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ARGVP 2000 3370 • KG AR ARGVP 2000 3370 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Revoked Private Sale of Seized Real Estate Denied

Geschäftsnummer ARGVP 2000 3370
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a debtor's appeal seeking to confirm a private sale of seized real estate, which occurred shortly before an auction when the debtor presented creditors' consent and deposited the purchase price. The reasoning established that a private sale under the relevant statute requires the consent of all involved parties and that such consent, being analogous to a power of attorney, is generally revocable until the final enforcement decree is issued by the enforcement office. Since a higher offer was subsequently received, the court found that upholding the initial consent would contradict the purpose of maximizing creditor satisfaction by obtaining the best possible price, justifying the enforcement office's refusal to finalize the private sale.

Legislator-Regeste

Amtlich

B. Gerichtsentscheide 3370 143.5) nebst dem Absender, dem Datum der Beschlussfassung und der Unterschrift insbesondere eine kurze Begründung unter Angabe der angewendeten Vorschriften und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Diesen Anforderungen genügte die Rechnung vom 17. Juli 1995 in keiner Weise. Die Gläubigerin hat weder für die dritte Tranche des Kostenvorschusses noch die betriebenen Mitgliederbeiträge je einen Rechtsöffnungstitel vorgelegt, weshalb ihr Rechtsöffnungsge-such und da

Schlagwörter

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Immobilienvermögen Antrag mit Vorbehalt des Widerrufs Zwangsverwertung von Grundstücken Pfändungsbegehren Kauf auf Probe Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 143b SchKG

This provision governs the conditions under which a private sale can substitute an auction, which was the central issue concerning the validity of the denied private sale.

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Volltext

B. Gerichtsentscheide 3370

143.5) nebst dem Absender, dem Datum der Beschlussfassung und der Unterschrift insbesondere eine kurze Begründung unter Angabe der angewendeten Vorschriften und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Diesen Anforderungen genügte die Rechnung vom 17. Juli 1995 in keiner Weise. Die Gläubigerin hat weder für die dritte Tranche des Kostenvorschusses noch die betriebenen Mitgliederbeiträge je einen Rechtsöffnungstitel vorgelegt, weshalb ihr Rechtsöffnungsgesuch und damit die Appellation abzuweisen sind.

4. Anzumerken bleibt, dass die Gläubigerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft für ihre Beitragsforderungen gestützt auf Art. 79 SchKG den Rechtsvorschlag selbst beseitigen kann, ohne über den (zivilen) Rechtsöffnungsrichter gehen zu müssen. Das Anerkennungsverfahren des Art. 79 SchKG umfasst in seiner neuen, seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung, auch das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren (Daniel Staehelin in Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, Art. 79 N. 3). Im praktischen Alltag heisst das, dass die Gläubigerin die von der Hauptversammlung beschlossenen Beitragsforderungen ihren Mitgliedern weiterhin in Rechnung stellen kann. Zahlt ein Mitglied diese Rechnung nicht, wird es zu mahnen und anschliessend zu betreiben sein. Erhebt das Mitglied Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG), kann die Gläubigerin eine Verfügung über die Schuldpflicht erlassen und darin auch die Wirkungen des Rechtsvorschlages beseitigen (BGE 121 V 109; Staehelin, a.a.O., Art. 79 N. 14). Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung kann die Gläubigerin direkt beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren gemäss Art. 88 SchKG stellen.

OGP 22.6.2000

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Betreibungsverfahren. Verwertung. Zustandekommen eines Freihandverkaufes verneint, nachdem ein Gläubiger seine Zustimmung nach Eintreffen eines höheren Angebotes verweigert hat (Art. 143b SchKG).

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Sachverhalt:

Kurz vor der Versteigerung des gepfändeten Grundstücks präsentierte der Schuldner die Zustimmung der Gläubiger zum freihändigen Erwerb durch seinen Bruder. Dieser hatte den Kaufpreis, aus dem die Gläubiger teilweise befriedigt werden sollten, auf dem Betreibungsamt deponiert. In der Folge wurde dem Betreibungsamt ein höheres Angebot unterbreitet, worauf dieses den Beteiligten mitteilte, dass es dem Freihandverkauf nicht zustimme. Der Schuldner verlangt mit seiner Beschwerde die Feststellung, dass der Freihandverkauf gültig zustande gekommen sei.

Aus den Erwägungen:

Gemäss Art. 143b SchKG kann anstelle der Versteigerung der freihändige Verkauf treten, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind und mindestens der Schätzungspreis angeboten wird. Ausserdem darf der Verkauf nur nach durchgeführtem Lastenbereinigungsverfahren durchgeführt werden.

Der Grundgedanke dieser Bestimmung, die in der Revision vom

16. Dezember 1994 neu in das Gesetz aufgenommen wurde, ist die Erzielung eines besseren Verwertungserlöses als bei einer Versteigerung (C. Jaeger/H.U. Walder et. al., Komm., 4. Aufl. Zürich 1997, N. 3 zu Art. 143b SchKG; A. Staehelin et al., Komm. Basel 1998, N. 2 zu Art. 143b SchKG). Die Auslegung hat sich an diesem Zweck zu orientieren, denn ein fundamentales Anliegen des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist die möglichst vollständige Befriedigung der Gläubiger.

Als Akt der Zwangsvollstreckung ist der Freihandverkauf eine zustimmungsbedürftige betreibungsrechtliche Verfügung, die durch Beschwerde angefochten werden kann. Die erforderliche Zustimmung der Beteiligten ist der Figur der Vollmacht nach Art. 32 ff. OR angenähert, was bedeutet, dass sie grundsätzlich widerruflich ist (M. Häusermann et al., Basler Komm. N. 17, 19 zu Art. 143b SchKG).

Für die Praxis bedeutet dies, dass die Zustimmung bis zu einem bestimmten Termin unwiderruflich erteilt werden soll (M. Häusermann a.a.O, N. 20 zu Art. 143b SchKG).

Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Freihandverkauf noch nicht zustande gekommen ist, wenn das Angebot eines Interessenten die Zustimmung der Beteiligten gefunden und er den Kaufpreis dem Betreibungsamt abgeliefert hat, eine entsprechende Verfügung des Betreibungsamtes aber fehlt. Dass das Betreibungsamt vorliegend

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eine solche Verfügung, die Voraussetzung für den grundbuchlichen Eigentumsübergang ist, nicht (mehr) getroffen hat, ist nicht zu beanstanden, nachdem ein besseres Angebot eingegangen war. Dieses Angebot wäre offensichtlich in der abgesagten Gant gemacht worden. Der Normzweck, mit dem Freihandverkauf ein für die Gläubiger besseres Ergebnis zu erzielen, verbietet es vorliegend geradezu, die Gläubiger bei ihrer Zustimmung zu behaften. Diese Zustimmung ist ohne jeden Zweifel unter der stillschweigenden Voraussetzung erteilt worden, dass die Zwangsvollstreckungsorgane das Zumutbare vorgekehrt haben, das bestmögliche Angebot zu erhalten, was ja auch Zweck der öffentlichen Versteigerung ist.

ABSchKG 4.7.2000

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Konkursverfahren. Im Konkurs eines Vereins sind auf Verlangen eines Gläubigers die Beitragsforderungen in das Konkursinventar aufzunehmen (Art. 221 ff. SchKG, 71 ZGB).

Sachverhalt:

Dr. X., der im Konkurs des Vereins Z. eine Forderung von Fr. .... eingegeben hat, stellte beim Konkursamt den Antrag, die sich aus Art.

71 Abs. 2 ZGB ergebenden Beitragsforderungen des Z. gegen die Mitglieder ins Konkursinventar aufzunehmen. Das Konkursamt lehnte den Antrag ab; im wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund der Vereinsstatuten vom 2. Juli 1993 eine anteilsmässige Schuldendeckungspflicht nicht gegeben sei. Art. 19 der Statuten bestimme, dass für Verbindlichkeiten des Z. lediglich das Vereinsvermögen hafte und dass eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder ausgeschlossen sei. Die Mitglieder würden nur bis zur Höhe der von der Hauptversammlung bzw. vom Vorstand festgelegten Mitgliederbeiträge haften.

Dr. X. erhob dagegen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht geltend, gemäss Art. 71 ZGB entfalle die Pflicht der Vereinsmitglieder, Beiträge zur Deckung der Vereinsschulden zu leisten nur dann, wenn die Beitragspflicht in den Statuten der Höhe nach begrenzt sei. Dabei genüge es nicht,