Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 2000 3374 • KG AR ARGVP 2000 3374 KI-generiert

International Service Date Determines Appeal Deadline

Geschäftsnummer ARGVP 2000 3374
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal deadline for a judgment served internationally is determined by the date the appellant actually received the reasoned decision at their specified domicile, as stipulated by procedural rules, overriding the appellant's mistaken calculation based on a later personal acknowledgment date. In this case, the court found that service was effective when the document was received by the Swiss embassy's representative on a specific date, not the later date the appellant claimed to have received it after returning from abroad, leading to the conclusion that the subsequent appeal filing was untimely.

Legislator-Regeste

Amtlich

B. Gerichtsentscheide 3374 Abklärungen getroffen werden, die eine Verlängerung der kantonalen Frist rechtfertigten. b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das Beschleunigungsgebot eine sofortige schriftliche Begründung; ein kantonales Verfahren, welches den Inhaftierten zwingt, bis vor Bun-desgericht zu gelangen, um die Haftgründe zu erfahren und sich ge-gen die Inhaftierung wehren zu können, ist verfassungswidrig (M. Forster, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Wohnsitz im Ausland Forderungseingabe Berechnungsgrundlage Vollstreckung ausländischer Entscheide begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 2 StPO
Nach der kantonalen Praxis wird gestützt auf Art. 2 StPO i.V.m.
Art. 204 ZPO
Art. 89 Abs. 1 OG
Mit Blick auf Art. 89 Abs. 1 OG wird die Frist für das Begründungsgesuch auf lediglich fünf Tage angesetzt, um dem Inhaftierten zu ermöglichen, innert der 30tägigen Frist begründet staatsrechtliche Beschwerde erheben zu können.
Art. 214 Abs. 2 StPO
This article was cited as the basis for determining the deadline for filing the appeal after the reasoned judgment was served.
Art. 242 StPO
Kostenauflage bei Freispruch mangels Tatbestandes (Art. 242 StPO).
Art. 242 Abs. 1 StPO
This article was cited as the general rule governing who bears the costs when the accused is convicted or has given cause for the proceedings.
Art. 6 Ziff. 2 EMRK
Die Tragweite dieser kantonalrechtlichen Bestimmung ist durch die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK beeinflusste Bundesgerichtspraxis verdeutlicht worden.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 II 372
Andererseits muss aus BGE 125 II 372 geschlossen werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Verzicht auf eine Begründung möglich sein muss.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 214 Abs. 2 StPO

This article was cited as the basis for determining the deadline for filing the appeal after the reasoned judgment was served.

Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Fristenlauf vom 26. April 1970; bGS 143.4

Cited in the reasoning when calculating the appeal deadline, but the outcome of the case relied on Art. 214 Abs. 2 StPO for the starting point.

Art. 242 Abs. 1 StPO

This article was cited as the general rule governing who bears the costs when the accused is convicted or has given cause for the proceedings.

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Volltext

B. Gerichtsentscheide 3374

Abklärungen getroffen werden, die eine Verlängerung der kantonalen Frist rechtfertigten.

b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das Beschleunigungsgebot eine sofortige schriftliche Begründung; ein kantonales Verfahren, welches den Inhaftierten zwingt, bis vor Bundesgericht zu gelangen, um die Haftgründe zu erfahren und sich gegen die Inhaftierung wehren zu können, ist verfassungswidrig (M. Forster, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 (1998) S. 40, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Andererseits muss aus BGE 125 II 372 geschlossen werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Verzicht auf eine Begründung möglich sein muss.

Nach der kantonalen Praxis wird gestützt auf Art. 2 StPO i.V.m. Art.

204 ZPO auch in Haftfällen von einer direkten Begründung des Entscheides abgesehen und dies erst nachgeholt, wenn eine Begründung verlangt wird. Es ist also nicht erst die Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde, die zur Begründung führt, sondern der Betroffene entscheidet selbst darüber, ob er eine Begründung ausgestellt haben und damit auf die Kostenreduktion verzichten will oder nicht. In der Mehrzahl der Fälle wird auf eine Begründung verzichtet.

Mit Blick auf Art. 89 Abs. 1 OG wird die Frist für das Begründungsgesuch auf lediglich fünf Tage angesetzt, um dem Inhaftierten zu ermöglichen, innert der 30tägigen Frist begründet staatsrechtliche Beschwerde erheben zu können.

KGP 1.9.2000

3374

Rechtzeitigkeit der Appellation. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufes bei einem rechtshilfeweise im Ausland zugestellten Urteil ist der Zeitpunkt, an dem dieses am angegebenen Domizil in Empfang genommen wird (Art. 214 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt:

Der in Thailand wohnende Angeklagte ist vom Kantonsgericht wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 an die

B. Gerichtsentscheide 3374

Kantonsgerichtskanzlei die Appellation fristgerecht angemeldet, worauf ihm das begründete Urteil zugestellt wurde. Den Unterlagen des EJPD, das für die Zustellung ins Ausland in Anspruch genommen wurde, ist zu entnehmen, dass die durch die schweizerische Botschaft in Bangkok ausgeführte Sendung am 1. Dezember 1999 an der vom Angeklagten angegebenen Adresse in Empfang genommen wurde. Die Unterschrift des Empfängers auf dem Postempfangsschein ist unleserlich.

Mit Schreiben vom 27. März 2000, welches beim Obergericht am Montag, 3. April 2000 eintraf, erklärte der Angeklagte die Appellation. Bezüglich Einhaltung der Appellationsfrist machte er unter Berufung auf Kopien aus seinem Reisepass geltend, er habe sich vom 28. Oktober 1999 bis 18. März 2000 in Hongkong aufgehalten. Das Urteil sei durch die schweizerische Botschaft per Post am 30. November 1999 an seine Zustelladresse gesandt worden. Die am 18. März 2000 unterzeichnete Empfangsbestätigung habe er persönlich am 20. März 2000 der Botschaft überbracht. Die Appellationsfrist ende demgemäss am 1. April 2000.

Aus den Erwägungen:

Gemäss Art. 214 Abs. 2 StPO ist die Appellationserklärung - nach erfolgter Appellationsanmeldung - innert 14 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils bei der Obergerichtskanzlei schriftlich einzureichen. Dies konnte der Angeklagte aus der Rechtsmittelbelehrung im begründeten Urteil vom 9. September 1999 ersehen und war ihm offensichtlich bekannt. In seiner Appellationseingabe stellt er denn auch bezüglich der Frage der Rechtzeitigkeit eine entsprechende Fristberechnung an. Unter der von ihm getroffenen Annahme, dass die Zustellung am 18. März 2000 erfolgt war, ergäbe sich freilich, dass die Appellationsfrist nicht, wie er meint, am 1. April 2000 endete, sondern, weil es sich hierbei um einen Samstag handelte, am darauffolgenden Werktag, d.h. Montag 3. April 2000 (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Fristenlauf vom 26. April 1970; bGS 143.4).

Fraglich ist jedoch, ob die Annahme des Angeklagten, die rechtsgültige Zustellung sei erst am 18. März 2000 erfolgt, zutreffend ist. An diesem Tage ist er nach den von ihm eingereichten Unterlagen aus Hongkong heimgekehrt und hat die dem Urteil beigelegte Empfangsbescheinigung unterzeichnet und der schweizerischen Botschaft in Bangkok übergeben. Die rechtsgültige Zustellung erfolgte indessen

B. Gerichtsentscheide 3375

OGer 23.5.2000

3375

Kostenauflage bei Freispruch mangels Tatbestandes (Art. 242 StPO).

Sachverhalt:

Am 27. November 1998, 17.30 Uhr, erhob X. bei der Kantonspolizei Strafanzeige. Er gab zu Protokoll, dass ihm am Mittwoch, 25. Novem-ber 1998 zwischen 22.30 und 23.30 Uhr während eines Restaurantbe-suchs ein Natel D, Nokia 6150, aus der über einen Stuhl gelegten Jacke entwendet worden sei. Mit einer von seinem Vater unterzeich-neten Schadenanzeige vom 2. Dezember 1998 machte er bei dessen Versicherung den Schaden geltend, wobei er als bezahlten Preis für das Natel den Betrag von Fr. 890.-- angab. Diesen Betrag belegte er mit einer Quittung über den Kauf eines Natels D Nokia 6150 vom 24. November 1998. Die Ermittlungen ergaben aber, dass es sich um das billigere Modell Nokia 6110 mit einem Wiederbeschaffungswert von Fr. 450.-- gehandelt hatte. Die Quittung hatte er von einem Kollegen erhalten, der ihm das Natel geschenkt hatte. Eine Leistung wurde von der Versicherung in der Folge nicht erbracht.

X. wurde wegen versuchten Versicherungsbetrugs angeklagt, vom Kantonsgericht aber freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft appellierte gegen das Urteil, soweit es X. von der Tragung der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'000.-- befreit hatte.

Aus den Erwägungen:

Gemäss Art. 242 Abs. 1 StPO hat ein Beschuldigter die Kosten zu tragen, wenn er verurteilt wird oder wenn er durch verwerfliches oder unkorrektes Verhalten Anlass zum Strafverfahren gegeben oder dessen Durchführung erschwert hat.

Die Tragweite dieser kantonalrechtlichen Bestimmung ist durch die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK beeinflusste Bundesgerichtspraxis verdeutlicht worden. So wurde die bei einer Einstellung des Verfahrens erfolgte Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten mit der Be-