Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 2000 3364 • KG AR ARGVP 2000 3364 KI-generiert

Traffic Law Application to Garage Forecourt as Public Traffic Area

Geschäftsnummer ARGVP 2000 3364
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court determined that the traffic law applies to an incident that occurred on a garage forecourt adjacent to a neighborhood street with a driving ban, as the forecourt qualified as a public traffic area under the law. The court reasoned that for a traffic area to be considered public, it must serve general traffic to an indeterminate group of people, even if use is restricted, and the determining factor is the area's appearance and what an uninformed third party would reasonably conclude, rather than ownership. Since the garage forecourt in question lacked clear signage or structural separation from the street, and it was readily usable as a turning area, the court concluded it was a public traffic surface, thus bringing the case within the scope of the traffic law.

Legislator-Regeste

Amtlich

B. Gerichtsentscheide 3364 2.2. Strafrecht 3364 Anwendungsbereich des Strassenverkehrsgesetzes. Öffentlichkeit eines Garagenvorplatzes an einer mit Fahrverbot mit Ausnahmerege-lung belegten Quartierstrasse bejaht (Art. 1 Abs. 1 SVG) Sachverhalt: X. wurde wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz angeklagt und von der Vorinstanz freigespro-chen. Strittig ist dabei, ob diese Widerhandlungen auf einer öffentli-chen Verkehrsfläche verübt wurden, mit andern Worte

Schlagwörter

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Fahrverbot als Massnahme Parkverstoss Parkplatz Wegrecht Transportrecht polizeilicher Grund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 101 IV 173
Endangering Public Traffic on Private Forecourt
BGE 86 IV 29
Federal Court Ruling on Scope of Motor Vehicle Act in Private Freight Yard
BGE 100 IV 61
BGE 107 IV 57
61 (Parkplatz Einkaufszentrum), 106 IV 408 (Schanzenpost-Einstellhalle Bern) BGE 107 IV 57 (Bus-Wendeplatz), SJZ 58 (1962) S.
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Volltext

B. Gerichtsentscheide 3364

2.2. Strafrecht

3364

Anwendungsbereich des Strassenverkehrsgesetzes. Öffentlichkeit eines Garagenvorplatzes an einer mit Fahrverbot mit Ausnahmeregelung belegten Quartierstrasse bejaht (Art. 1 Abs. 1 SVG)

Sachverhalt:

X. wurde wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz angeklagt und von der Vorinstanz freigesprochen. Strittig ist dabei, ob diese Widerhandlungen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche verübt wurden, mit andern Worten, ob das Strassenverkehrsgesetz überhaupt Anwendung finden kann. Die Vorinstanz hat diese Frage verneint und X. freigesprochen. Auf Appellation der Staatsanwaltschaft hin gelangt das Obergericht zum gegenteiligen Schluss.

Aus den Erwägungen:

Der sachliche Geltungsbereich des BG über den Strassenverkehr vom 12. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) beschränkt sich auf die öffentlichen Strassen. So bestimmt Art. 1 Abs. 1 SVG, „ dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen“, und Absatz 2 der gleichen Bestimmung ergänzt, dass die Verkehrsregeln, Art. 26 – 57, „für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen“ gelten. Demgemäss finden die Strafbestimmungen Art. 90 – 103 des Gesetzes dann keine Anwendung, wenn ein den Regeln des SVG unterworfenes Fahrzeug nicht auf einer öffentlichen Strasse gelenkt wurde (H. Schultz, die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 10. Dezember 1958, S. 138).

Der Begriff der öffentlichen Strassen wird in Art. 1 VRV näher bestimmt. Gemäss Abs. 1 gelten als Strassen „die von Motorwagen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen“. Öffentlich sind Strassen gemäss Abs. 2, wenn sie „nicht ausschliesslich dem privaten Verkehr dienen“. So ist in der Praxis etwa

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eine mit einem Fahrverbot mit dem Zusatz „Zubringerdienst gestattet“ belegte Strasse als öffentlich im Sinne des Gesetzes bezeichnet worden (RS 1958 Nr. 221, S. 126).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Frage der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche nicht massgebend, in wessen Eigentum sie steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient, also einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art und Zweck eingeschränkt ist (BGE 101 IV 173, 104 IV 105). Im letztgenannten Entscheid bezeichnete das Bundesgericht einen Fabrikvorplatz, der während der Arbeitszeit der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, auch zu den übrigen Zeiten als öffentlich, sofern ein entgegenstehender Wille des Verfügungsberechtigten nicht durch ein signalisiertes Verbot oder eine Abschrankung für Dritte erkenntlich gemacht wird. Konkret verhielt es sich dabei so, dass der fragliche Platz gegenüber dem Strassenniveau um 10 bis 20 cm abgesenkt und durch ein ca. 10 cm hohes Steinbord umsäumt war. Ein Überblick über die publizierte Gerichtspraxis ergibt, dass das Merkmal der Öffentlichkeit in der Mehrheit der strittigen Fälle bejaht worden ist, so nebst den bereits erwähnten Bundesgerichtsentscheiden auch in BGE 86 IV 29 (Güterbahnhofareal Zürich) , BGE 100 IV

61 (Parkplatz Einkaufszentrum), 106 IV 408 (Schanzenpost-Einstellhalle Bern) BGE 107 IV 57 (Bus-Wendeplatz), SJZ 58 (1962) S.

310 (Restaurantparkplatz). Verneint dagegen wurde die Öffentlichkeit im Falle einer Werkstatteinfahrt, deren Benützung von einer individuellen Ermächtigung abhängig gemacht wurde (RB Obergericht Obwalden 1986/87 Nr. 34). In einer gesamthaften Würdigung lässt sich sagen, dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Öffentlichkeitscharakter zu vermuten ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht bauliche Vorkehren oder klare Anweisungen unmissverständlich darauf hinweisen, dass die fragliche Verkehrsfläche nicht einem unbestimmbaren Kreis von Benützern offen steht. Der Verkehr verlangt nach klaren, eindeutigen Regeln, und das Vertrauensprinzip ist ein wichtiger Pfeiler des Regelwerks. Somit kommt es wesentlich auf das Erscheinungsbild einer Verkehrssituation an, und darauf, was ein mit dieser Situation nicht näher vertrauter Dritter daraus vernünftigerweise schliessen muss.

Der gerichtliche Augenschein hat ergeben, dass es sich bei der Strasse nach der oberen Hinterwies um eine asphaltierte Erschliessungsstrasse eines grösseren Wohnquartiers im Einzugsbereich eines

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Restaurants und einer Skilift-Talstation mit Parkplatz handelt. Sie ist mit einem Fahrverbot (mit Zusatz „Privat“) signalisiert. Ihr Ausbaustand und ihr Erscheinungsbild deuten auf einen unbestimmbaren Benützerkreis hin. Sie wird, wie die Angeklagte einräumt, von den öffentlichen Diensten (Kehrichtabfuhr, Post, Brennstofflieferanten) befahren, und auch das Beispiel des Geschädigten zeigt, dass nicht nur Quartierbewohner darauf verkehren.

Der fragliche Garagenvorplatz, auf dem sich die Kollision ereignet hat, ist weder durch eine entsprechende Signalisierung noch durch eine bauliche Massnahme klar von der Strassenfläche getrennt. Ebenso fehlt es an einer klaren baulichen Abgrenzung; die übliche Begrenzung mit Bundund Wasserstein und einem Niveauunterschied von 3 – 4 cm vermag eine eindeutige Kennzeichnung als eine der privaten Benützung vorbehaltenen Fläche nicht zu schaffen. Die Strasse weist zwar an ihrem Ende, etwa 50 m weiter hinten einen Wendeplatz auf. Doch ist dieser für einen quartierfremden Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug wenden will, nicht ohne weiteres sofort als solcher erkennbar, so dass sich der fragliche Garagenvorplatz geradezu als Wendemöglichkeit anbietet.

Das Gericht gelangt deshalb zum Schluss, dass der Garagenvorplatz, auf dem die Angeklagte beim Rückwärtsfahren mit einem abgestellten Personenwagen kollidierte, als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren ist und somit das SVG Anwendung findet.

OGer 29.2.2000

2.3. Zivilprozess

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Beschwerde an die Justizaufsichtskommission. Unzulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (Art. 282 ZPO).

Die Beschwerdegründe beschränken sich gemäss Art. 280 ZPO auf das Geltendmachen von Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung