Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 2002 3407 • KG AR ARGVP 2002 3407 KI-generiert

DUI Sentencing Guidelines Revision Based on BAC and Recidivism

Geschäftsnummer ARGVP 2002 3407
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

New guidelines have been established for sentencing individuals convicted of driving under the influence, with penalties categorized strictly based on the blood alcohol content and the number of prior offenses (first, second, third, or multiple recidivists) within a ten-year period. For first offenders, sentencing ranges from a fine for lower blood alcohol levels to escalating weeks of imprisonment, often paired with a fine, particularly when a suspended sentence is imposed; for repeat offenders, mandatory, often unconditional, prison sentences are applied, significantly increasing in duration for third and subsequent offenders, the court's reasoning underpinning these directives is to implement a substantially stricter sentencing practice, as exemplified by comparing a prior third-offense conviction resulting in 26 days imprisonment to the new guidelines mandating seven to eight months unconditional jail time for a similar offense.

Legislator-Regeste

Amtlich

B. Gerichtsentscheide 3407 3407 Neue Richtlinien für die Strafzumessung bei Fahren in angetrun-kenem Zustand (FiaZ) Ersttäter Alkoholpromille Ersttäter 0.8-1.19 Busse 1.2-1.49 1-2 Wochen Gefängnis 1.5-1.79 2-3 Wochen Gefängnis 1.8-2.09 3-4 Wochen Gefängnis 2.1-2.49 4-6 Wochen Gefängnis 2.5-2.99 6-9 Wochen Gefängnis über 3.00 ab 9 Wochen Gefängnis - bedingte Strafen sind mit einer Busse zu verbinden; Bussenhöhe ein Drittel Monatsnettoeinkommen, mindestens aber Fr. 600.--. - Regelfall: v

Schlagwörter

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Strafzumessung wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Alkoholabhängigkeit Revision des Strafurteils Wiederholungsgefahr Strassenverkehrssanktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

B. Gerichtsentscheide 3407

3407

Neue Richtlinien für die Strafzumessung bei Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ)

Ersttäter

Alkoholpromille Ersttäter 0.8-1.19 Busse 1.2-1.49 1-2 Wochen Gefängnis 1.5-1.79 2-3 Wochen Gefängnis 1.8-2.09 3-4 Wochen Gefängnis 2.1-2.49 4-6 Wochen Gefängnis 2.5-2.99 6-9 Wochen Gefängnis über 3.00 ab 9 Wochen Gefängnis

- bedingte Strafen sind mit einer Busse zu verbinden; Bussenhöhe ein Drittel Monatsnettoeinkommen, mindestens aber Fr. 600.--.

- Regelfall: vorstrafenloser Täter, der voraussehen kann, dass er nach erfolgtem Alkoholkonsum ein Auto lenken wird, fährt auf einer nicht besonders gefährlichen Strecke nach Hause und gerät in eine Routinekontrolle.

Zweittäter

Alkohol- Zweittäter Zweittäter promille nach Probezeit, aber vor innerhalb Probezeit Ablauf von 10 Jahren seit erster Verurteilung 0.8-1.19 1-2 Wochen Gefängnis 2-4 Wochen Gefängnis 1.2-1.49 2-4 Wochen Gefängnis 4-8 Wochen Gefängnis 1.5-1.79 4-6 Wochen Gefängnis 8-12 Wochen Gefängnis 1.8-2.09 6-8 Wochen Gefängnis 12-16 Wochen Gefängnis 2.1-2.49 8-10 Wochen Gefängnis 16-20 Wochen Gefängnis 2.50-2.99 10-13 Wochen Gefängnis 20-26 Wochen Gefängnis über 3.00 über 13 Wochen Gefängnis ab 26 Wochen Gefängnis

B. Gerichtsentscheide Alkoholisierung -

- bedingte Strafen sind mit einer Busse zu verbinden; Bussenhöhe ein halbes Monatsnettoeinkommen, mindestens aber Fr. 1’000.--.

- bei unbedingten Strafen ist auf eine Busse zu verzichten, sofern nicht Halbgefangenschaft (bis ein Jahr Freiheitsentzug, bei regelmässiger Arbeitstätigkeit) oder gemeinnützige Arbeit (bis 3 Monate Freiheitsentzug) möglich und/oder eine weitere Übertretung von Verkehrsregeln zu ahnden ist.

Dritttäter Alkoholisierung Dritttäter geringfügig (0.8-1.19) 6-7 Monate Gefängnis unbedingt mittel (1.2-1.79 ) 7-8 Monate Gefängnis unbedingt schwer (über 1.8) 8-10 Monate Gefängnis unbedingt

- Grundlagen: alle Taten innert 10 Jahren seit der ersten Verurteilung mindestens ein Strafvollzug zwei längere Führerausweisentzüge

- Ärztliche Abklärung, ob medizinische Anhaltspunkte für eine Alkoholerkrankung vorliegen.

Vierttäter oder Mehrfachwiederholungstäter

10 bis 15 Monate Gefängnis unbedingt

- Grundlagen: alle Taten innert 10 Jahren seit der ersten Verurteilung mindestens ein Strafvollzug zwei längere Führerausweisentzüge

- Ärztliche Abklärung, ob medizinische Anhaltspunkte für eine Alkoholerkrankung vorliegen.

Bemerkungen: Der nachfolgend angeführte exemplarische Fall eines Dritttäters, dessen Verurteilung vor Einführung der neuen Richtlinien erfolgte, zeigt auf, dass die geänderte Strafzumessungspraxis bei Mehrfachwieder-

B. Gerichtsentscheide

holungstätern eine erhebliche Strafverschärfung nach sich ziehen wird.

Beispiel:

X. wurde im November 2000 anlässlich einer Fahrt mit seinem PW von der Polizei angehalten und kontrolliert. Die Polizei ordnete in der Folge eine Blutprobe an, deren Auswertung einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,77 Gew.-‰ ergab. Der Angeklagte wies bereits zwei einschlägige Vorstrafen auf, Tatbegehung: 1998 und 1999. Die

3. Abteilung des Kantonsgerichtes verurteilte den Dritttäter gestützt auf Art. 91 Abs. 1 SVG am 26. April 2001 zu 26 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 400.--.

Möglicher Urteilsspruch in Anwendung der neuen Praxis: 7-8 Monate Gefängnis (unbedingt).

OGer, Ende Juni 2003