Labor Law Default Proceedings and Investigative Maxim Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case involving labor law and a defendant's non-appearance at the peremptorily scheduled oral hearing, which triggered default proceedings under the Code of Obligations, the court reasoned that since labor disputes are subject to the investigative maxim, the defaulting party retains the right to comment on the evidence adduced, consistent with the principles of Art. 156 et seq. of the Code of Civil Procedure. The court held that for a "reliable clarification" as required by procedural law, the evidence must not only be gathered but also appraised by the parties, even when only one of several co-defendants appeared at the hearing, as the non-appearing party's rights should not be unduly restricted in proceedings governed by the investigative maxim.
Legislator-Regeste
AmtlichB. Gerichtsentscheide 3367 3367 Versäumnisverfahren bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Recht der säumigen Partei, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Art. 343 Ziff. 4 OR; Art. 156, 249 ff. ZPO). Der Beklagte 1 ist zur mündlichen Verhandlung, zu der alle Partei-en peremptorisch vorgeladen worden waren, nicht erschienen. Nach Art. 249 Abs. 1 lit. b ZPO tritt somit das Versäumnisverfahren ein. Nach Art. 249 Abs. 2 ZPO ist das Versäumnisverfahren nur dann aus-geschlossen, wenn Rechtsver
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KI-generiertThe court decided that the rights of the defaulting party (Beklagten 1) under Art. 156 ff. ZPO, specifically the right to comment on the evidence, should not be curtailed.
This provision concerning the duty to investigate in labor disputes was mentioned in the context of allowing the defaulting party to comment on evidence.
Volltext
B. Gerichtsentscheide 3367
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Versäumnisverfahren bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Recht der säumigen Partei, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Art.
343 Ziff. 4 OR; Art. 156, 249 ff. ZPO).
Der Beklagte 1 ist zur mündlichen Verhandlung, zu der alle Parteien peremptorisch vorgeladen worden waren, nicht erschienen. Nach Art. 249 Abs. 1 lit. b ZPO tritt somit das Versäumnisverfahren ein. Nach Art. 249 Abs. 2 ZPO ist das Versäumnisverfahren nur dann ausgeschlossen, wenn Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, über welche die Parteien nicht frei verfügen können. Dazu gehören Arbeitsstreitigkeiten nicht. Die in Arbeitsstreitigkeiten geltende Untersuchungsmaxime (Art. 343 Abs. 4 OR, Art. 207ff ZPO) hat keinen Einfluss auf die Dispositionsmaxime (Art. 102 ZPO; JAR 1984 S. 297ff.). Nach Art.
251 Abs. 2 ZPO ist somit im vorliegenden Fall aufgrund der Prozessschriften, der Akten und der mündlichen Angaben der erschienenen Partei zu entscheiden. Dabei ist auf die von der Klägerin vorgebrachten Tatsachenbehauptungen abzustellen, soweit sich der Richter - dies in Abweichung von Art. 250 Abs. 2 ZPO - von deren Richtigkeit überzeugen konnte (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Mit Blick auf Art. 343 Abs. 4 OR sind - ebenfalls in Abweichung von Art. 250 Abs. 2 ZPO - nicht nur beantragte, sondern alle erforderlichen Beweise zu erheben.
Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass von mehreren Streitgenossen einer zur Verhandlung erschienen ist, der andere aber nicht. Ein gesetzliches Vertretungsverhältnis nach Art. 112 Abs. 2 ZPO ist ausgeschlossen, weil die Beklagten 1 und 3 keine notwendige Streitgenossenschaft bilden. Der Beklagte 1 kann also vom Umstand, dass der Beklagte 3 an der Verhandlung teilgenommen hat, nicht profitieren. Andererseits gereicht das Säumnis des Beklagten 1 dem Beklagten 3 weder zum Nachteil noch zum Vorteil (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997,
N. 18 zu § 40).
Der Kantonsgerichtspräsident hat es als notwendig erachtet, nach der mündlichen Hauptverhandlung weitere Beweise zu erheben. Es stellt sich die Frage, ob dem säumigen Beklagen 1 die Rechte aus den Art. 156 ff. ZPO, insbesondere das Recht auf Stellungnahme zum Beweisergebnis, zustehen oder nicht.
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Das Gesetz enthält zu dieser Frage keine Antwort. Mit Blick darauf, dass das vorliegende Verfahren der Untersuchungsmaxime unterstellt ist, erscheint es sachgerecht, die Rechte des Beklagten 1 nach den Art. 156 ff. ZPO nicht zu beschneiden. Von einer "zuverlässigen Abklärung", wie sie Art. 208 Abs. 2 ZPO vorschreibt, kann wohl nur dann die Rede sein, wenn nicht nur Beweise erhoben, sondern diese von den Parteien auch gewürdigt werden. Denn die Parteien stehen der Sache näher und sind deshalb in der Lage, die Ergebnisse des Beweisverfahrens zu beleuchten und so unter Umständen in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Einer anderen Sicht der Dinge aber, die prüfenswert ist, muss der Richter im Rahmen von Art. 208 ZPO nachgehen.
KGP 17.1.2000
2.4. Schuldbetreibung und Konkurs
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Betreibungsverfahren. Ein per Fax übermittelter Rechtsvorschlag ist gültig, wenn der Betreibungsbeamte sich über den Urheber der Meldung im klaren ist (Art. 74 SchKG).
Sachverhalt:
X.Y., zeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Z. GmbH brachte auf dem Schuldnerexemplar handschriftlich den Vermerk "Rechtsvorschlag erhoben 11/8/00 X.Y." an und übermittelte noch gleichentags eine Faxkopie an das Betreibungsamt. In seiner Beschwerde macht der Gläubiger geltend, es sei festzustellen, dass innert Frist kein gültiger Rechtsvorschlag erhoben worden ist.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG ist der Rechtsvorschlag gegenüber dem Überbringer des Zahlungsbefehls sofort oder innert 10 Tagen