschaftliches Grundstück Mietsache Wasserbedarf Bodenrecht Wohnzone Wohnungsbedarf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1427

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Gewässerschutz. Häusliches Abwasser in der Landwirtschaftszone. Kanalisationsanschlusspflicht. Voraussetzungen, unter denen das häusliche Abwasser landwirtschaftlich verwertet werden darf. Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt.

6. c) Am 24. Januar 1991 trat das neue Gewässerschutzgesetz in Kraft, welches vom Grundsatz der generellen Anschlusspflicht ausgeht. Mit dieser Gesetzesrevision wurde die Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Verwertung von häuslichem Abwasser stark eingeschränkt. Eine Befreiung von der Anschlusspflicht wird seither lediglich bei den klar umschriebenen Sonderfällen von Art. 12 GSchG zugelassen. Anders ausgedrückt, ist davon auszugehen, dass die innerhalb des öffentlichen Kanalisationsbereichs gelegenen Gebäude vorbehaltlos angeschlossen werden müssen, wenn sie sich nicht auf einen Sonderfall im Sinne von Art. 12 GSchG berufen können (BRV 1996, S. 20).

d) Gemäss Art. 12 Abs. 4 GSchG darf das häusliche Abwasser in einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindviehund Schweinebestand zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden. Voraussetzungen dafür sind u.a., dass die Wohnund Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen (lit. a) und die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder verpachteten Nutzfläche sichergestellt ist (lit. b). Als erheblicher Rindviehund Schweinebestand gilt gemäss Art. 12 Abs. 3 GSchV ein Tierbestand von mindestens acht Düngegrossvieheinheiten (DGVE).

e) Die Liegenschaft des Rekurrenten besteht aus einem Ökonomieteil und einem Wohnteil. Der Ökonomieteil wird ganzjährig für die Schweinehaltung und im Winter auch für die Rindviehhaltung genutzt. Im Wohnhaus lebt der Rekurrent und Eigentümer der Liegenschaft, der sein Land sowie den dazugehörigen Ökonomieteil verpachtet hat. Mit der Lage in der Landwirtschaftszone erfüllt die Liegenschaft zwar eine der genannten Voraussetzungen für die landwirtschaftliche Verwertung des Abwassers. Vorliegend kann aber offen gelassen werden, ob genügend Düngevieheinheiten, eine ausreichende Verwertungsfläche und ein hinreichendes Stapelvolumen vorhanden sind, da für das Wohnhaus keine eindeutige landwirtschaftliche Zweckbindung

A. Verwaltungsentscheide 1428

besteht. Der Betrieb ist als ganzes verpachtet, somit dient das Haus nicht dem landwirtschaftlichen Wohnbedarf des Betriebes und auch nicht als Stöckli für die abtretende Generation.

f) Gemäss Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (Bereich Hofdünger) des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) und des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vom Juli 1994, S. 53, ist eine Befreiung von der Anschlusspflicht nur bei Gebäuden mit eindeutig landwirtschaftlicher Zweckbindung und Nutztierhaltung möglich. Demgemäss müssen häusliche Abwässer aus Nebenbauten von Landwirtschaftsbetrieben, die nicht dem landwirtschaftlichen Wohnbedarf dienen, in die Kanalisation eingeleitet werden. Diese Praxis wird auch vom kantonalen Amt für Umweltschutz ausgeübt. Das Departement Bau und Umwelt erachtet es nicht als sachgemäss, von dieser kantonalen Praxis abzuweichen, erscheint doch eine Beschränkung der Befreiung von der Anschlusspflicht auf Gebäude mit eindeutig landwirtschaftlicher Zweckbindung angesichts des Grundsatzes der generellen Anschlusspflicht als zielgerecht. In diesem Sinne ist der Entscheid der Gemeinde R., dass die Liegenschaft des Rekurrenten generell an das Kanalisationsnetz anzuschliessen sei, nicht zu beanstanden. Der Rekurs wird in diesem Punkt abgewiesen.

Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 01.09.2005

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Gewässerschutz. Art. 38 Abs. 2 GSchG. Ausnahme vom Eindolungsverbot. Der Ersatz einer bestehenden Eindolung ist erlaubt, wenn eine offene Wasserführung für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt.

5. Art. 38 Abs. 1 GSchG erklärt das Überdecken und Eindolen von Fliessgewässern für generell unzulässig (Eindolungsverbot). Dieses Verbot gilt nicht nur für neue Eindolungen, sondern auch für den Ersatz bestehender Eindolungen; diese können daher grundsätzlich nur noch unterhalten, aber nicht mehr erneuert werden (Offenlegungsge-