Creditor's Right to Inventory Disputed Claims in Bankruptcy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the bankruptcy of an association, a creditor requested that the claims for membership contributions, potentially arising from statutory provisions, be included in the bankruptcy inventory, which the bankruptcy office refused based on the association's statutes excluding personal liability beyond fixed contributions. The court ruled that the bankruptcy office erred in making a substantive legal assessment by rejecting the inventory inclusion, as the inventory must include all claims subject to seizure, and any dispute regarding the existence or extent of such a right is a matter for the court, meaning the creditor must be allowed to have the claims inventoried, even if contested, to preserve the possibility of assignment and enforcement.
Legislator-Regeste
AmtlichB. Gerichtsentscheide 3371 eine solche Verfügung, die Voraussetzung für den grundbuchlichen Eigentumsübergang ist, nicht (mehr) getroffen hat, ist nicht zu bean-standen, nachdem ein besseres Angebot eingegangen war. Dieses Angebot wäre offensichtlich in der abgesagten Gant gemacht worden. Der Normzweck, mit dem Freihandverkauf ein für die Gläubiger bes-seres Ergebnis zu erzielen, verbietet es vorliegend geradezu, die Gläubiger bei ihrer Zustimmung zu behaften. Diese Zustimmung ist ohne jeden
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KI-generiertCited as the legal basis for recording all assets subject to seizure, including the membership contribution claims, in the bankruptcy inventory.
Volltext
B. Gerichtsentscheide 3371
eine solche Verfügung, die Voraussetzung für den grundbuchlichen Eigentumsübergang ist, nicht (mehr) getroffen hat, ist nicht zu beanstanden, nachdem ein besseres Angebot eingegangen war. Dieses Angebot wäre offensichtlich in der abgesagten Gant gemacht worden. Der Normzweck, mit dem Freihandverkauf ein für die Gläubiger besseres Ergebnis zu erzielen, verbietet es vorliegend geradezu, die Gläubiger bei ihrer Zustimmung zu behaften. Diese Zustimmung ist ohne jeden Zweifel unter der stillschweigenden Voraussetzung erteilt worden, dass die Zwangsvollstreckungsorgane das Zumutbare vorgekehrt haben, das bestmögliche Angebot zu erhalten, was ja auch Zweck der öffentlichen Versteigerung ist.
ABSchKG 4.7.2000
3371
Konkursverfahren. Im Konkurs eines Vereins sind auf Verlangen eines Gläubigers die Beitragsforderungen in das Konkursinventar aufzunehmen (Art. 221 ff. SchKG, 71 ZGB).
Sachverhalt:
Dr. X., der im Konkurs des Vereins Z. eine Forderung von Fr. .... eingegeben hat, stellte beim Konkursamt den Antrag, die sich aus Art.
71 Abs. 2 ZGB ergebenden Beitragsforderungen des Z. gegen die Mitglieder ins Konkursinventar aufzunehmen. Das Konkursamt lehnte den Antrag ab; im wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund der Vereinsstatuten vom 2. Juli 1993 eine anteilsmässige Schuldendeckungspflicht nicht gegeben sei. Art. 19 der Statuten bestimme, dass für Verbindlichkeiten des Z. lediglich das Vereinsvermögen hafte und dass eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder ausgeschlossen sei. Die Mitglieder würden nur bis zur Höhe der von der Hauptversammlung bzw. vom Vorstand festgelegten Mitgliederbeiträge haften.
Dr. X. erhob dagegen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht geltend, gemäss Art. 71 ZGB entfalle die Pflicht der Vereinsmitglieder, Beiträge zur Deckung der Vereinsschulden zu leisten nur dann, wenn die Beitragspflicht in den Statuten der Höhe nach begrenzt sei. Dabei genüge es nicht,
B. Gerichtsentscheide 3371
wenn die Statuten lediglich die Zuständigkeit, beispielsweise der Generalversammlung, für die Bestimmung der Beitragssätze regelten. Vielmehr müsse die Höhe der Beitragspflicht dem Grundsatze nach in den Statuten festgelegt sein, was hier aber nicht der Fall sei
Aus den Erwägungen:
Im Konkursinventar gemäss Art. 221 SchKG sind alle dem Konkursbeschlag unterliegenden Vermögenswerte aufzuzeichnen. Die Konkursmasse umfasst namentlich sämtliche obligatorischen Rechte des Gemeinschuldners, ungeachtet etwa ihrer Fälligkeit oder ihrer Liquidität (L. Handschin/D. Hunkeler, Basler Komm. N. 13 zu Art. 197 SchKG). Ist der Bestand eines zur Konkursmasse gehörenden Rechtes streitig, so hat sich die Konkursverwaltung an die Angaben der Gläubiger zu halten und das Recht in das Inventar aufzunehmen (BGE
81 III 122, 104 III 23, 114 III 22). Eine Abweisung eines Inventarisierungsbegehrens durch die Konkursverwaltung ginge nur an, wenn das fragliche Vermögensrecht offensichtlich unabtretbar ist (BGE 58 III 114). Diese Voraussetzung ist bei den hier in Frage stehenden Beitragsforderungen nicht gegeben.
Der Streit um den Bestand oder die Höhe eines Rechts ist materiellrechtlicher Natur und damit dem Richter vorbehalten. Indem das Konkursamt das Begehren des Beschwerdeführers betreffend Inventarisierung der Beitragsforderungen ablehnte, hat es nicht nur unzulässigerweise eine materiellrechtliche Beurteilung vorgenommen, sondern den Beschwerdeführer auch der Möglichkeit beraubt, sich die Forderung abtreten zu lassen um sie gerichtlich durchzusetzen. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen und das Konkursamt anzuweisen, die Beitragsforderungen des Z. gegenüber seinen Mitgliedern in das Konkursinventar aufzunehmen.
ABSchKG 3.4.2000