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ARGVP 2002 1389 • KG AR ARGVP 2002 1389 KI-generiert

Service Enterprise Signage Denial Inconsistent with Ordinance

Geschäftsnummer ARGVP 2002 1389
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The practice of generally denying operating direction signs to service enterprises is inconsistent with statutory regulations, as the relevant ordinance permits such signs for industrial, commercial, and trade operations, and service enterprises fall within the interpretation of "commercial and trade operations" based on their defined economic activity and common usage, including entities like trustees and those providing information. The court reasoned that a blanket refusal fails to align with the ordinance's purpose, which is to address traffic-related needs caused by searching customers, regardless of the business type, meaning entitlement depends on meeting objective traffic-need criteria rather than a schematic exclusion of all service-based entities.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Verwaltungsentscheide 1389 4. Strassenwesen 1389 Strassenbaupolizei. Die Praxis, wonach Dienstleistungsbetriebe grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung eines Betriebswegwei-sers haben, ist mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar. 5. a) Die Rekurrentin macht geltend, dass sie gegenüber ande-ren Gewerbebetrieben benachteiligt werde. Das Tiefbauamt jedoch betrachtet Architektur-, Ingenieur-, Treuhandbüros, Anwaltskanzleien usw. als Dienstleistungsbetriebe. In der Folge ver

Schlagwörter

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kaufmännische Unternehmung Zustellungsdomizil Nichtbefolgung von Dienstvorschriften irreführendes Zeichen Handelsvorschrift Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1389

4. Strassenwesen

1389

Strassenbaupolizei. Die Praxis, wonach Dienstleistungsbetriebe grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung eines Betriebswegweisers haben, ist mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar.

5. a) Die Rekurrentin macht geltend, dass sie gegenüber anderen Gewerbebetrieben benachteiligt werde. Das Tiefbauamt jedoch betrachtet Architektur-, Ingenieur-, Treuhandbüros, Anwaltskanzleien usw. als Dienstleistungsbetriebe. In der Folge verweigert es ihnen prinzipiell - unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen - den Anspruch auf einen Betriebswegweiser.

b) Gemäss dem Wortlaut von Art. 54 Abs. 4 der eidgenössischen Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) weisen Betriebswegweiser auf Industrie-, Gewerbeund Handelsbetriebe, Ausstellungen und dergleichen hin. Fällt ein Betrieb in eine dieser Kategorien, hätte er an sich Anspruch auf einen Betriebswegweiser. Nach Art. 52 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) ist unter Gewerbe jede selbständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen. Zum Handelsgewerbe wird insbesondere das Erbringen von Dienstleistungen wie das Treuhandgeschäft oder auch die Auskunftserteilung irgendwelcher Art und in irgendeiner Form gezählt (Art. 53 lit. A HRegV). Auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden Dienstleistungsbetriebe zum Gewerbe gezählt, wie aus den Wendungen Gastgewerbe und Bankgewerbe ersichtlich ist. Zudem steht die nicht abschliessende Aufzählung in Art. 54 Abs. 4 SSV („... und dergleichen“) einer engen Auslegung des Begriffs „Gewerbeund Handelsbetrieb“ entgegen. Dienstleistungsbetriebe fallen somit nach Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch in die Kategorie „Gewerbeund Handelsbetriebe“. Erfüllen sie die einzelnen materiellen Voraus-

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setzungen, haben sie somit Anspruch auf Bewilligung eines Betriebswegweisers.

c) Die generelle Verweigerung von Betriebswegweisern für Dienstleistungsbetriebe ist zudem nicht mit dem Sinn und Zweck von Art. 54 Abs. 4 SSV vereinbar. Das Tiefbauamt begründet seine Praxis damit, dass Dienstleistungsbetriebe keine Lager-, Verkaufsoder Betriebsräume aufweisen würden. Betriebswegweiser sind jedoch jenen Betrieben zu bewilligen, die ein verkehrspolizeiliches Bedürfnis aufweisen (Interkantonale Kommission für den Strassenverkehr, Richtlinien vom 26. Juni 1968 über die Signalisierung von Betrieben, Ziff. 3.1). Lediglich der Suchverkehr und die damit verbundene Behinderung des Strassenverkehrs sind massgebend, unabhängig davon, ob sie von einem Dienstleistungsbetrieb oder einem anderen Betrieb ausgelöst werden. Eine schematische Ablehnung von Betriebswegweisern für sämtliche Dienstleistungsbetriebe lässt sich nicht rechtfertigen, da klare Kriterien vorhanden sind, um das verkehrspolizeiliche Bedürfnis abzuklären. Weiter ist eine schematische Behandlung unzulässig, sind doch auch Dienstleistungsbetriebe untereinander sehr heterogen ausgestaltet. Schliesslich können Dienstleistungsbetriebe dadurch, dass der Kundenkontakt und die persönliche Betreuung im Dienstleistungsgewerbe an Bedeutung gewonnen haben, ähnliche Besucherfrequenzen wie andere Betriebe aufweisen. Ob im konkreten Fall der Suchverkehr einen Betriebswegweiser bedingt, ergibt sich also erst durch die Prüfung der materiellen Voraussetzungen.

d) Die Praxis des Tiefbauamtes, prinzipiell keine Betriebswegweiser für Dienstleistungsbetriebe zu bewilligen, ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck von Art. 54 Abs. 4 SSV vereinbar. Erfüllen Dienstleistungsbetriebe die materiellen Voraussetzungen, haben sie Anspruch auf Bewilligung eines Betriebswegweisers.

Entscheid der Baudirektion vom 13.9.2002