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ARGVP 1997 3296 • KG AR ARGVP 1997 3296 KI-generiert

Remuneration for Unspecified Contract Work Based on Expert Tariff Assessment and Signed Daily Reports

Geschäftsnummer ARGVP 1997 3296
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Where the contract price for work was not agreed upon or only vaguely determined, the court set the remuneration based on the value of the work and the contractor's expenses, utilizing an expert opinion based on an association's labor tariff for plastering work. Although such professional tariffs offer useful guidance, they are not automatically binding; however, the unconditional signing of daily reports, which were also countersigned by an architect, created a strong presumption that the reported expenses and the corresponding application of the association's tariff were correct and appropriate, a presumption the defendants failed to substantiate by providing evidence that the applied rates were excessive.

Legislator-Regeste

Amtlich

B. Gerichtsentscheide 3296 3296 Werkvertrag. Festsetzung des Werklohns gemäss Verbandstarif bei fehlender Preisabrede (Art. 374 OR). Aus den Erwägungen:Gemäss Art. 374 OR wird der Preis nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt, wenn der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr be­stimmt worden ist. Über die Höhe der geschuldeten Entschädigung hat die Vorinstanz eine Expertise eingeholt. Diese beruht auf dem Taglohntarif für Gipserarbeite

Schlagwörter

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Werklohn Schätzungsgutachten Unternehmer Berufskosten Arbeitstempo Vertragsauslegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

B. Gerichtsentscheide 3296

3296

W erkvertrag. Festsetzung des Werklohns gemäss Verbandstarif bei fehlender Preisabrede (Art. 374 OR).

Aus den Erwägungen:

Gemäss Art. 374 OR wird der Preis nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt, wenn der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr be­ stimmt worden ist. Über die Höhe der geschuldeten Entschädigung hat die Vorinstanz eine Expertise eingeholt. Diese beruht auf dem Taglohntarif für Gipserarbeiten 91 des schweizerischen Malerund Gipsermeister-Verbandes (gültig vom 1.4.1991 - 31.03.1992). Die Beklagten halten diese Ansätze nicht für anwendbar. Sie berufen sich auf Notorietät, dass diese Preise ca. ein Drittel zu hoch seien.

Regietarife von Berufsverbänden vermitteln nützliche Hinweise, sind jedoch wegen ihrer Einseitigkeit nicht unbesehen zu überneh­ men. Die vorbehaltlose Unterzeichnung von Regierapporten, wie dies hier geschehen ist, schafft aber eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit und die Angemessenheit des rapportierten Aufwandes des Unternehmers (Zindel/Pulver, Komm. N. 18 zu Art. 374 OR, mit Hin­ weisen). Die Beklagten haben ihre Behauptung betreffend Übersetztheit des angewendeten Tarifs in keiner Weise substantiiert. Zudem sind die Regierapporte von einem Architekten unterzeichnet worden. Der Kläger durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass dem Unterzeichnenden auch die Konsequenz der vorbehaltlosen Aner­ kennung, nämlich die Anwendung der entsprechenden Positionen des Verbandstarifs, bewusst war. Unter diesen Umständen kann deshalb im vorliegenden Fall aus dem in SJZ 87(1991), 358 f. wieder-gegebenen Urteil und der darin zitierten Auffassung von Gauch, a.a.O. N. 70, nichts zu Gunsten der Beklagten abgeleitet werden.

OGer 25.2.1997