Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 2000 1365 • KG AR ARGVP 2000 1365 KI-generiert

Planning Permission for Integrated Corner Recess in Traditional Annex

Geschäftsnummer ARGVP 2000 1365
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the construction of a covered outdoor seating area, specifically an integrated corner recess, outside of designated building zones, which must adhere to traditional building styles under planning law requiring good integration beyond merely avoiding aesthetic disruption. Previously, such additions like balconies or patios were not considered stylistically appropriate for traditional buildings in the region, leading to rejections. However, the court overturned the prior ruling for this specific application, reasoning that denying such features conflicts with modern living requirements, especially for new residential buildings, and noting that the proposed recess was in a traditional annex, did not break the main facade, and was supported by arguments from the applicants and the municipality, leading to a decision to approve the seating area while narrowly limiting this practice change to covered corner recesses in new residential buildings attached to traditional annexes, provided they maintain good design consistent with the traditional style.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Verwaltungsentscheide 1365 1365 Bauen ausserhalb der Bauzonen. Gedeckter Sitzplatz (Praxisände-rung). Nach der Vorgabe von Art. 77 Abs. 2 des Gesetzes über die Ein-führung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG RPG, bGS 721.1) haben sich Neubauten ausserhalb der Bauzone der herkömm-lichen Bauart zumindest in Bezug auf die Gebäude- und Dachform sowie die Material- und Farbwahl anzupassen. Diese Bestimmung stellt nach konstanter Rechtsprechung nicht nur ein Verunstaltungs-gebot, sond

Schlagwörter

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Bauzone Plangenehmigung Baugelände Nutzungsplan Kollision mit einem älteren Geschmacksmuster bauliche Änderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 77 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG RPG, bGS 721.1)

This provision dictates that new constructions outside the building zone must conform to traditional building styles, forming the basis for the judgment on the covered seating area.

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Volltext

A. Verwaltungsentscheide 1365

1365

Bauen ausserhalb der Bauzonen. Gedeckter Sitzplatz (Praxisänderung).

Nach der Vorgabe von Art. 77 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG RPG, bGS 721.1) haben sich Neubauten ausserhalb der Bauzone der herkömmlichen Bauart zumindest in Bezug auf die Gebäudeund Dachform sowie die Materialund Farbwahl anzupassen. Diese Bestimmung stellt nach konstanter Rechtsprechung nicht nur ein Verunstaltungsgebot, sondern darüber hinaus ein Eingliederungsgebot dar. Damit sollen im ausserhalb der Bauzonen gelegenen Gebiet der traditionelle Baustil und dessen Elemente geschützt werden. Das Gebot fordert positiv eine gute Gestaltung zur Sicherstellung einer befriedigenden Gesamtwirkung. Damit können an traditionellen Bauten stilgerechte Bauteile verlangt und stilfremde untersagt werden (vgl. ARGVP 1996 Nr. 2149 mit Hinweisen).

Nach konstanter erstinstanzlicher Praxis – gestützt durch Rechtsmittelentscheide (vgl. zuletzt den Rekursentscheid der Baudirektion Appenzell A.Rh. vom 6. Juli 1999 i.S. M.) – wurden Balkone, Terrassen, Sitzplätze und dergleichen bislang nicht als Elemente des herkömmlichen appenzellischen Baustils taxiert und somit nicht als stilecht betrachtet. Deren Anbringung an Appenzellerhäuser war bis anhin nicht zugelassen, sowohl im Rahmen der Änderung oder des Wiederaufbaus bestehender als auch bei der Erstellung neuer Gebäude.

Würde diese bisherige Praxis unbesehen auf den vorliegenden Fall eines überdeckten Sitzplatzes (in Form einer Eckaussparung in der Grundrissgestaltung) übertragen, hätte dies zur Folge, dass das Vorhaben aus gestalterischen Gründen nicht zulässig wäre, wie dies von der Vorinstanz beurteilt wurde. Die Rekurrenten demgegenüber argumentierten anlässlich des Augenscheins, dass es den Anforderungen an zeitgemässes Wohnen zuwider laufe, wenn keine Balkone, Terrassen oder überdeckte Sitzplätze zugelassen würden. Bei der Erstellung eines neuen Wohnhauses müssten solche Bedürfnisse berücksichtigt werden können, wenngleich es sich dabei um ein traditionelles Appenzellerhaus handle. Diese Auffassung wurde auch vom Vertreter der Gemeinde unterstützt.

A. Verwaltungsentscheide 1365

Nach den zur Verfügung stehenden Bauplänen soll die Eckaussparung im hier zu beurteilenden Fall in der südlichen Ecke des Gebäudes, im Bereich des (traditionellen) Anbauteils erfolgen. Unter Berücksichtigung dessen, dass mit dem Vorhaben kein Bruch der Hauptfassade verbunden ist – da der Anbauteil betroffen ist –, dass auch ältere, im traditionellen Stil erbaute Appenzellerhäuser anzutreffen sind, die über Eckaussparungen im Eingangsbereich verfügen, und dass die oben erwähnten, grundsätzlichen Argumente der Rekurrenten und der Gemeinde nicht von der Hand zu weisen sind, drängt sich im vorliegenden Fall eine Abkehr von der bisherigen Praxis und damit die Bewilligung des geplanten gedeckten Sitzplatzes auf. Der Rekurs wird damit gutgeheissen und das Vorhaben gemäss dem Rekursantrag bewilligt.

Anzumerken bleibt, dass mit der vorliegenden Praxisänderung ausdrücklich nicht Balkone, Terrassen und Sitzplätze im Anwendungsbereich von Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG generell zugelassen werden sollen. Vielmehr unterliegt die vorzunehmende Lockerung der Bewilligungspraxis den folgenden einschränkenden Kriterien: Zum einen sollen die neu gewährten Möglichkeiten nur gedeckten Sitzplätzen im Zusammenhang mit neu zu erstellenden Wohnbauten zuteil werden – gerade bei vorbestehenden Gebäuden würde die Grenze des Einordnungsgebots andernfalls überschritten. Sodann werden auch künftig Eckaussparungen nur im Bereich von traditionellen Anbauten realisiert werden können, um nicht Brüche der (im traditionell-appenzellischen Baustil eine wesentliche Bedeutung aufweisenden) Hauptfassaden herbeizuführen. Schliesslich wird die Bewilligung von gedeckten Sitzplätzen in Form von Eckaussparungen auch in Zukunft gute, möglichst dem traditionellen Baustil nicht zuwider laufende gestalterische Lösungen voraussetzen.

Entscheid der Baudirektion vom 30.11.2000