Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 2003 3433 • KG AR ARGVP 2003 3433 KI-generiert

Jurisdiction over Waiver of Legal Professional Secrecy

Geschäftsnummer ARGVP 2003 3433
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an application requesting release from professional secrecy obligations under the statute governing legal professionals, where the relevant statute dictates that legal professionals are bound by secrecy regarding client communications, punishable upon breach unless consent or a written waiver from the supervisory authority is obtained. The court determined that although the local authority has subject-matter jurisdiction over lawyers practicing within its territory, the territorial jurisdiction for handling such waiver requests lies with the supervisory authority at the lawyer's place of business registration, meaning the authority where the applicant was registered was the competent body, and thus the current authority lacked local jurisdiction to proceed with the application.

Legislator-Regeste

Amtlich

B. Gerichtsentscheide 3433 2.6 Öffentliches Recht 3433 Anwalt/Anwältin. Für die Behandlung von Gesuchen um Befreiung vom Berufsgeheimnis ist die Aufsichtsbehörde am Ort der Ge-schäftsausübung zuständig (Art 13 u. 14 Anwaltsgesetz, Art. 11 An-waltsordnung). Aus den Erwägungen: 1. Art. 13 des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Bundesgeset-zes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge-setz, BGFA, SR 935.61) regelt das Berufsgeheimnis. So unterstehen Anwältinnen und An

Schlagwörter

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Verletzung des Berufsgeheimnisses sachliche Unzuständigkeit Aufsichtszuständigkeit nicht eintragungspflichtig Pflicht zur Einholung Rechtsberuf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 BGFA

Although cited in the reasoning concerning the scope of professional secrecy, this article is not explicitly cited in the dispositive orders (which only state non-entry due to lack of local jurisdiction).

Art. 14 BGFA

Although cited in the reasoning concerning material jurisdiction, this article is not explicitly cited in the dispositive orders (which only state non-entry due to lack of local jurisdiction).

Art. 11 Anwaltsordnung

Although cited in the reasoning concerning the scope of professional secrecy, this article is not explicitly cited in the dispositive orders (which only state non-entry due to lack of local jurisdiction).

Art. 321 Ziff. 1 und 2 StGB

Although cited in the reasoning regarding the request for release from the secrecy obligation, this article is not explicitly cited in the dispositive orders (which only state non-entry due to lack of local jurisdiction).

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Volltext

B. Gerichtsentscheide 3433

2.6 Öffentliches Recht

3433

Anwalt/Anwältin. Für die Behandlung von Gesuchen um Befreiung vom Berufsgeheimnis ist die Aufsichtsbehörde am Ort der Geschäftsausübung zuständig (Art 13 u. 14 Anwaltsgesetz, Art. 11 Anwaltsordnung).

Aus den Erwägungen:

1. Art. 13 des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) regelt das Berufsgeheimnis. So unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist, wobei sie die Entbindung nicht zur Preisgabe von Anvertrautem verpflichtet (siehe auch Art. 11 der Verordnung über den Anwaltsberuf [Anwaltsordnung; bGS 145.52]). Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft. Der Täter ist dann nicht strafbar, wenn der Berechtigte einwilligt oder er über eine schriftliche Entbindungserklärung der Aufsichtsbehörde verfügt (Art. 321 Ziff. 1 und 2 StGB). Der Gesuchsteller beantragt mit dem vorliegenden Gesuch die Entbindung von seiner Schweigepflicht im Sinne von Art. 321 Ziff. 2 StGB.

2. Zunächst ist die sachliche Zuständigkeit zu prüfen. Auch nach Inkrafttreten des Anwaltsgesetzes nimmt weiterhin die vom Kanton bezeichnete Behörde die Aufsicht über die Anwälte und Anwältinnen, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, wahr (Art. 14 BGFA). Im Kanton Appenzell A.Rh. wird die Aufsicht über die Anwälte vom Obergericht durch eine Aufsichtskommission ausgeübt, welche in der Regel aus drei Oberrichtern und zwei im Kanton wohnhaften Anwälten besteht (Art. 17 und 18 Anwaltsordnung; siehe auch Art. 22 ZPO). Bezüglich der Zuständigkeit zur Behandlung von Entbindungsgesuchen von Anwälten hat die 2. Abteilung des Obergerichtes von Appenzell A. Rh. mit Beschluss vom 9. Juli 1996 i.S. M. L. ca. Th. u. H. R. eine Praxisänderung eingeleitet. Demzufolge ist hiefür

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nicht mehr das Obergericht, sondern - aufgrund der speziellen Zusammensetzung des Gremiums - die Anwaltsaufsichtskommission zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ist deshalb vorliegend gegeben. [vgl. AR GVP 8/1996, Nr. 3291.]

3. Sodann ist zu prüfen, ob die Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell A.Rh. auch in örtlicher Hinsicht zur Behandlung des vorliegenden Gesuches zuständig ist. Wie dem Anwaltsregister des Kantons St. Gallen (www.gerichte.sg.ch) entnommen werden kann, ist der in St. Gallen praktizierende Gesuchsteller im erwähnten Register eingetragen. Die Kommission ist nun der Auffassung, dass sich - zumindest was die registrierten Anwälte anbelangt - ihre Aufsichtspflichten und damit die Zuständigkeit zur Behandlung von Entbindungsgesuchen auf die im Register ihres Kantons eingetragenen Anwälte beschränken. Daraus folgt, dass zur Behandlung eines Entbindungsgesuches eines im Kanton St. Gallen registrierten Rechtsanwaltes nicht die Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell A.Rh., sondern diejenige des Kantons St. Gallen zuständig ist (in diesem Sinne: Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 119). Dieses Vorgehen macht auch unter dem Gesichtspunkt Sinn, dass damit dem um Entbindung nachsuchenden Rechtsanwalt die Einforderung von ausstehenden Honorarforderungen erleichtert wird, nachdem bei der Abwicklung solcher Gesuche zwischen den einzelnen Kantonen erhebliche Unterschiede bezüglich Verfahrensart und -kosten auftreten können. Diesfalls kann sich der gesuchstellende Anwalt - unabhängig vom Wohnsitz des zahlungsunwilligen Klienten - in sämtlichen Fällen an die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde an seiner Geschäftsadresse halten.

Aufgrund des Gesagten ist die Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell A.Rh. zur Behandlung des vorliegenden Gesuches örtlich nicht zuständig und es wird nicht darauf eingetreten.

AAK 03.04.03