Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 2000 2203 • KG AR ARGVP 2000 2203 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial Upheld Despite Reduced Fault Penalty

Geschäftsnummer ARGVP 2000 2203
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was denied unemployment insurance benefits because they voluntarily quit two part-time positions without having secured new employment, which constitutes self-caused unemployment under the relevant law unless remaining at the prior job was unreasonable. The court determined that remaining at the former jobs while establishing a new shared residence with a partner was still reasonable, as the individual could have waited until securing new employment before moving, thus negating the claim that staying at the previous jobs was unreasonable due to commute distance from the new home. However, while the initial job loss resulted in disqualification, the court reduced the penalty period from 35 days (severe fault) to 10 days (slight fault), finding that the difficulty in securing a new teaching position coinciding with the semester change warranted a lesser degree of fault despite insufficient job search efforts.

Legislator-Regeste

Amtlich

B. Gerichtsentscheide 2203 2203 Arbeitslosenversicherung. Einstellung in der Anspruchsberechti-gung. Aus den Erwägungen: 2. Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung; AVIG; SR 837.0). Die Arbeitslosigkeit gilt dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst h

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Stellenwechsel Arbeitslosigkeit Verzicht auf Lohnansprüche verursachter Arbeitsplatzverlust ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 AVIG

Cited as the main legal ground justifying the suspension of entitlement to benefits due to self-inflicted unemployment.

Art. 30 Abs. 3 AVIG

Cited to determine the duration of the suspension based on the degree of fault.

Art. 45 Abs. 2 AVIV

Cited to specify the duration ranges for suspension corresponding to the degree of fault, used to reassess the appropriate duration.

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Volltext

B. Gerichtsentscheide 2203

2203

Arbeitslosenversicherung. Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

Aus den Erwägungen:

2. Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung; AVIG; SR 837.0). Die Arbeitslosigkeit gilt dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung; AVIV; SR 837.02).

Die heute in H. (AR) wohnhafte Beschwerdeführerin hat ihre beiden Teilzeitstellen in S. und W. (beide SH) am 23. September 1998 auf den 31. Januar 1999 gekündigt, ohne die Zusicherung einer neuen Stelle zu haben. Bei der Schulgemeinde F. (SG) hat sie sich erst am

5. Dezember 1998 beworben, womit die Frage, ob sie die Stelle wegen der inzwischen eingetretenen Schwangerschaft nicht erhalten hat, offen bleiben kann.

3. Die Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Zusage einer neuen Stelle ist nur gerechtfertigt, wenn die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheint (ARV 1979 Nr. 24, S. 122). Die Beschwerdeführerin begründet die Unzumutbarkeit mit dem Arbeitsweg vom neuen Wohnsitz in H. (AR) nach S. bzw. W (SH). Vorab stellt sich jedoch die Frage, ob es nicht zumutbar gewesen wäre, den gemeinsamen Wohnsitz mit dem Freund erst aufzunehmen, nachdem eine neue Stelle in Aussicht stand. Es ist zu prüfen, ob der Verbleib an den bisherigen Arbeitsstellen den persönlichen Verhältnissen angemessen und damit im Sinn von Art. 16 Abs. 1 lit. c AVIG zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin erachtet das Recht, mit dem Freund einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen, als Ausdruck der verfassungsmässig garantierten persönlichen Freiheit. Auch wenn von dieser persönlichen Freiheit ausgegangen wird, so müssen die Konsequenzen eines solchen Entscheids im Bereich der Arbeitslosenversicherung separat betrachtet und beurteilt

B. Gerichtsentscheide 2203

werden. Grundsätzlich ist die Zumutbarkeit in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse auch bei einem Konkubinat zu prüfen. Die Unzumutbarkeit ist zu verneinen, wenn der Lebenspartner eine neue Stelle in einem andern Kanton antritt und ein gemeinsames Wohnen dadurch unmöglich wird. Mindestens bis eine Anschlussstelle gefunden ist, gilt der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz trotz unangenehmer Wohnsituation als zumutbar (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998; S. 123). Die Zumutbarkeit im vorliegenden Fall ist umso mehr zu bejahen, als es nicht um die Fortsetzung sondern um die Begründung eines Konkubinates ging. Da somit die Zumutbarkeit eines vorläufigen Verbleibs an den bisherigen Stellen bejaht wird, muss die Zumutbarkeit des neuen Arbeitsweges nicht geprüft werden.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ohne Zusicherung einer neuen Stelle eine zumutbare Stelle gekündigt hat und dadurch durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist, was gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt.

4. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG richtet sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens. Sie beträgt 1 bis 10 Tage bei leichtem, 11 bis 20 Tage bei mittelschwerem und 21 bis 40 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).

Mit der Dauer von 35 Tagen hat die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin als schweres Verschulden qualifiziert. Dabei wurden einerseits die persönlichen Beweggründe sowie die Kündigungsfristen im Zusammenhang mit den Neuausschreibungen für Lehrerstellen zu wenig berücksichtigt. Der Wohnortswechsel erfolgte aus verständlichen Gründen, auch wenn diese arbeitslosenrechtlich nicht relevant sind. Es ist eine Tatsache, dass es nicht einfach ist, vor der Kündigung auf Semesterende die Zusicherung einer neuen Stelle auf Semesterbeginn zu erhalten. Dieser Umstand erfordert eine intensive Stellensuche, was im vorliegenden Fall mit einer einzigen Bewerbung nicht ausgewiesen ist. In Berücksichtigung dieser Umstände ist es nicht gerechtfertigt, das Verhalten der Beschwerdeführerin als schweres Verschulden zu qualifizieren. Es ist als leicht einzustufen und mit einer Einstellungsdauer von zehn Tagen zu sanktionieren. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dauer der Einstellung von 35 auf 10 Tage reduziert.

B. Gerichtsentscheide 2203

VGer 24.5.2000