Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 2002 1382 • KG AR ARGVP 2002 1382 KI-generiert

Appeal Limited to Prior Objection Scope

Geschäftsnummer ARGVP 2002 1382
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative board decided that new requests, such as requiring compliance with a watercourse setback for a projected two-family house, cannot be raised in appeal proceedings if they were not included in the prior objection proceedings, as appeals are generally limited to challenging defects in the lower instance procedure or the contested decision itself, not introducing entirely new legal claims or requests. The appellant had only objected to specific points previously and did not raise the setback issue in either the initial or corrected building application objections, meaning the contested decision did not address it, thus the request was deemed untimely and would not be considered on appeal unless a flaw in the initial procedure warranted ex officio review, which was not apparent.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Verwaltungsentscheide 1382 vertreter beeinflusst worden, noch ist umgekehrt anzunehmen, dass der Rechtsvertreter bei der Bearbeitung des gemeinderätlichen Ent-scheides bei Vorliegen guter Gründe nicht von seiner gegenüber der X. gemachten Meinungsäusserung abgewichen wäre oder ist. Hinzu kommt, dass der Rechtsberater zwar den Entwurf des Gemeinderats-entscheids ausarbeitete, aber in beiden Behörden weder bei der Be-schlussfassung noch bei der Beratung anwesend war. Im Lichte vor-stehender

Schlagwörter

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Beschluss, keine Einwände zu erheben Kognitionsbefugnis Verfahrensbeschränkungen Beschwerdelegitimation beschränktes Einsichtsrecht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1382

vertreter beeinflusst worden, noch ist umgekehrt anzunehmen, dass der Rechtsvertreter bei der Bearbeitung des gemeinderätlichen Entscheides bei Vorliegen guter Gründe nicht von seiner gegenüber der

X. gemachten Meinungsäusserung abgewichen wäre oder ist. Hinzu kommt, dass der Rechtsberater zwar den Entwurf des Gemeinderatsentscheids ausarbeitete, aber in beiden Behörden weder bei der Beschlussfassung noch bei der Beratung anwesend war. Im Lichte vorstehender Ausführungen und den Gegebenheiten im konkreten Fall ist der Einwand der Rekurrenten nicht zu hören.

Entscheid der Baudirektion vom 12.11.2002

1382

Verfahren. Neue Begehren, die im Einspracheverfahren nicht gestellt wurden, können im Rekursverfahren vor der Baudirektion nicht mehr erhoben werden.

2. Nach Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; bGS 143.5) können mit dem Rekurs alle Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel zulässig (Art. 20 Abs. 2 VwVG), grundsätzlich aber nicht die Änderung des Rechtsbegehrens (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N. 14 zu Art. 20). Als Änderung gelten offensichtlich und gerade auch neue Begehren (vgl. Hans-Jürg Schär, a.a.O.,

N. 14 ff. zu Art. 20). So können denn auch allgemein neue Beschwerdegründe im Rekursverfahren nicht vorgebracht werden. Allenfalls können solche aber von Amtes wegen berücksichtigt werden (vgl. Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1995, N. 9 zu Art. 40). Dasselbe gilt im Weiteren nach appenzell-ausserrhodischem Recht bereits im Einspracheverfahren, dürfen doch auch dort neue Begehren nach Ablauf der Einsprachefrist nicht mehr gestellt werden (Art. 9 VwVG; vgl. auch Hans-Jürg Schär, a.a.O., N. 2 zu Art. 9).

A. Verwaltungsentscheide 1382

Vorliegend verlangt die Rekurrentin erstmals im Rekursverfahren die Einhaltung des Gewässerabstandes durch das projektierte Zweifamilienhaus. Diesen Antrag stellte sie weder im Einspracheverfahren betreffend das ursprüngliche Baugesuch noch in demjenigen betreffend das Korrekturgesuch, weshalb sich denn auch der angefochtene Einspracheentscheid des Tiefbauamtes mit diesem Einwand nicht auseinandersetzt. Auch anbegehrte die Rekurrentin in beiden Einspracheverfahren die vollumfängliche Verweigerung der Baubewilligung nicht. Vielmehr beschränkten sich ihre Einsprachen auf einzelne Punkte, wozu die Einhaltung des Gewässerabstandes des projektierten Zweifamilienhauses gerade nicht zählte. Im Lichte vorstehender Ausführungen ist der fragliche Antrag demnach verspätet und ist darauf im Rekursverfahren nicht einzutreten. Diesbezügliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, welche von Amtes wegen zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich.

Entscheid der Baudirektion vom 1.5.2002