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ARGVP 2002 3396 • KG AR ARGVP 2002 3396 KI-generiert

Marital Protection Proceedings: Interim Measures and Evidentiary Requirements

Geschäftsnummer ARGVP 2002 3396
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The decision confirms that interim measures, including securing measures under family law provisions, can be issued in marital protection proceedings, with jurisdiction lying with the single judge of the Cantonal Court based on procedural rules governing the main action's location and analogously applied provisions for temporary measures. For such a measure to be granted, the applicant must credibly demonstrate both a substantive claim and the imminent threat of irreparable harm, but in this specific instance, the applicant failed to substantiate the alleged jeopardy to claims, leading to the denial of the requested precautionary measures.

Legislator-Regeste

Amtlich

B. Gerichtsentscheide 3396 2. Obergericht und übrige Gerichte 2.1. Zivilrecht 3396 Eheschutzverfahren. Vorsorgliche Massnahmen, Sicherungsmass-nahmen (Art. 172 ff. ZGB, Art. 231 Ziff. 2 ZPO). Aus den Erwägungen: 1. a) In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch im Eheschutzverfahren vorsorgliche Massnahmen erlassen werden kön-nen (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N. 15 ff. zu Art. 180 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 21 zu Art. 180 ZGB; Susanne Bachmann, D

Schlagwörter

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Eheschutzverfahren vorsorgliche Massnahme drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil Beweisanforderungen vorübergehender Schutz Schutz der Familie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

B. Gerichtsentscheide 3396

2. Obergericht und übrige Gerichte

2.1. Zivilrecht

3396

Eheschutzverfahren. Vorsorgliche Massnahmen, Sicherungsmassnahmen (Art. 172 ff. ZGB, Art. 231 Ziff. 2 ZPO).

Aus den Erwägungen:

1. a) In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch im Eheschutzverfahren vorsorgliche Massnahmen erlassen werden können (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N. 15 ff. zu Art. 180 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 21 zu Art.

180 ZGB; Susanne Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 253 ff.; ZR 100/2001, Nr. 40; BGE 114 II 18). Zu denken ist insbesondere an Sicherungsmassnahmen, um etwa Verfügungsbeschränkungen nach Art. 178 ZGB sicherzustellen (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 19 zu Art. 180 ZGB).

b) Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist der Richter am Ort des Hauptprozesses (Art. 33 Gerichtsstandsgesetz, GestG; SR 272). Im vorliegenden Fall wurde das Eheschutzbegehren beim Kantonsgerichtspräsidium Appenzell A.Rh. eingeschrieben, wobei sich die Zuständigkeit der hiesigen Gerichtsbehörden auf Art. 15 Abs. 1 lit. a GestG stützt. Die örtliche Zuständigkeit des Einzelrichters des Kantons Appenzell A. Rh. ist somit erfüllt.

c) Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber per Analogieschluss aus Art. 7 Abs. 1 Ziffer

B. Gerichtsentscheide 3397

3 ZPO. Die erstinstanzliche Zuständigkeit liegt demnach beim Einzelrichter des Kantonsgerichtes.

d) Unter Hinweis auf die Ausführungen unter lit. c hievor kann als - ausserordentliches - Rechtsmittel nur die Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Justizaufsichtskommission (Art. 280 ff. ZPO) in Frage kommen.

e) Der vorliegende Entscheid ergeht im summarischen Verfahren nach Art. 221 ff. ZPO und ist entsprechend der ausdrücklichen Anordnung in Art. 226 ZPO nur kurz zu begründen.

2. Voraussetzung für eine vorsorgliche Massnahme ist, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch zusteht und ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 231 Ziffer 2 ZPO; Susanne Bachmann, a.a.O., S. 254; Bräm/Hasenböhler, a.a.O.,

N. 17 zu Art. 180 ZGB).

[Es folgen Ausführungen zu der von der Gesuchstellerin behaupteten Gefährdung von güterrechtlichen Ansprüchen sowie zur Frage der Sicherung von allfälligen Unterhaltsansprüchen.] Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Gesuchstellerin nicht gelungen ist, eine Gefährdung von Ansprüchen glaubhaft zu machen, weshalb die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme nicht erfüllt sind.

KGP 23.9.2002

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Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess. Regelung des persönlichen Verkehrs, Ermittlung des zivilrechtlichen Notbedarfs: Grundbetrag bei Vorliegen eines Konkubinates sowie Berücksichtigung von höheren als den üblicherweise anrechenbaren Wohnkosten (Art. 137 und Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 93 SchKG).

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall waren sich beide Parteien einig, dass die beiden unmündigen Kinder während des Scheidungsverfahrens bei der Mutter bleiben sollen. Unterschiedliche Anträge wurden hingegen bezüglich des Umfangs sowie der Anfangsund Schlusszeiten des monatlichen Besuchsrechtes gestellt. Sodann hatte der Massnahmen-